Einbeziehungssatzung "Pfaffendorf-West"; Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der öffentlichen Beteiligung § 3 Abs. 2 BauGB, Abwägung
Im Zuge der öffentlichen Auslegung und Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 gingen die Stellungnahmen gemäß Anlage ein. Der Planer, Herr Architekt Dietz, stellt die Stellungnahmen und Beschlussempfehlungen vor.
Beschluss:
1. Autobahndirektion Nordbayern, Schreiben vom 20.03.2025:
Der Hinweis wird nachrichtlich übernommen: „Es wird darauf hingewiesen, dass gegenüber dem Straßenbaulastträger keine Ansprüche aus Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden können.“
2. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 01.04.2025
Die Leitungen (Darstellung gemäß beiliegendem Übersichtsplan) bzw. der Übersichtslageplan werden nachrichtlich übernommen.
Die folgenden Hinweise werden nachrichtlich übernommen:
„Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen sind von Bepflanzungen freizuhalten, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt ist. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag bzw. die DVGW-Richtlinie GW125 sind zu beachten.
Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen in der Nähe der Leitungen ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung anzufordern (Ansprechpartner ist das KC Bamberg 0951/30932-330).
Auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten wird hingewiesen.“
3. Kreisbrandrat Landratsamt Bamberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 26.03.2025 und 19.05.2025
Die Löschwasserversorgung von 48m³/h auf einer Löschdauer von 2h muss sichergestellt sein. Hierzu sind Wasserentnahmestellen innerhalb von 300m heranzuziehen, wobei die erste in einer Entfernung max. 75m zum jeweiligen Objekt vorhanden sein muss. Dies ist in diesem Bereich nicht gegeben. Der nächstverfügbare Hydrant ist erst in einer Entfernung von 210m verfügbar.
Daher muss die Löschwasserversorgung für die Einleitung einer wirksamen Brandbekämpfung objektbezogen sichergestellt werden. Hierzu muss der Bauherr einen Löschwasservorrat von 6m³ auf seinem Grundstück vorhalten. Die Feuerwehr muss jederzeit hindernisfrei und ohne Hilfsmittel den Löschwasserbehälter erreichen können. Weiterhin muss die Löschwasserentnahmestelle einen ausreichenden Abstand zum Gebäude aufweisen. Der Bauherr kann den Löschwasserbehälter mit einer Regenwasserzisterne kombinieren, muss jedoch gewährleisten, dass immer 6m³ Löschwasser zur Verfügung stehen. Bei einer Verwendung einer 10m³ Zisterne bedeutet dies eine maximale Entnahme von 4m³ zu anderen Zwecken. Durch die Errichtung eines Löschwasserbehälters für das Wohnhaus ist die Einleitung einer ersten Brandbekämpfung gesichert, da bei einer angenommenen Entnahme von 400l/min (1-B Rohr oder 4-C Rohre) eine Löschdauer von 15 Minuten erreicht werden. Hierdurch kann die vergrößerte Entfernung zum nächstverfügbaren Hydranten kompensiert werden, da in 15 Minuten 200m B-Schlauchleitung verlegt werden können.
Der Kreisbrandrat hat mit Schreiben vom 19.05.2025 folgendes mitgeteilt:
„Tatsächlich ist die vorhandene Wasserleitung nicht für Löschmaßnahmen dimensioniert.“
Der Gemeinderat wird sich mit dem Thema Löschwasserversorgung Pfaffendorf beschäftigen und Notwendiges einleiten.
Bzgl. der Satzung wird die Auflage der Brandschutzdienststelle als Festsetzung aufgenommen: „Die Löschwasserversorgung für die Einleitung einer wirksamen Brandbekämpfung muss objektbezogen sichergestellt werden. Hierzu muss der Bauherr einen Löschwasservorrat von 6m³ auf seinem Grundstück vorhalten. Die Feuerwehr muss jederzeit hindernisfrei und ohne Hilfsmittel den Löschwasserbehälter erreichen können. Weiterhin muss die Löschwasserentnahmestelle einen ausreichenden Abstand zum Gebäude aufweisen. Der Bauherr kann den Löschwasserbehälter mit einer Regenwasserzisterne kombinieren, muss jedoch gewährleisten, dass immer 6 m³ Löschwasser zur Verfügung stehen.“
Bzgl. der erforderlichen Rettungswege im Hochbau wird auf den Art. 31 BayBO verwiesen. Brandschutzkonzepte sind Bestandteil der Genehmigungsplanung. In der Begründung wird aufgenommen, dass generell die Artikel der BayBO Anwendung finden.
4. Landratsamt Bamberg, Schreiben vom 11.04.2025:
Naturschutz:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.
Die erforderliche Kartierung erfolgte am 21.05.2025 durch Nikol Baumschulen, Landschaftsplanung, Herrn Wolfgang Böttinger, Dipl. Ing. (FH) Landschaftsarchitektur. Auf Grundlage der vorliegenden Kartierung wurde die Bewertung des Ausgangszustandes, der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsumfang mit der Unteren Naturschutzbehörde, Frau Stretz am 04.06.2025 abgestimmt.
Die Größe der Fläche wurde mit ihrem Einverständnis entsprechend angepasst.
Es wird eine Fläche von ca. 227 m² für den Ausgleich benötigt. Die Breite beträgt 6m, so dass die Mindestbreite der Hecke von 5m gewährleistet wird. Die Ausgleichsfläche wird in den Plan übernommen.
Bodenschutz:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Anhaltspunkte für Altlastenverdacht vorliegen. Hinweise zum Bodenschutz sind bereits unter Punkt 5 der Begründung enthalten und werden ergänzt:
„Sollte im Rahmen von Erdarbeiten Boden vorgefunden werden, der durch seine Beschaffenheit (Fremdbestandteile, Verfärbung, Geruch o.ä.) einen Altlastenverdacht vermuten lässt, sind die Erdarbeiten sofort einzustellen. Die Untere Bodenschutzbehörde am LRA Bamberg ist zu verständigen.
Vor dem Beginn der Bauausführung ist der wiederverwendbare Oberboden abzutragen und sachgerecht zu lagern. Zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zur ordnungsgemäßen Verwertung des Bodenmaterials sind Erd- und Tiefbauarbeiten in bodenschonender Weise unter Beachtung der gültigen Regelwerke und Normen, insbesondere DIN 18915 (Bodenarbeit im Landschaftsbau, hier v.a. Hinweise zur Vermeidung von Verdichtung), DIN 19731 (Verwertung vom Bodenmaterial) und DIN 19639 (Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen) auszuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Bodenaushub nicht vermieden oder innerhalb der Baufläche wiederverwendet werden kann, abhängig vom gewählten Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen zu beachten sind. Um Kostensteigerungen zu vermeiden, sollte die Entsorgung von überschüssigem Erdaushub mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor Beginn der Baumaßnahme geplant werden.“
Wasserrecht:
| - | Standort: | |
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| Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Standort in keinem Überschwemmungsgebiet oder Trinkwasserschutzgebiet liegt. | |
| - Wasserversorgung: | ||
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| Die Wasserversorgung soll, wie beschrieben, über das kommunale Netz erfolgen. | |
| - | Abwasserentsorgung: | |
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| Die Abwasserentsorgung erfolgt über den kommunalen Abwasserkanal. | |
| - | Niederschlagswasserentsorgung: | |
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| Das unverschmutzte Niederschlagswasser soll, wie beschrieben, grundsätzlich in einer Zisterne oder dergleichen gesammelt und als Brauch- oder Gießwasser genutzt werden. Überschüssiges Wasser soll - soweit es die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Geländeverlauf, Versickerungsfähigkeit des Bodens, verfügbare Versickerungsfläche etc.) - zulassen auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Der Überlauf kann dem örtlichen Kanal (Graben) zugeführt werden. Auf die erlaubnisfreie Versickerung auf dem Grundstück, wenn die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung mit den zugehörigen technischen Regeln (TRENGW) für eine schadlose Versickerung eingehalten werden, wurde bereits hingewiesen. | |
Folgende Empfehlung wird als verbindliche Festsetzung aufgenommen:
„Zum Rückhalt des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ist eine Zisterne mit einer Größe von mindestens 5m² einzubauen.“
Folgende Hinweise werden nachrichtlich übernommen:
„Versickerungsanlagen in Form von Sickerschächten sind ohne Vorreinigung nicht zulässig. Es besteht die Möglichkeit, ein größeres Zisternenvolumen zu wählen sowie das Überlaufwasser der Zisterne breitflächig über die bewachsene Bodenzone versickern zu lassen (aus wasserwirtschaftlicher Sicht die sinnvollste Maßnahme) und des Weiteren das Überlaufwasser dem Regenwasserkanal zuzuführen. Eine Vorreinigung (technische Lösung) ist vorzuschalten.
Dem Bauherrn wird zudem empfohlen, vor Beginn ein Baugrundgutachten in Auftrag zu geben. Die Erkundung des Baugrundes einschließlich der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- oder Schichtenwasser sichern muss. Das auf den Dach- bzw. versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist zurückzuhalten und ordnungsgemäß sowie unbeschadet Dritter zu beseitigen.
Aufgrund der Zunahme von extremen Starkniederschlägen und damit verbundenem, potentiell wild abfließendem Hangwassers wird eine entsprechende Bauvorsorge zur schadlosen Ableitung empfohlen (z.B. Aufkantung vor Lichtschächten, Sockelgeschoss).“
Es wird aufgenommen, dass Steingärten nicht erlaubt sind.
| - | Dacheindeckung: |
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| Zur Dachgestaltung wird die Beschränkung auf Satteldach „SD“ für das Wohngebäude aufgenommen. |
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| Für Flachdächer (z.B. Garage) wird die verbindliche Festsetzung aufgenommen, dass „sämtliche Flachdächer mit einer extensiven, flächigen Dachbegrünung (Sedum Begrünung) herzustellen sind“. |
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| Der Hinweis zum Einsatz von Metalldächern (etwa für Gauben o.ä.) wird aufgenommen: „Beim Einsatz vom Metalldächern wird darauf hingewiesen, dass es aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch sein kann, vor allem, wenn es sich um unbeschichtete oder ungeeignet beschichtete Metalldächer aus Zink, Blei oder Kupfer handelt.“ |
| - | Fassadenbegrünung: |
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| Auflagen zur Fassadengestaltung / -begrünung werden in der Satzung nicht getroffen. |
| - | Erneuerbare Energien: |
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| Festsetzungen zu Solar- und Photovoltaikanlagen werden in der Satzung nicht getroffen. Es wird als Hinweis / Empfehlung aufgenommen werden, dass der Einsatz regenerativer Energien empfohlen wird. |
| - | Versiegelung: |
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| Auflagen zur Flächenversiegelung werden in der Satzung nicht getroffen. Es wird als Hinweis / Empfehlung aufgenommen werden, dass die Flächenversiegelung möglichst gering zu halten ist. |
| - | Bauwasserhaltung: |
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| Der Hinweis wird aufgenommen: „Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkung durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.“ |
| - | Wassergefährdende Stoffe: |
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| Es wird davon ausgegangen, dass in dem Gebiet nicht mit wassergefährdeten Stoffen umgegangen werden soll. Vorsorglich wird der Hinweis aufgenommen: „Geplante Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2 grundsätzlich 6 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen. Die entsprechenden Verordnungen und Vorschriften sind einzuhalten. |
Bauleitplanung:
Die Ziffer 2.1 „Bauland“ im Plan wird weggelassen, da es sich um keine Art der baulichen Nutzung gemäß BauNVO handelt.
Straßenverkehr:
Der Hinweis wird aufgenommen:
„Bei den geforderten Baumbepflanzungen entlang der Grundstücksgrenze ist darauf zu achten, dass die Ein- und Ausfahrsichten in die Grundstückszufahrt gewährleistet, sowie die erforderlichen Lichtraumprofile zur Gemeindestraße hineingehalten werden. Weiterhin ist bei der Ausführung der Grundstückszufahrt, auf Grund der Straßenführung des Ringweges, ebenfalls auf die Einhaltung der Sichtverhältnisse zu achten.“
5. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, Schreiben vom 10.04.2025:
Der Hinweis wird aufgenommen:
„Sollten bei der Baumaßnahme unerwartet altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.“
6. Regierung von Oberfranken, Schreiben vom 17.04.2025
Art der Nutzung
Die Ziffer 2.1 „Bauland“ im Plan wird weggelassen, da es sich um keine Art der baulichen Nutzung gemäß BauNVO handelt. Die Bebaubarkeit ergibt sich bereits unmittelbar aus der Satzung.
Ziele der Planung
Aufgabe und Zielsetzung der vorliegenden Satzung und des § 34 BauGB wurden überprüft.
Der Abgleich mit dem § 34 Abs. 1 BauGB ergibt: Die vorliegende Planfläche liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Bebaute Grundstücke grenzen östlich, südlich und westlich an. Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebaubarkeit ergibt sich aus der umliegenden Bebauung. Vorsorglich wird die Höchstgrenze (II VG) festgesetzt, sowie die Dachgestaltung (SD) ergänzt. Die Erschließung gilt als gesichert. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden gewahrt. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Maßnahmen zur Ortsrandeingrünung wurden mit der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.
Der Abgleich mit dem § 34 Abs. 3 BauGB ergibt:
Von dem vorliegenden Vorhaben (Wohnbebauung) sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
Bei sorgfältiger Abwägung kann kein Verstoß gegen § 34 BauGB erkannt werden und somit keine Unzulässigkeit für den vorliegenden Geltungsbereich. Der vorliegende Planbereich (Fl.-Nr. 1318/1) rundet den Ortsbereich ab.
Demnach kann die Gemeinde nach § 34 Abs. 4 durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen (Satz 1) und einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Satz 3).
Ortsbild
Die Gestaltung richtet sich nach der umliegenden Bebauung. Vorsorglich wird die Regelung zur Dachgestaltung mit Beschränkung auf Satteldach „SD“ für das Wohn- / Hauptgebäude aufgenommen. Für Flachdächer (z.B. Garage) wird die verbindliche Festsetzung aufgenommen, dass „sämtliche Flachdächer mit einer extensiven, flächigen Dachbegrünung (Sedum Begrünung) herzustellen sind“.
Verfahrensvermerke
Die Verfahrensvermerke werden an die aktuelle Regelung der § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung im Internet) angepasst.
Ausfertigung
Aus Gründen der Rechtssicherheit werden Planzeichnung, textliche Festsetzungen und Verfahrensvermerke auf einer Urkunde zusammengeführt. Alternativ werden alle Einzelblätter am Ende des Verfahrens durch die Gemeinde mit einem Ausfertigungs- und Bekanntmachungsvermerk versehen.
Vorlage der Planung
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Gemeinde die Satzung der Regierung von Oberfranken und dem zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Verfügung stellen.
Einbeziehungssatzung "Pfaffendorf-West"; Satzungsbeschluss
Die Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen wurden im vorangegangenen Tagesordnungspunkt behandelt.
Beschluss:
| 1. | Die zu dem Entwurf der Einbeziehungssatzung "Pfaffendorf - West" vorgebrachten Bedenken und Anregungen, sowie die hierzu abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Gemeinderat von Stadelhofen in seiner Sitzung am 16. Juni 2025 behandelt. Auf die gefassten Beschlüsse wird verwiesen. |
| 2. | Der Gemeinderat von Stadelhofen beschließt aufgrund des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) die Einbeziehungssatzung "Pfaffendorf - West", in der Fassung vom 16. Juni 2025 als Satzung. Der Einbeziehungssatzung besteht aus Planzeichnung mit Text und Begründung. |
| 3. | Die Verwaltung wird beauftragt die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen abgegeben haben, von den gefassten Beschlüssen in Kenntnis zu setzen. |
Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz Nrn. 1 u. 3 BauGB für den Bereich "Krenbühl II" Gemeinde Stadelhofen; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Aus Anlass der Bauabsichten der Eigentümer eine Wohnbebauung auf den Grundstücken Fl. Nr. 2639 und 2639/1 der Gemarkung Stadelhofen zu errichten, hat der Gemeinderat von Stadelhofen in seiner Sitzung vom 20. November 2023 die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 BauGB (Baugesetzbuch), im vereinfachtem Verfahren nach § 13 BauGB für den Bereich "Stadelhofen - Krenbühl II" der Gemeinde Stadelhofen beschlossen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
In der Zwischenzeit wurden nun, vom beauftragtem Architekturbüro Georg Dietz aus Weismain, die erforderlichen Planungsunterlagen erstellt.
Der Entwurf wird dem Gemeinderat in der Sitzung am 16.06.2025 zur Begutachtung und Beratung vorgestellt. Evtl. vom Gemeinderat gewünschte Änderungen und Anregung können dann noch beim weiteren Verfahren Berücksichtigung finden.
Sollte der Gemeinderat dem vorgelegten Entwurf (inkl. der evtl. gewünschten Änderungen und Anregungen) zustimmen und billigen, kann die Billigung, sowie die öffentliche Auslegung der Satzung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, beschlossen werden.
Auf den Grundstücken im Satzungsbereich wird entlang des Feldweges ein 3 m Schutzstreifen für die FWO-Leitung benötigt. Außerdem haben sich die Eigentümer verpflichtet, entlang der Nachbargrundstücke von der Kreisstraße zur Ortsstraße Krenbühl eine Trasse zur Verlegung einer Wasserleitung zur Verfügung zu stellen, um der Gemeinde die Möglichkeit zu eröffnen, an der Straße Krenbühl einen Hydranten zu setzen. Die Dienstbarkeiten müssen noch eingetragen werden.
Beschluss:
Die Einbeziehungssatzung wird im vereinfachten Verfahren aufgestellt, gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Der Gemeinderat billigt den vom Architekturbüro Georg Dietz vorgelegten Entwurf vom 10.06.2025, bestehend aus Planzeichnung und Begründung, für die Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nrn. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für den Bereich "Stadelhofen - Krenbühl II " und beschließt die Satzung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, sowie gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Bericht des 1. Bürgermeisters
Der 1. Bürgermeister berichtet:
1. KITA-Neubau
Außenanlagen:
Die Arbeiten an den Außenanlagen sind im vollen Gange und sollen bis Ende Juni 2025 (incl. Ansaat) abgeschlossen werden.
Zaunbau:
Der Zaunbau an der Ostseite beginnt in der KW 25 und soll in dieser Woche, voraussichtlich auch fertiggestellt werden.
Küche im Bestandsgebäude:
Leistungsmessung bezüglich Stromverbrauchs etc. finden derzeit statt.
Zur Anschaffung eines Kombidämpfers liegen Angebote vor.
Eine Entscheidung bezüglich der Leistung des Kombidämpfers kann erst nach Auswertung der Strommessungen erfolgen. Voraussichtlich im August 2025 sollen die entsprechenden Maßnahmen in der bestehenden Küche durchgeführt werden.
2. WV Steinfeld Ortsnetzsanierung BA 2024-2026
Die Versorgungsleitung im Bereich der B22 ist hergestellt worden. Die neue Versorgungsleitung in der B22 wurde provisorisch an die bereits neu gebaute Versorgungsleitung von Untersteinfeld aus kommend angeschlossen. Somit können im weiteren Verlauf der Maßnahme die Hausanschlüsse im Bereich der B22 an die Versorgungsleitung angebunden werden. Derzeit werden die Spülbohrungen bei den Gewässerquerungen in den Seitenstraßen durchgeführt. Anschließend können auch die Leitungen in den Seitenstraßen an die Versorgungsleitung in der B22 angebunden und die Hausanschlüsse angeschlossen werden.
Der nächste Jour-Fix ist am 01.07.2025 um 09.00 Uhr geplant.
3. Landschaftspflegemaßnahmen 2025
Auch im Jahr 2025 leistet die Gemeinde Stadelhofen ihren Beitrag zum langfristigen Erhalt und zur Entwicklung der attraktiven Kulturlandschaft. Die Pflegemaßnahmen sind notwendig, um die ökologischen Flächen im Landkreis Bamberg zu erhalten. Dies unterstützt der Freistaat Bayern und der Landkreis Bamberg.
Folgende Projekte sollen durchgeführt werden:
| - | Beweidung Katzenstein |
| - | Beweidung Hang gegenüber Pfaffenberg |
| - | Beweidung Pfaffenberg |
| - | Beweidung Wüstenstein |
4. Glasfaserausbau
Der Ausbau des Glasfasernetzes im Gemeindegebiet Stadelhofen hat vor kurzen begonnen. Diesbezüglich fand am 04.06.2025 mit der Fa. Preißinger Bau aus Kleinziegenfeld, die im Auftrag von Glasfaser plus den Ausbau ausführt, eine Ortsbegehung in Wölkendorf und Pfaffendorf statt.
In der KW 24/25, 2025 wird in Wölkendorf die Maßnahme beginnen, für Pfaffendorf ist es nach dem 01.07.25 eingeplant. Im Anschluss soll dann Eichenhüll und Wotzendorf mit dem Ausbau folgen.
Ebenfalls in Pfaffendorf wurde ein neuer Netzverteilerkasten durch Bayernwerk montiert. Aufgrabungen im Straßenbereich Richtung Großziegenfeld für die Erdverkabelung sind ebenfalls im Zeitraum nach dem 01.07.25 eingetaktet.
5. Ersatzbau Mittelspannungsleitung
Die Bayernwerk Netz GmbH plant im Ortsteil Pfaffendorf einen Ersatzbau für die Mittelspannungsfreileitung (20kV) nach Großziegenfeld. Dies soll im unmittelbaren Anschluss an die Anbindung der am 04.06.25 errichteten Trafostation im Bereich der HsNr. 16, erfolgen.
Die Bayernwerk Netz GmbH wurde informiert, dass ein Breitbandausbau der Telekom kurz vor der Umsetzung steht. Die Firma Preißinger aus Kleinziegenfeld ist hier mit der Ausführung beauftragt worden.
Die Verantwortlichen der Bayernwerk Netz GmbH werden hier mit der Firma Preißinger in Kontakt treten und Synergien in Sachen Bauausführung ausloten und im Interesse aller zu nutzen.
Die nächste Sitzung findet am Montag, 21.07.2025 um 19 Uhr statt.