der Gemeinde Wattendorf
Als zuständige Straßenverkehrsbehörde erlassen wir nach §§ 44 und 45 StVO i. V. m. Art. 2 – 4 ZustGVerk aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordnung
| 1 | Auf nachgenannten Straßen werden folgende verkehrsrechtlichen Maßnahmen angeordnet: |
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| Die ehemalige Gemeindeverbindungsstraße Gräfenhäusling – Burglesau und jetzige öffentliche Feld- und Waldweg wird von Gräfenhäusling aus nach Burglesau für Kraftfahrzeuge gesperrt. |
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| Ausgenommen von diesem Verbot ist der Land- und forstwirtschaftliche Verkehr. |
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| Zur Kennzeichnung wird das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) und das Zusatzzeichen 1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei) angebracht. |
| 2 | Diese Anordnung wird wirksam mit der Aufstellung der Verkehrszeichen |
| 3 | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet. |