Information zu Krankenfahrten mit Mietauto / Taxi
Krankenfahrten (auch Rollstuhlfahrten) werden von den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Berufsgenossenschaften übernommen wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
| 1. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten ohne eine Genehmigung in folgenden Fällen: | |
| - | bei stationärer Aufnahme oder Entlassung |
| - | bei ambulanter vor- oder nachstationärer Behandlung |
| - | Es liegt ein Schwerbehindertenausweis vor mit den Merkzeichen ‚aG‘ (aussergewöhnlich gehbehindert), ‚Bl‘ (blind), ‚H‘ (hilflos). |
| - | Es liegt Pflegegrad 3 vor mit Einstufungsbescheid von der Pflegekasse |
| - | Es liegt Pflegestufe 4 oder 5 vor. |
| 2. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Fahrtkosten mit vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse in folgenden Fällen: | |
| - | bei Serienbehandlungen, wie z.B. Dialyse, Strahlentherapie, Chemotherapie |
| - | bei ambulanten Rehafahrten |
Vom Patienten ist dabei ein Eigenanteil zwischen 5,00€ und 10,00€ je Einzelfahrt zu leisten. Diese Beteiligung ist abhängig von der gefahrenen Wegstrecke. Liegt ein Zuzahlungsbefreiungsausweis vor, so entfällt dieser Eigenanteil.
| 3. Berufsgenossenschaften übernehmen die Fahrtkosten ohne Genehmigung in folgenden Fällen: | |
| - | bei Arbeitsunfällen |
| - | Wegeunfällen von / zur Arbeit |
| - | Schulunfällen |
| Hier fällt keine Zuzahlung an. | |
In allen 3 oben genannten Punkten ist immer eine ’Verordnung einer Krankenbeförderung‘ (Transportschein) erforderlich. Diese muss von einem Arzt ausgestellt werden.