Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Juragruppe hat in ihrer Sitzung am 01.09.2023 die Fünfte Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung beschlossen. Die Satzung ist genehmigungsfrei.
Sie wird nachstehend gem. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG – (BayRS 2020-6-1-I) bekannt gemacht.
vom 08.12.2011
Die Juragruppe, Zweckverband zur Wasserversorgung, erlässt aufgrund von Art. 26, Art. 34 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555; 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Art. 9 a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) und Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende
Die Beitrags- und Gebührensatzung - BGS - WAS - der Juragruppe, Zweckverband zur Wasserversorgung, vom 08.12.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 26 vom 19.12.2011) in der vierten Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 01.12.2022 (Amtsblatt des Landkreises Bayreuth Nr. 35 vom 22.12.2022) wird wie folgt geändert:
| (1) | Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,10 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. | |
| (2) | Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler festgehalten. Er ist von der Juragruppe Zweckverband Wasserversorgung zu schätzen, wenn | |
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| 1. | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, |
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| 2. | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder |
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| 3. | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
| (3) | Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 2,10 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers. | |
Diese Satzung tritt am 01.10.2023 in Kraft.