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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadelhofen

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung "Eichenhüll - Kalk"

Der Gemeinderat der Gemeinde Stadelhofen hat in seiner Sitzung am 15.07.2026 die Einbeziehungssatzung "Eichenhüll - Kalk" als Satzung beschlossen.

Der Planumgriff der Einbeziehungssatzung ist aus dem als Anlage beigefügten Lageplan ersichtlich. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB)

ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung "Eichenhüll - Kalk" in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit Begründungim Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, Bauverwaltung II. Stock, Steinfeld 86, 96187 Stadelhofen, während folgender Zeiten

Montag bis Freitag: 9:00 bis 12:00 Uhr und zusätzlich Montag: 13:30 bis 18:00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin ist eine Einsichtnahme der Unterlagen, inkl. dieser Bekanntmachung, im Internet unter

https://www.stadelhofen-oberfranken.de/seite/837734/neuerlass-und-änderungen-bebauungspläne-flächennutzungsplan.html

möglich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stadelhofen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Stadelhofen, den 14.08.2026
Mirjam Stark
Erste Bürgermeisterin