der Gemeinde Stadelhofen
Als zuständige Straßenverkehrsbehörde erlassen wir nach §§ 44 und 45 StVO i. V. m. Art. 2 – 4 ZustGVerk aus Gründen der Sicherheit und Ordnung folgende Anordnung
| 1 | Auf nachgenannten Straßen werden folgende verkehrs- |
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| rechtlichen Maßnahmen angeordnet: |
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| Die Beschilderung zwischen der Staatsstraße 2191 und dem neu errichteten Wohnhaus (Wotzendorf 20, Fl. Nr. 2995) erfolgt in beide Fahrtrichtungen mit dem VZ 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) + Zusatzzeichen 1026-38 „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“. Die Zu- und Abfahrt zum Wohngebäude Wotzendorf 20 erfolgt über die Erschließung (Dorfstraße im Nordwesten und landwirtschaftlicher Weg von Norden) aus. |
| 2 | Diese Anordnung wird wirksam mit der Aufstellung der Verkehrszeichen |
| 3 | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten i. S. des § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet. |