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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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VG Steinfeld

Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld

Vom 08.06.2026

Die Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft“ genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1

Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung und – soweit eingerichtet – des vorberatenden Bürgermeister-ausschusses.

(2)

1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung oder eines Ausschusses in Höhe von 30,00 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalles. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4)

Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder wie sie im Bayerischen Reisekostengesetz für Beamte ab Besoldungsgruppe A8 vorgesehen sind.

(5)

Die Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld hat einen Rechnungsprüfungsausschuss gebildet, dessen Mitglieder für die Prüfung der Jahresrechnung eine Entschädigung von 60,00 € pro Prüfungsjahr erhalten. Er besteht aus 3 Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung.

§ 2

Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertreter

(1)

Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 €.

(2)

Der 1. Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden erhält neben seiner Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 €. Ab der 2. Woche der Vertretung wird die Entschädigung auf die des 1. Vorsitzenden hochgerechnet, höchstens jedoch den Betrag nach Absatz 1 je Kalendermonat.

(3)

Der 2. Stellvertreter erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 165,00 €.

(4)

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B nach der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz einheitlich angehoben werden.

(5)

Der Verbandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter erhalten eine Jahressonderzahlung (WZU) in Höhe von 70 % der in Abs. 1 genannten monatlichen Aufwandsentschädigung.

§ 4

Auszahlung der Entschädigung

Nach Monatsbeträgen bemessene Entschädigungen sind im Voraus zu zahlen. Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. werden Entschädigungen auf die Dauer von zwei Monaten weiter gezahlt. Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall.

§ 5

Inkrafttreten

(1)

Die Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 18.05.2020 außer Kraft.

Stadelhofen, 08.06.2026
Betz
Gemeinschaftsvorsitzender