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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadelhofen

Bericht des 1. Bürgermeisters

Der 1. Bürgermeister berichtet:

1. KITA-Neubau

Außenanlagen:

Die Firme Dechant hat Ihre Arbeiten an den Außenanlagen abgeschlossen. Die Flächen im Innenhof und der Grünfläche zu Höfner wurden eingesät. Die Pflanzflächen entlang der Straße und südlich der Terrassen werden von Bauhof mit Rindenmulch abgedeckt. Die Bepflanzung der vorgenannten Flächen soll im September erfolgen.

Zaunbau:

Der Zaunbauer hat seine Arbeiten ebenfalls abgeschlossen. Die Zauntore und Zauntürchen wurden alle mit einem Feuerwehr Dreikantschloss (Nr. 17) ausgestattet. Die Feuerwehr Stadelhofen hat einen entsprechenden Schlüssel erhalten.

Küche im Bestandsgebäude:

Leistungsmessung bezüglich Stromverbrauchs und Verbrauchsspitzen wurden durchgeführt. Der große Kombidämpfer (10 Bleche, 18,9 KW) wurde bestellt. Ab Mitte August 2025 werden die entsprechenden Maßnahmen in der bestehenden Küche durchgeführt.

Neue Schallschutzdecken multifunktionale Räume im Bestandsgebäude:

Die Fa. Weiß wurde mit den Trockenbauarbeiten für die Hera-Design-Schallschutzdecken beauftragt. Die Arbeiten werden ab 18.08.2025 durchgeführt. Bei der Fa. Herold wurden für die vorgenannten Räume neue Leuchten bestellt (für die bestehenden gibt es keine Leuchtmittel mehr). Die gebrauchten Leuchtmittel dienen dann als Reserve für das Bestandsgebäude.

Die förmliche Einweihung fand am Sonntag, den 13. Juli 2025 statt, hierfür möchte sich der 1. Bürgermeister nochmals beim gesamten KITA-Team und den Elternbeirat herzlich bedanken.

2. WV Steinfeld Ortsnetzsanierung BA 2024-2026

Die Versorgungsleitung im Bereich der B22 ist hergestellt worden. Die neue Versorgungsleitung in der B22 wurde provisorisch an die bereits neu gebaute Versorgungsleitung von Untersteinfeld aus kommend angeschlossen.

Die Spülbohrungen bei den Gewässerquerungen in den Seitenstraßen wurden erfolgreich durchgeführt. Derzeit werden die Hausanschlüsse im Bereich der B22 an die Versorgungsleitung angebunden. Anschließend können auch die Leitungen in den Seitenstraßen, südlich der B22 an die Versorgungsleitung in der B22 angebunden und die Hausanschlüsse in den Seitenstraßen angeschlossen werden.

Der nächste Jour-Fix ist am 22.07.2025 um 09.00 Uhr geplant.

3. Ferienprogramm 2025

Auch heuer gibt es wieder ein vielseitiges Ferienprogramm der VG Steinfeld. Im Zuge dessen findet „Ein Tag bei der Feuerwehr mit Wasserrutsche“ in Steinfeld statt. Hierfür sind alle Kinder, Jugendliche und Begleitpersonen herzlich eingeladen. Beginn ist am Samstag, den 02.08.2025, von 14:00 Uhr – 17:00 Uhr am Rathaus in Steinfeld.

4. Glasfaserausbau

Die Teifbauarbeiten sind im Bereich Wölkendorf abgeschlossen und der Leerrohrverbund verlegt worden. Es wurden im Anschluss die Asphaltarbeiten fertig gestellt. Des Weiteren erfolgt demnächst die Beleuchtung bzw. das Einblasen der Glasfaser für jeden HA.

In Pfaffendorf und Eichenhüll sind derzeit die Tiefbauarbeiten für den Leerrohrverbund voll im Gange, dabei werden auch die fertigen Teilstücke sofort wieder verschlossen und asphaltiert und im Anschluss die HA beleuchtet.

Für die Ortschaft Wotzendorf wurde bereits eine verkehrsrechtliche Anordnung durch die Firma Preißinger beantragt, um den Glasfaserausbau hier fortzuführen, nachdem die Arbeiten in den beiden anderen Gemeindeteilen fertig sind.

5. Ersatzbau Mittelspannungsleitung

Die Bayernwerk Netz GmbH plant im Ortsteil Pfaffendorf einen Ersatzbau für die Mittelspannungsfreileitung (20kV) nach Großziegenfeld. Dies soll im unmittelbaren Anschluss an die Anbindung der am 04.06.25 errichteten Trafostation im Bereich der Hausnummer 16 erfolgen.

Die ausführende Firma ELG Scheßlitz hat hierzu eine verkehrsrechtliche Anordnung vom 21.07.-08.08.25 beantragt. Im Bereich der GVS Pfaffendorf-Ortsmitte Richtung Großziegenfeld kann es daher zu Behinderungen im Ausführungszeitraum kommen.

Kenntnis genommen

7. Änderung des Flächennutzungsplans Stadelhofen für den Gemeindeteil Schederndorf; Aufstellungsbeschluss

Für den Neubau des Feuerwehrhauses Schederndorf muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Das Planungsbüro Just, Bindlach wurde mit dem Änderungsverfahren bereits beauftragt.

Der Aufstellungsbeschluss muss noch gefasst werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplan Stadelhofen für den Gemeindeteil Schederndorf nach § 2 Abs. 1 BauGB. Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplanauszug im M. 1:2.500 ersichtlich und beinhaltet Flächen der Gemarkung Schederndorf. Der Lageplanauszug bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses und ist der Sitzungsniederschrift als Anlage beizuheften.

7. Änderung des Flächennutzungsplans Stadelhofen für den Gemeindeteil Schederndorf; Behandlung der eingegangenen Stellungnahme aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB

Herr Just, Planungsbüro Just aus Bindlach trägt die Einwendungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauBG vor und erläutert die Beschlussvorschläge.

Einwendungen von Bürgern sind nicht eingegangen.

Beschluss:

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

Das AELF Bamberg ist mit allen Änderungen im Rahmen des Verfahrens einverstanden.

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Die von der 7. Änderung des Flächennutzungsplans betroffenen Flächen liegen teilweise im Verfahrensgebiet Schederndorf II.

Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken wird bei den gelisteten Punkten auf Folgendes hingewiesen:

5.2.5 Versickerungsbecken neben Feuerwehrhaus Auf den Flur-stücken 212, 282/2 und 293/1, Gmkg. Schederndorf ist weiterer Wegebau anschließend an den Weg Flurstück 283, Gmkg. Schederndorf geplant.

5.3.8 Umwidmung gemischte Baufläche auf den Flurstücken 282/2 und 293/1, Gmkg. Schederndorf ist weiterer Wegebau anschließend an den Weg auf Flurstück 283 geplant. Vorrausichtlich wird auch ein Teil der Fläche Flst. 280, Gmkg. Schederndorf benötigt.

5.4.1. Neuausweisung gemischte Baufläche Auf Flst. 283, Gmkg. Schederndorf wurde im Süden bereits ein Weg durch die Teilnehmergemeinschaft gebaut, die Grenzen werden im Verlaufe des Verfahrens neu festgelegt werden.

5.4.3 Neuausweisung Versickerungsfläche Auf Flurstück 13, Gmkg. Schederndorf ist weiterer Wegebau durch die Ländliche Entwicklung vorgesehen.

5.4.6 bis 5.4.8 Neuausweisung von (Gemeindebedarfs-)Flächen Die Neuausweisungen befinden sich an der Grenze zu unserem Wegebau auf Flurstück 212, Gmkg. Schederndorf. Der Wegebau findet in Rücksprache mit der Gemeinde Stadelhofen statt.

Aus der Sicht des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken bestehen gegen die o. g. Änderungen keine Bedenken.

Die weitere Beteiligung am vorliegenden Verfahren halten wir nicht mehr für erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen. Für den FNP keine Beeinträchtigung / keine Veranlassung

Der Hinweis auf die nicht weiter für erforderlich angesehene Beteiligung am ‚Verfahren wird beachtet.

  1. Bayer. Landesamt für Denkmalpflege Referat B Q- Bauleitplanung

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Boden-denkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.

Art. 8 (1) BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmal-pflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 (2) BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutz-behörde und dem BLfD zu melden.

Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).

Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Die Bewertung der einzelnen Schutzgüter, darunter auch Boden, Wasser und Kultur wurde bei den Veränderungsorten vorgenommen.

Die Liste der Rechtsgrundlagen wird mit einem Hinweis auf das BayDSchG in der Begründung unter Ziff. 7 und in der Planurkunde unter Ziff. C ergänzt.

Im weitere sind die zitierten Artikel im Zuge entstehender Bebauungspläne und Einzelbaugenehmigungen aufzunehmen und zur Beachtung festzusetzen.

  1. Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Bamberg

Keine Einwendungen - Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Bayernwerk Netz GmbH Kundencenter Bamberg

In dem betroffenen Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass im betroffenen Bereich von uns betriebene Anlagen vorhanden sind. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:2.000 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie folgende Anlagen in den Planungsunterlagen zu berichtigen, bzw. zu ergänzen, mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren und die nachfolgend, angegebene Schutzzonenbereiche in den Unterlagen aufzunehmen.20 kV-Kabel mit Schutzzonenbereich je 0,5 m beiderseits der Trassenachse. Wir bitten darum weitergehende Detailplanungen erneut mit uns abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unter-schritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaß-nahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Bei geplanten Tiefbaumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung auf die genaue Lage der Leitungen anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Weiterhin möchten wir auf die Allgemeinen Unfallverhütungsvor-schriften DGUV-V3 und C22, die VDE-Bestimmungen, die DVGW-Richtlinie GW315 und das Merkblatt „Zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen“ bei Grabarbeiten hinweisen.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass freigelegte Erdkabel erst dann wieder verfüllt werden dürfen, nachdem unser Betriebspersonal diese auf Beschädigungen überprüft haben.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

Des Weiteren können sich im betroffenen Bereich weitere elektrische Anlagen befinden, die nicht von unserem Unternehmen betrieben werden. Wir bitten Sie, falls dies noch nicht geschehen ist, diese am Verfahren zu beteiligen.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und Stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Dieser Hinweis ist bei Entstehung von Bebauungsplänen und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten.

Die Gebäude zur elektrischen Versorgung (Trafo) wurden bereits aufgenommen.

Nachdem der Flächennutzungsplan öffentlich einsehbar ist, wünscht die Gemeinde nicht, dass unterirdische Versorgungsleitungen aufgenommen werden.

Dieser Hinweis wird beachtet und betrifft entstehende Bebauungspläne.

Dieser Hinweis ist bei Entstehung von Bebauungsplänen und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten

Wird zur Kenntnis genommen. / Wird im Verfahren beachtet.

  1. Bund Naturschutz Bamberg

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH

Gegen die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Ortes „Schederndorf“ bestehen unsererseits keine Einwände.

Wir möchten dennoch darauf hinweisen, dass sich im Geltungsbereich zahlreiche Telekommunikationslinien unseres Unternehmens befinden (siehe beigefügten Bestandsplan).

Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden

Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei den weiteren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

Diese Telekommunikationslinien sind sowohl in deren Bestand als auch in deren ungestörten Nutzung zu schützen.

Bei der Aufstellung der Bebauungspläne sollten die erforderlichen Maßnahmen so auf unsere Anlagen abgestimmt werden, dass unsere Aufwendungen bei der Ausführung der Planung möglichst geringgehalten werden.

Einen Hinweis hierzu sollte in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan aufgenommen werden.

Wir werden zu gegebener Zeit zu den noch aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben.

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Die Autobahn GmbH des Bundes – Niederlassung

Das Planungsgebiet für den im Betreff genannten Flächennutzungsplan, liegt nördlich der Bundesautobahn A70 an der Fahrbahnseite Bayreuth - Bamberg in einem Abstand von mindestens 1,3 km zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn entfernt.

Aufgrund der Entfernung bestehen seitens der Autobahn GmbH grundsätzlich keine Einwände gegen die vorgesehenen Ausweisungen. Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass gegenüber dem Straßenbaulastträger keine Ansprüche aus Lärm oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden können.

Wird zur Kenntnis genommen

  1. EON, Energie

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. E-Plus Mobilfunk, München

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt.

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Feuerwehr Schederndorf, Kommandant Johannes Will

Keine Antwort Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Gemeinde Königsfeld

Keine Antwort Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt.

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Gemeinde Stadelhofen, Abwasserbeseitigung

Keine Antwort, Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt.

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Gemeinde Stadelhofen; Wasser, Abwasser

Keine Antwort - Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Gemeinde Wattendorf

Keine Antwort - Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Gewerbeaufsichtsamt Coburg

Keine Bedenken

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Handwerkskammer für Oberfranken

Die Planung haben wir mit Interesse zur Kenntnis genommen.

Wir gehen davon aus, dass die Interessen des Handwerks berücksichtigt werden und erachten deshalb eine weitere Beteiligung am Verfahren für nicht notwendig.

Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf die nicht weiter für erforderlich angesehene Beteiligung am Verfahren wird beachtet.

  1. Industrie- und Handelskammer für Oberfranken

Gegen die vorliegende Planung erheben wir keine Einwendungen.

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Kreisbrandrat Thomas Renner

Keine Einwände

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Kreisheimatpfleger Wolfgang Rössler

Es wird deutlich, dass die Überarbeitung des in den 90er Jahren entstandenen Flächennutzungsplanes dringend notwendig war.

Soweit bereits verfolgte Veränderungen aufgenommen worden sind, halte ich eine Stellungnahme für nicht notwendig.

Bei den geplanten Veränderungen sollte man meiner Ansicht nach jeweils beim Punkt “Kultur- und Sachgüter“ wie folgt formulieren:

„Kultur- und Sachgüter sind derzeit nicht bekannt“. Auf den Artikel 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes („Auffinden von Boden-denkmälern“) wird hingewiesen.

Begründung: Die Jurahochfläche war in vorgeschichtlicher Zeit für die damalige Zeit dicht besiedelt, was an den bisher bekannten Bodendenkmälern im Umkreis von Schederndorf deutlich zu erkennen ist.

Eine weitere Beteiligung am Verfahren halte ich nicht für notwendig.

Die Formulierung des Schutzgut „Kultur“ wird auf Grund der Stellungnahme bei den Ziff. 5.4. „Neuausweisungen“ entsprechend um „derzeit“ ergänzt

Die Liste der Rechtsgrundlagen wird mit einem Hinweis auf das BayDSchG in der Begründung unter Ziff. 7 und in der Planurkunde unter Ziff. C ergänzt.

Im Weiteren sind die Inhalte des Artikels im Zuge entstehender Bebauungspläne und Einzelbaugenehmigungen aufzunehmen und zur Beachtung festzusetzen

Der Hinweis auf die nicht weiter für erforderlich angesehene Beteiligung am Verfahren wird beachtet

  1. Kreisjugendring Bamberg

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Landesbund für Vogelschutz in Bayern

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Landratsamt Bamberg – Bauamt

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beim Landratsamt Bamberg ist abgeschlossen und hat Folgendes ergeben:

Naturschutz:

Zu 4.6, 4.7 und 4.8: Es soll begründet werden, weswegen diese Flächen als eine lineare Struktur aus dem Ort hinaus geplant wird und nicht z.B. eine Teilfläche des geplanten Mischgebietes 4.1 verwendet wird, welches sich an die bestehende Bebauung angliedert. Die Wirkung auf das Landschaftsbild ist dort als Hoch zu bewerten und könnte an anderer Stelle (ebenfalls am Ortsrand) vermieden oder minimiert werden.

Zu den restlichen Änderungen gibt es keine Einwände oder sonstige Hinweise.

Folgende Flächen sind nicht in der Änderung des Flächennutzungs-plans aufgenommen, weisen aber eine andere Nutzung als im Flächennutzungsplan dargestellt auf

Das Flurstück 190/3 wird als großräumiger Holzlagerplatz genutzt.

Das Flurstück 194 wird als Spiel- und Bolzplatz verwendet.

Warum ist dies in der Änderung nicht erfasst? So widerspricht die aktuelle Nutzung dem FNP, welcher dort Fläche für die Landwirtschaft vorsieht.

Immissionsschutz:

Nach Prüfung der Unterlagen kann von Seiten des technischen Immissionsschutzes folgendes festgestellt werden:

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Die räumliche Anordnung der verschiedenen Nutzungen (Wohnen, gemischte Baufläche, etc.) entsprechen den Anforderungen des §50 BImSchG.

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Das neue Trafostation sollte bereits genehmigt sein. Es wird davon ausgegangen, dass die einschlägigen Vorschriften beachtet wurden.

Es besteht somit Einverständnis mit der Planung.

Bodenschutz:

Die von den Planungen betroffenen Grundstücke sind im Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein Altlasten-verdacht.

Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.

Wasserrecht:

Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach, als Träger öffentlicher Belange ebenfalls im Verfahren beteiligt

worden ist, wären eventuelle ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen!

Standort:

Der Vorhabensbereich liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem Trinkwasserschutzgebiet. Wassersensible Bereiche sind hier nicht bekannt. Der Bereich Schederndorf kommt im Karstgebiet zu liegen.

Hochwasser Überschwemmungsgebiet:

Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete betroffen.

Das Planungsgebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich.

Wassersensibler Bereich:

Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann.

Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch:

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über die Ufer tretende Flüsse und Bäche,

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zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser.

Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind.

Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken.

An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen, kann die Dar-stellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden.

Oberflächenabfluss und Sturzflut:

Der Hinweiskarte „Oberflächenabfluss und Sturzflut“ können erste Anhaltspunkte für mögliche Überflutungen infolge von Starkregen und Sturzfluten entnommen werden.

Die Karte kann mit den ergänzenden Informationen im Internet unter https://s.bayern.de/hios abgerufen werden.

Auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. § 37 WHG) wird nachdrücklich hingewiesen.

Die Hinweiskarte Oberflächenabfluss und Sturzflut ist unter https://www.lfu.bayern.de/wasser/starkregen_und_sturzfluten/hinweiskarte/index.htm zu finden.

Auf die Sturzflutgefahren in der Bauleitplanung wird verwiesen.

„Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“

www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe kommunen hochwasser-starkregenrisiken bauleitplanung ba.pdf

Versiegelung:

Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte auf eine möglichst geringe Flächenversiegelung geachtet werden.

Dies wäre z.B. durch die Gestaltung von Flächen mit durchlässigen Materialien wie Rasengittersteinen, die eine Versickerung des Niederschlages zulassen, möglich.

Sofern nutzungsbedingt möglich (beispielsweise bei Fußwegen, gering genutzten Parkplätzen, Flächen ohne Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen etc.), sollte dies bei der jeweiligen Detailplanung berücksichtigt werden.

Befestigte Flächen (z.B. Fußwege, Eingangsbereiche, Fahrradstellplätze, Gebäudevorflächen, nicht überdachte Stellplätze, Flächen für Mülllagerung und Sammelstellen) sollten in teilversickerungsfähiger Bauweise ausgeführt werden (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster, sickerfähiges Betonporenpflaster, Pflaster mit Rasen-Splitt-Fugen, wassergebundene Bauweisen).

Trinkwasserversorgung:

Über die Trinkwasserversorgung wurde in den Antragsunterlagen keine Aussage getroffen.

Abwasserentsorgung:

Zur Abwasserentsorgung ist in den Unterlagen nichts beschrieben.

Erneuerbare Energien:

Sollte beabsichtigt werden, den Wärmebedarf über geothermische Anlagen sicherzustellen, wird vorsorglich auf die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten hingewiesen.

Bauwilligen wird empfohlen, jeweils vor Baubeginn ein individuelles Baugrundgutachten in Auftrag zu geben, um Rückschlüsse auf die Eignungsfähigkeit (Tragfähigkeit, Frostgefährdung, Grundwasser-stände) des spezifisch örtlich anstehenden Untergrunds als Bau-grund gewinnen zu können.

Solar- und Photovoltaikanlagen sollten zwingend im Bebauungsplan vorgeschrieben werden. Trotz Dachbegrünung ist der Einsatz regenerativer Energien möglich.

Wassergefährdende Stoffe:

Es ist nicht bekannt, ob in dem Gebiet mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll.

Für Bau, Betrieb und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV, Stand 18. April 2017, BGBl. I S. 905) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen. Andere Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts bleiben hiervon unberührt.

Geplante Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2, grundsätzlich 6 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.

Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen

Aus Sicht des Fachbereichs Bauleitplanung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

Zu Naturschutz:

Die in den Änderungsorten 4.6, 4.7 und 4.8 enthaltenen Nutzungen Feuerwehr, Dorfgemeinschaftshaus und Spielanlage sollen einen Komplex bilden, um z.B. sanitäre Anlagen, Parkplätze, befestigte Flächen und die Spielanlage zusammen nutzen zu können. Die Lage am Ortsrand kommt zum einen aus der Erweiterungsmöglichkeit der Feuerwehr und zum anderen aus den von dem Komplex ausgehenden Emissionen (Lärm). Die Fläche 4.1 soll als gemischte Baufläche Expansionsmöglichkeiten für die darin möglichen Mischnutzungen bieten.

Die Holzlagerung auf der Flur Nr. 190/3 wird als temporär angesehen und bleibt dementsprechend bei der bisherigen Nutzung. Eine Änderung wird nicht als erforderlich erachtet.

Eine Spielanlage wird zukünftig auf den Änderungsort Ziff. 4.6 neben Feuerwehr und Dorfgemeinschaftshalle entstehen. Wenn diese Fläche entwickelt ist, wird der bisher auf Flur Nr. 194 befindliche Spiel- und Bolzplatz aufgelöst und deshalb auch nicht im FNP auf Flur Nr. 194 verzeichnet.

Zu Immissionsschutz:

Wird zur Kenntnis genommen.

Zu Bodenschutz:

Wird zur Kenntnis genommen.

Zu Wasserrecht:

Ergänzende Vorgaben wurden bei Nr. 39 Wasserwirtschaftsamt Kronach getroffen.

Wird zur Kenntnis genommen.

Grundlage wurde in die Begründung unter Ziff. 3.4 „Hochwasser“ aufgenommen.

In den beiden betroffenen Bereichen durch den wassersensiblen Bereich, sind / werden von Seiten der Gemeinde Stadelhofen Versickerungsflächen im Nordosten mit der Ziff. 4.3 und im Südosten mit der Ziff. 2.3 geschaffen.

Grundlage wurde in die Begründung unter Ziff. 3.4 „Hochwasser“ aufgenommen.

Im Weiteren sind die Inhalte im Zuge entstehender Bebauungspläne und Einzelbaugenehmigungen aufzunehmen und zur Beachtung festzusetzen.

Im Weiteren werden die Hinweise zur Kenntnis genommen.

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Leitungsauskunfts-portal

Lt. telefonischer Auskunft vom 07.05.2025 Ist die Beteiligung irrelevant, da das Betreuungsgebiet überwiegend im Umkreis Berlin liegt - daher keine Stellungnahme und keine weitere Beteiligung.

Wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis, dass keine weiter Beteiligung gewünscht wird, wird beachtet.

  1. Netzbetrieb Oberfranken (inkl. Gas)

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. PLEdoc GmbH

Von PLEdoc verwaltete Versorgungsanlagen sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen.

Anlage: Übersichtskarte

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Reg. V. Mittelfranken Luftfahrtamt Nordbayern

Belange des Luftamtes Nordbayern sind durch das Vorhaben nicht betroffen. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis, dass keine weiter Beteiligung gewünscht wird, wird beachtet.

  1. Regierung von Oberfranken

Stellungnahme SG 32

1. Ein formaler Umweltbericht im Sinne des § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB fehlt.

2. Die Ausweisung neuer Bauflächen im Außenbereich sollte vor dem Hintergrund des Flächensparens und des Vorrangs der Innenentwicklung genauer begründet werden. Flächenneuausweisungen sind bedarfsgerecht zu bemessen. Wir verweisen hinsichtlich der Bedarfsberechnung auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung" des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und bitten um dahingehende Ergänzung in der Begründung.

Weitergehende Hinweise zum Natur- und Immissionsschutz sowie Wasserrecht erfolgen durch die jeweils zuständigen Behörden.

Zu 1.:

In der Begründung unter Ziff. 4 „Auswirkungen auf Natur und Landschaft - Umweltbericht“ ist der Umfang und Detailierungsgrad nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB für die betroffenen Änderungsorte festgelegt.

Die Begründung wurde um die Ziff. 4.3 „Bewertung der einzelnen Schutzgüter“ ergänzt. In den jeweiligen Erläuterungen unter Ziff. 5.3 und 5.4 werden die Schutzgüter bewertet.

Zu 2.:

Dieser Hinweis ist bei Entstehung von Bebauungsplänen und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten.

  1. Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern

Informativ möchten wir anmerken, dass im Gemeindegebiet von Stadelhofen umfangreiche Untersuchungsarbeiten auf Eisenerz durchgeführt wurden. Unterlagen hierüber liegen beim Bergamt Nordbayern nicht vor. Sollten bei Baumaßnahmen altbergbauliche Relikte angetroffen werden, sind diese zu berücksichtigen und das Bergamt Nordbayern zu verständigen.

Wird zur Kenntnis genommen.

Dieser Hinweis ist bei Entstehung von Bebauungsplänen und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten.

  1. Regionaler Planungsverband Oberfranken West

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Simon Tangerding

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Staatliches Bauamt Bamberg

Keine Einwände,

da keine Bundes- oder Staatsstraßen in unserer Baulast im Nahbereich liegen.

Wird zur Kenntnis genommen

  1. Stadt Hollfeld

Von Seiten der Stadt Hollfeld bestehen keine Bedenken.

Eine erneute Beteiligung im weiteren Verfahren ist nicht erforderlich.

Wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis, dass keine weiter Beteiligung gewünscht wird, wird beachtet

  1. Stadt Scheßlitz

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Stadt Weismain

Keine Antwort -

Nach BauGB § 4 Abs.1 (letzter Satz) keine Einwendungen bzw. Belange nicht berührt

Wird zur Kenntnis genommen

  1. TenneT TSO GmbHLeitungsauskunft Bereich Süd

Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.

Belange des Unternehmens werden somit durch die geplante Maßnahme nicht berührt.

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Vodafone Kabel Deutschland GmbH

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht.

Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

Wird zur Kenntnis genommen.

  1. Wasserwirtschaftsamt Kronach

1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung

Der Vorhabensbereich liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Heilquellen- und Wasserschutzgebiete bzw. wasserwirtschaftlicher Vorbehalts- und Vorrangflächen.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Schutz künftiger baulicher Anlagen gegen potenziell vorhandene hohe Grundwasserstände und/oder drückendes Grundwasser dem jeweiligen Bauherrn obliegt. Daher wird empfohlen, vor Baubeginn ein Baugrundgut-achten in Auftrag zu geben.

Alle Möglichkeiten zur Minimierung von Flächenversiegelungen sollten vorab geprüft und soweit möglich berücksichtigt werden.

Den Brandschutz bitten wir mit dem zuständigen Kreisbrandrat abzustimmen.

2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung

Im Planungsbereich befinden sich keine Oberflächengewässer und es sind keine festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete betroffen.

Das Planungsgebiet liegt teilweise im wassersensiblen Bereich. Diese Gebiete sind durch den Einfluss von Wasser geprägt und kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. Nutzungen können hier beeinträchtigt werden durch: über die Ufer tretende Flüsse und Bäche, zeitweise hohen Wasserabfluss in sonst trockenen Tälern oder zeitweise hoch anstehendes Grundwasser.

Im Unterschied zu amtlich festgesetzten oder für die Festsetzung vorgesehenen Überschwemmungsgebieten kann bei diesen Flächen nicht angegeben werden, wie wahrscheinlich Überschwemmungen sind. Die Flächen können je nach örtlicher Situation ein häufiges oder auch ein extremes Hochwasserereignis abdecken. An kleineren Gewässern, an denen keine Überschwemmungsgebiete oder Hochwassergefahrenflächen vorliegen kann die Darstellung der wassersensiblen Bereiche Hinweise auf mögliche Überschwemmungen und hohe Grundwasserstände geben und somit zu Abschätzung der Hochwassergefahr herangezogen werden.

Auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregen-ereignisse (vgl. § 37 WHG) wird nachdrücklich hingewiesen.

Die Hinweiskarte Oberflächenabfluss und Sturzflut ist unter https://www.lfu.bayern.de/wasser/starkregen_und_sturzfluten/hinweiskarte/index.htm zu finden.

Zur angemessenen Berücksichtigung von Sturzflutgefahren in der Bauleitplanung wird auf die Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ [www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe_kommunen_hochwasser-starkregenrisiken_bauleit-planung_ba.pdf] verwiesen.

3. Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz

Im Ortsteil Schederndorf sollen neben Nutzungsänderungen, Umwidmungen und Revidierungen auch im begrenzten Umfang neue Bauflächen ausgewiesen werden, um der Nachfrage nach Bauplätzen aus der Dorfgemeinschaft nachzukommen (organisches Wachstum). Die abwassertechnische Erschließung erfolgt über die Schmutzwasserkanalisation mit der vorhandenen Ortsteil-Kläranlage (280 EW). Bei einer wesentlichen Zunahme des Abwasser-anfalls wäre eine Überprüfung der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik angezeigt. Für eine dauerhaft gesicherte Erschließung sind den Regeln der Technik entsprechen-de Abwasseranlagen vorzuhalten.

Die örtlich bestehende Entwässerung erfolgt im Trennsystem und ist fortzuführen, diese nachhaltige Niederschlagswasserbeseitigung entspricht den wasserrechtlichen Grundsätzen des § 55 Abs. 2 WHG. Ein naturnaher Umgang mit dem Regenwasser ist durch Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung zu erreichen.

Die wirksamsten Maßnahmen bestehen darin, Siedlungsflächen so wenig wie möglich zu versiegeln und so durchlässig wie möglich zu gestalten.

Schederndorf kommt im wasserwirtschaftlich empfindlichen Karst-gebiet zu liegen. Für die entsprechenden Anforderungen an die Regenwasserbehandlung ist auf das LfU- Merkblatt 4.4/22 hinzuweisen.

Für die Niederschlagswassereinleitung aus der bestehenden Regenwasser-Kanalisation in Schederndorf liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis mit Sanierungsbescheid des LRAs Bamberg vom 30.06.2024 vor. Diese Erlaubnis endet zum 30.06.2025 und ist entsprechend neu zu beantragen. Nach einem sehr langwierigen und schwierigen Planungsprozess gehen wir von einer baldigen Antragstellung aus, neue Bauflächen sind entsprechend mit aufzunehmen.

4. Altlasten

Die vom WWA Kronach vorgenommene Recherche im Altlasten-, Boden- und Deponie-informationssystem (ABuDIS) erbrachte auf den beplanten Flächen keine kartierten Schadensfälle oder Altablagerungen.

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit StMIS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91 in Bayern verbindlich ein-geführt wurde, wird hingewiesen.

Es wird empfohlen, eine Anfrage bezüglich eventueller Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans beim Landratsamt Bamberg vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

Sollten bei Erschließungs- und Baumaßnahmen Anzeichen gefunden werden, die auf einen Altlastenverdacht (Verdacht auf Altlasten, schädliche Bodenveränderungen, Grundwasser-verunreinigungen) schließen lassen, ist das Landratsamt Bamberg umgehend zu informieren. Weiterhin wäre bei Altlastenverdacht die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach § 18 BBodSchG angezeigt.

5. Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Hinweise und Anmerkungen können wir der Planung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zustimmen.

Zu 1. Wasserschutzgebiete / Wasserversorgung:

Wird zur Kenntnis genommen.

Dieser Hinweis ist bei Entstehung von Bebauungsplänen und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten.

Zu 2. Überschwemmungsgebiete / Gewässerentwicklung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Aufstellung zugehöriger Bebauungspläne und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten.

In den beiden betroffenen Bereichen durch den wassersensiblen Bereich, sind / werden von Seiten der Gemeinde Stadelhofen Versickerungsflächen im Nordosten mit der Ziff. 4.3 und im Südosten mit der Ziff. 2.3 geschaffen. (siehe auch Nr. 24 LRA BA)

Zu 3. Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung / Gewässerschutz:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Aufstellung zugehöriger Bebauungspläne und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten.

Neue Bauflächen sollen in die neu zu beantragende Erlaubnis aufgenommen werden.

Zu 4. Altlasten:

Ergänzende Hinweise (siehe bei Nr. 24 Landratsamt Bamberg):

„Die von den Planungen betroffenen Grundstücke sind im Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.“

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der Aufstellung zugehöriger Bebauungspläne und der Erteilung von Einzelbaugenehmigungen zu beachten.

Zu 5. Zusammenfassung:

Wird zur Kenntnis genommen.

Bürger

Stellungnahmen von Bürgern Beschlussvorschlag Änderungen/ Ergänzungen

Stellungnahmen von Bürgern liegen nicht vor.

7. Änderung des Flächennutzungsplanes zum Bebauungsplan für den Gemeindeteil Schederndorf; Billigung des Entwurfs mit Begründung und Umweltbericht und Freigabe zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Hauptverfahren

Das Planungsbüro Just wird die Änderungen zum Flächennutzungsplan erläutern.

Beschluss:

Der Entwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 03.07.2025 wird gebilligt und zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Hauptverfahren freigegeben.

Bauantrag Aufstockung des bestehenden Einfamilienwohnhauses mit Anbau und Errichtung einer Dachgaube Grundstück Fl. Nr. 56 der Gemarkung Stadelhofen

Die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 56, Gemarkung Stadelhofen, haben im Landratsamt Bamberg einen Bauantrag abgegeben. Beabsichtigtes Bauvorhaben Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses mit Anbau und Errichtung einer Dachgaube in Stadelhofen. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich von Stadelhofen.

Beschluss:

Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Bauantrag Aufstockung des bestehenden Einfamilienwohnhauses mit Anbau und Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Fl. Nr. 56 der Gemarkung Stadelhofen wird erteilt.

Neuwahl des Kommandanten und des Stellv. Kommandanten der FF Roßdorf am Berg

Bei der Wahl der Vorstandschaft der Freiwilligen Feuerwehr Roßdorf am Berg am 07.03.2025 wurden Herr Nathaniel Rosenstrauch, Roßdorf am Berg 2, 96187 Stadelhofen zum Kommandanten und Herr Florian Hatzold, Roßdorf am Berg 17, 96187 Stadelhofen zum Stellv. Kommandanten der FF Roßdorf am Berg gewählt.

Beschluss:

Der Gemeinderat bestätigt die Wahl des Herrn Nathaniel Rosenstrauch zum Kommandanten und des Herrn Florian Hatzold zum Stellv. Kommandanten der FF Roßdorf am Berg.

Neuwahl des Kommandanten und des Stellv. Kommandanten der FF Hohenhäusling

Bei der Wahl der Vorstandschaft der Freiwilligen Feuerwehr Hohenhäusling am 15.04.2025 wurden Herr Alfred Gunzelmann, Hohenhäusling 8, 96187 Stadelhofen zum Kommandanten und Herr Martin Lindner, Hohenhäusling 2, 96187 Stadelhofen zum Stellv. Kommandanten der FF Hohenhäusling gewählt.

Beschluss:

Der Gemeinderat bestätigt die Wahl des Herrn Alfred Gunzelmann zum Kommandanten und des Herrn Martin Lindner zum Stellv. Kommandanten der FF Hohenhäusling.

Bekanntgaben aus nichtöffentlichen Sitzungen

Änderung des Flächennutzungsplanes für den GT Schederndorf und Aufstellung eines vorhabenbez. Bebauungsplanes, Gem. Schederndorf "Großbatteriespeicher und Umspannwerk"; Abschluss eines städtebaulichen Vertrages für die Planungskosten

Beschluss:

Die Gemeinde Stadelhofen schließt mit der Firma Greenovative GmbH, Nürnberg einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für einen Großbatteriespeicher mit Umspannwerk auf der Gemarkung Schederndorf ab. Der Vertragsentwurf wird der Niederschrift als Anlage beigefügt und ist Bestandteil des Beschlusses.

Angebotseinholung Wasserleitungsneubau mit OFH im Bereich des Rathauses

Der Gemeinderat der Gemeinde Stadelhofen stimmt den Antrag zu und vergibt den Auftrag an die Firma Pfaffinger aus Passau.

Dem WWA ist vor Auftragsvergabe eine Bauumfangsänderung anzuzeigen, um zuwendungsrechtlich keinen Schaden zu erzeugen.

Verschiedenes; Nächste Gemeinderatssitzung

Die nächste Sitzung findet voraussichtlich am Montag, 15.09.2025 um 19:00 Uhr statt.

Verschiedenes; Gemeindewald

Hierzu soll der Förster in der Novembersitzung 2025 im Gemeinderat über den aktuellen Stand berichten.