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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städt. Kindergartens Arnstein

Die Stadt Weismain erlässt auf Grund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabegesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 ( GVBl. S. 385) und aufgrund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl 2023 Nr. 19) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Weismain erhebt für die Benutzung ihres Kindergartens im Stadtteil Arnstein Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in den Kindergarten aufgenommen ist – dies gilt auch dann, wenn das Kind durch einen Vertretungsberechtigten oder nur einen Personensorgeberechtigten angemeldet wurde.

(2)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld für die Benutzung des Kindergartens entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt. Die Benutzungsgebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen fernbleibt und der Platz im Kindergarten für das betreffende Kind freigehalten wird.

(2)

Die Benutzungsgebühr ist am 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung erfolgt per Einzug im Lastschriftverfahren. Eine Zahlung der Gebühren direkt im Kindergarten ist nicht zulässig.

(3)

Wird ein Kind innerhalb eines Monats in den Kindergarten aufgenommen, sind bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats die vollen Benutzungsgebühren für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Benutzungsgebühren für den Monat zu zahlen.

§ 4 Höhe der Gebühr

Unter Berücksichtigung der, für eine auf den Tagesdurchschnitt einer Fünf-

Tagewoche umgerechneten Buchungszeit, beträgt die Gebühr monatlich

Zusätzlich wird pro Kind ein monatliches Spielgeld in Höhe von 7,00 € erhoben.

§ 5 Ermäßigung, Beitragsentlastung

(1)

Wird ein Kind vor dem 15. eines Monats schriftlich abgemeldet, wird die Benutzungsgebühr zur Hälfte erhoben. Erfolgt die Abmeldung nach dem 15. eines Monats ist die volle Gebühr zu entrichten.

(2)

Die pauschale Beitragsentlastung für Eltern mit Kindern im letzten, der Vollzeitschulpflicht vorausgehenden Kindergartenjahr kommt zur Anwendung. Das heißt, dass die jeweilige Gebühr um den Betrag in Höhe der staatlichen Zuwendung an die Eltern mit Kindern im letzten Kindergartenjahr reduziert wird. Diese Regelung besteht so lange, wie der Freistaat Bayern die Beitragsentlastung für Kinder im letzten Kindergartenjahr gewährt.

§ 6 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen.

§ 7 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung vom 1. September 2014 außer Kraft.

Weismain
Michael Zapf
Erster Bürgermeister