Als zuständige Straßenverkehrsbehörde erlassen wir nach §§ 44 und 45 StVO i. V. m. Art. 2 – 4 ZustGVerk aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordnung
| 1 | Auf nachgenannten Straßen werden folgende verkehrsrechtlichen Maßnahmen angeordnet: |
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| Die Gemeindeverbindungsstraße Schederndorf – Gräfenhäusling ist von Schederndorf aus nach Gräfenhäusling für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen tatsächlich Gewicht gesperrt. Ausgenommen von diesem Verbot sind Schulbusse. |
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| Die Ausnahme von dem Verbot wird hiermit um den Land- und forstwirtschaftlichen Verkehr erweitert. |
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| Zur Kennzeichnung wird das Verkehrszeichen 1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) angebracht. |
| 2 | Diese Anordnung wird wirksam mit der Aufstellung der Verkehrszeichen |
| 3 | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet. |