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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verbrennen von Holzabfällen

Immer wieder erreichen die Verwaltungsgemeinschaft Meldungen, dass behandelte Holzabfälle in Öfen oder in der freien Natur verbrannt werden. Doch wer belastete Holzabfälle in Kleinfeuerungsanlagen, bei offenen Feuern und oder sogar beim Grillen verbrennt, belastet nicht nur die Umwelt, sondern gefährdet auch die Gesundheit der eigenen Familie und der Nachbarn.

Beim Verbrennen von Altholz können giftige Stoffe freigesetzt werden!

Beim Verbrennen von behandeltem Holz werden vermehrt Schadstoffe wie z. B. Salzsäure, Flusssäure, Schwermetalle, Formaldehyd, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowie Dioxine und Furane in die Umgebung abgeleitet und Feinstäube ausgestoßen, an denen diese Schadstoffe teilweise anhaften. Die Schadstoffe bleiben nicht nur in der Luft, sie lagern sich auch am Boden, z. B. in Hausgärten und auf Kinderspielplätzen, ab und können so über die Nahrung oder beim Spielen aufgenommen werden. Bei einer Ofenfeuerung belasten diese Schadstoffe nicht nur die Nachbarschaft, sie können auch in die Raumluft gelangen und die Hausbewohner direkt schädigen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen in Haushalten nur die folgenden Holzbrennstoffe verfeuert werden:

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Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts (entsprechend DIN EN 1860, Ausgabe September 2005)

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Naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde (beispielsweise in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen)

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Naturbelassenes nicht stückiges Holz (beispielsweise in Form von Sägemehl, Spänen, Schleifstaub oder Rinde)

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Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts oder in Form von Holzpellets oder andere Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.

Das Verbrennen von Abfallholz in Kamin und Grundöfen ist verboten!

Es stellt je nach Art und Umfang der Abfälle eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar. Wer Hölzer verbrennt, die als gefährliche Abfälle eingestuft werden, macht sich in der Regel strafbar.

Auch das Verschenken von behandelten Hölzern als Brennholz ist kein Kavaliersdelikt!

Die Abgabe behandelter Hölzer als Brennholz an Dritte ist unzulässig und kann je nach Schadstoffbelastung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat verfolgt werden.

Folgende „Brennstoffe“ dürfen in häuslichen Öfen oder Zentralheizungskesseln nicht verfeuert werden:

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Spanplatten, Sperrholz und Faserplatten, alte Möbel, Rebpfähle, Jägerzäune

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mit Salzen oder anderen Holzschutzmitteln behandelte und sonstige gestrichene oder

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beschichtete Hölzer

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Hölzer aus dem Außenbereich, Fenster, Außentüren, Konstruktionshölzer für tragende Teile (z.B. Dachbalken)

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andere Abfälle

Beim Verbrennen von Holzabfällen hört man immer wieder diese „Irrtümer“: „Ich sehe doch, dass das Holz unbehandelt ist!“ „Das Holz ist doch uralt, das ist sicher nicht behandelt!“

Viele Holzschutzmittel können nicht erkannt werden, da sie geruchs-, geschmacks- und farblos sind, wie beispielsweise PCP, das in den 70er Jahren in größerem Umfang auch für Inneneinrichtungen verwendet wurde und dadurch die bekannten Holzschutzmittelprozesse auslöste. PCP enthält viele dioxinhaltige Bestandteile und ist besonders krebserzeugend.

Zusätzlich ist bei Gebrauchtholz ungewiss, welche weiteren Beschichtungen im Laufe der Nutzung aufgebracht wurden. Auch Innentüren wurden z. B. früher gerne mit Fensterlack gestrichen, der in erheblichem Umfang Blei oder PCP enthielt. Ebenso können Balken von über 200 Jahre alten Häusern historische Holzschutzmittel wie z. B. Arsen enthalten oder im Laufe der Jahre mit zusätzlichen Holz- oder Flammenschutzmitteln (2. Weltkrieg) behandelt worden sein.

Eine schadlose Entsorgung ist problemlos möglich!

Fallen Althölzer beim Umbau, Ausbau, Räumung, Produktion usw. an, so sind diese gemäß den Vorgaben der Altholzverordnung zu entsorgen. Althölzer aus privaten Haushalten können z. B. über die Annahmestellen des Landkreises oder aber bei hierfür berechtigten privaten Entsorgungsunternehmen entsorgt werden.