Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstr. 10, 83358 Seebruck
Az.:10-028-1-3
Änderungssatzung
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Seeon-Seebruck folgende 1. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Änderung
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 21.05.2019, veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinde Seeon-Seebruck Nr. 21 vom 24.05.2019, wird wie folgt geändert:
1.)
§ 9a Abs. 2 (Grundgebühr) erhält folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
| bis | 4 m³/h | 81,00 €/Jahr |
| bis | 10 m³/h | 180,00 €/Jahr |
| über | 10 m³/h | 270,00 €/Jahr |
Dies entspricht einem Nenndurchfluss
| bis | 2,5 m³/h | 81,00 €/Jahr |
| bis | 6 m³/h | 180,00 €/Jahr |
| über | 6 m³/h | 270,00 €/Jahr |
2.)
§ 10 (Verbrauchsgebühr) erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 1,80 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder |
| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder |
| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch angibt. |
(3) Für den Verbrauch von Bauwasser bis zum Einbau des Zählers wird eine Pauschalgebühr von 100,00 € netto (zuzüglich Mehrwertsteuer) erhoben.
(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,20 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
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