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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 18/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte

Bezeichnung der Gebiete nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG für das Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion für Kleinkläranlagen

Die Gemeinden sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG verpflichtet, Abwasserentsorgungskonzepte aufzustellen und fortzuschreiben für alle Anwesen, die nicht an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden.

Die Abwasserentsorgung muss dann über private Kleinkläranlagen erfolgen, die in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Für dieses Erlaubnisverfahren nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr.

2 BayWG ist es erforderlich, dass in den Abwasserentsorgungskonzepten die Gebiete bezeichnet werden, in denen eine private Abwasserbeseitigung erfolgen muss und auch entsprechende Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festgelegt werden. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft die Begutachtung im wasserrechtlichen Verfahren vornehmen.