Die Gemeinde Stadelhofen erlässt aufgrund der Art.20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637), folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister (§ 4) und zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
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| a) | den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und fünf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| b) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus fünf Mitgliedern des Gemeinderats. |
| (2) | 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a genannten Ausschuss führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. | |
| (3) | 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse). | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 30,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. |
| (3) | Die Teilnahme an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses wird mit 60,00 €/Prüfungsjahr entschädigt. |
| (4) | 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (5) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
| (6) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für die Nutzung ihrer privaten EDV-Ausstattung (PC, Tablett, Drucker) für die Sitzungsteilnahme und -Ladung eine IT-Pauschale in Höhe von 200,00 € für die Amtszeit. Diese Pauschale wird in zwei gleichen Beträgen ausgezahlt zum Beginn der Amtszeit und zum 01.05.2029. |
| (7) | Die Absätze 2 bis 6 gelten für Ortssprecherinnen und Ortssprecher entsprechend. |
| (8) | Die Ortsbeauftragten erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 €. |
Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
Die zweiten und dritten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
1Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 13.05.2020 außer Kraft.