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Seeon-Seebrucker Nachrichten
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Auslegung BP "Trl-Wehrländer" (Alzweg 9)

Änderung des Bebauungsplanes "Truchtlaching-Wehrländer" gem. § 13a BauGB im Bereich des Grundstückes FlNr. 1231/9 Gmkg. Truchtlaching (Alzweg 9)

- Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeinde Seeon-Seebruck hat mit Beschluss in der Sitzung vom 02.05.2022 die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB für die 30. Änderung des Bebauungsplanes „Truchtlaching-Wehrländer“ im Bereich des Grundstückes FlNr. 1231/9 Gmkg. Truchtlaching beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss, die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB wurde am 06.05.2022 ortsüblich bekanntgemacht. Die Öffentlichkeit hatte bis 20.05.2022 die Möglichkeit sich dazu zu äußern.

Vom Planungsbüro Wüstinger Rickert, Architekten und Stadtplaner PartGmbB, Frasdorf, wurde ein entsprechender Planentwurf ausgearbeitet.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 30.01.2023 den Planentwurf zur 30. Änderung des Bebauungsplanes „Truchtlaching-Wehrländer“ mit Begründung i. d. F. vom 21.12.2022 gebilligt.

Der Planentwurf mit Begründung in der Fassung vom 21.12.2022 des Büros Wüstinger Rickert Architekten und Stadtplaner PartGmbB, Frasdorf, liegt gem. § 3 Abs. 2 BauGB während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom

10.02.2023 bis einschließlich 15.03.2023

im Rathaus der Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstraße 10, 83358 Seebruck öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet unter www.seeon-seebruck.de (Bürgerservice & Rathaus, Bauleitplanung) veröffentlicht.

Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen, deren Inhalt die Gemeinde bei der Beschlussfassung nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB), unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Ebenso wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihrer Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Seebruck, 01.02.2023
Bartlweber
Erster Bürgermeister