Letztmals ergingen zur Euroumstellung generell neue Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermess-bescheiden bekannt gegeben. Das gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagung.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide wird hiermit gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I, Seite 965), geändert durch die Gesetze vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), vom 23.09.1990 (BGBl. II, Seite 885), vom 13.09.1993 (BGBl. I, S. 1569), vom 27.12.1993 (BGBl. I, S. 2378, 1994 I, S. 2439), vom 14.09.1994 (BGBl. I, S. 2325), vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2590), vom 19.12.1998 (BGBl. I, S. 3836), vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2601), vom 19.12.2000 (BGBl. I, S. 1790) und vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird in 4 Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023, die Halbjahresbeiträge (bis 30 €) am 15.02. und am 15.08.2023 und die Jahresbeträge (bis 15 €) am 15.08.2023 fällig. Für diejenigen Steuerzahler, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstraße 10, 83358 Seebruck, eingesehen werden.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Alle Steuerzahler, die bisher noch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens zu den oben genannten Terminen die fällige Zahlung zu entrichten, um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird |
|
| ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Seeon-Seebruck. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: |
|
| a. | Schriftlich oder zur Niederschrift |
|
|
| Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: |
Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstraße 10, 83358 Seebruck
|
| b. | Elektronisch |
|
|
| Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: |
| Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: | ||
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird |
|
| ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München zu erheben. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: |
|
| a. | Schriftlich oder zur Niederschrift |
|
|
| Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: |
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München; Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
|
| b. | Elektronisch |
|
|
| Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. |
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.