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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 21/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wattendorf

Jagdgenossenschaft Schneeberg; Asphaltierung eines Wegabschnittes

Der 1. Bürgermeister bittet wegen der Dringlichkeit der Entscheidung um Ergänzung der Tagesordnung. Die Gemeinderäte sind damit einverstanden.

Der 1. Bürgermeister berichtet, dass bei einem Teilstück des Weges von der GVS Richtung Betonspur immer wieder Schotter abgespült wird. Dadurch, dass das Bankett aufwächst, verlagert sich die Wasserführung in den Weg. Bei Starkregen wird der Schotter ständig abgeschwemmt. Eine Asphaltierung in diesem Bereich wäre deshalb angezeigt, weil der Unterhalt (Bankett und Wegaufschotterung) häufig anfällt und sehr aufwändig ist.

Es liegt ein Kostenangebot für 450 m bei 3 m Breite mit ca. 40.000 € vor. Die Jagdgenossenschaft könnte die Hälfte der Kosten schultern und wünscht sich diese Maßnahme. Die Gemeinde müsste nach Rechnungsstellung zeitnah den 50%-Anteil auszahlen, die Jagdgenossenschaft bezahlt dann die Rechnung und reicht den Überweisungsträger bei der Gemeinde nach.

Die Maßnahme ist jetzt zweckmäßig durchzuführen, weil alle Gerätschaften der Fa. Höllein bei der GVS vorhanden sind und beim Wegebau eingesetzt werden können.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Wegebaumaßnahme der Jagdgenossenschaft Schneeberg beim Weg Fl.Nr. 1553, Gemarkung Wattendorf mit Schätzkosten von ca. 40.000 € zu.

Der gemeindliche Anteil in Höhe von 50 % wird nach Rechnungsvorlage kurzfristig an die Jagdgenossenschaft Schneeberg zur Rechnungsbegleichung ausgezahlt. Der Überweisungsträger der Jagdgenossenschaft Schneeberg wird bei der Gemeinde nachgereicht.

Rücknahme der Versorgungszuständigkeit für Trink- und Brauchwasser für den Ortsteil Gräfenhäusling zum 01.01.2026

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe hat in der öffentlichen Sitzung am 29.09.2025 die Auflösung des Zweckverbandes mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen. Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass die Zuständigkeit für die Wasserversorgung an die Gemeinde Stadelhofen für die Ortschaften Roßdorf am Berg und Schederndorf und an die Gemeinde Wattendorf für Gräfenhäusling mit Ablauf des 31.12.2025 zurückfällt.

Eine Übertragung an die FWO ist nicht möglich, weil die FWO als Satzungszweck nur die Wasserlieferung an die Gemeinden geregelt hat.

Aus diesem Grunde muss die Gemeinde Wattendorf die Aufgabe der Wasserversorgung für Gräfenhäusling dauerhaft selbst übernehmen. Damit verbunden ist die Änderung der Wasserabgabesatzung und der Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung für den Ortsteil Gräfenhäusling. Hierzu muss die VG-Verwaltung noch – nach erfolgter Vermögensaufteilung auf die Ortschaften im Verbandsgebiet des Zweckverbands Schederndorfer Gruppe – eine Gebühren- und Beitragskalkulation erstellen, die zum 01.01.2026 in Kraft treten muss.

Beschluss:

Die Gemeinde Wattendorf übernimmt mit Ablauf des 31.12.2025 die Versorgungszuständigkeit für die Wasserversorgung in den Ortschaft Gräfenhäusling vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe.

Der Entwurf der Rückübertragungsvereinbarung mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe wird genehmigt. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Wasserlieferungsvertrag mit der Gemeinde Stadelhofen zur Versorgung des Anwesens Gräfenhäusling 43, Wattendorf

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe versorgt die Ortschaften Gräfenhäusling, Roßdorf am Berg und Schederndorf bis zur Auflösung zum 31.12.2025 mit Trinkwasser.

Für Roßdorf wurde im Zuge des FWO-Anschlusses ab dem Übergabeschacht Gräfenhäusling mit einer Zubringerleitung versorgt.

An der Zubringerleitung liegt auch das Anwesen Gräfenhäusling 43, Wattendorf.

Dieses Nutzungsverhältnis muss geregelt werden, weil ab dem 01.01.2026 die Gemeinden Stadelhofen und Wattendorf die Trinkwasserversorgung übernehmen. Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Lösung:

a)

Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung für das Anwesen Gräfenhäusling 43 an die Gemeinde Stadelhofen mit der Folge, dass die Gebühren- und Beitragserhebungspflicht zu Stadelhofen wechselt. Die Genehmigung durch das LRA ist erforderlich und die Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt des Lkr. Bamberg bis 31.12.2025.

> Die Verbandsräte des Zweckverbandes sprechen sich gegen diese Lösung aus.

b)

Wasserlieferungsvertrag zwischen den Gemeinden Stadelhofen und Wattendorf für die Versorgung des Anwesens Gräfenhäusling 43. Die Gebühren- und Beitragserhebungspflicht bleibt bei der Gemeinde Wattendorf.

Für die Versorgung des Anwesens Gräfenhäusling 43 mit Trinkwasser erhebt die Gemeinde Stadelhofen eine Gebühr nach der Verbrauchsmenge des Anwesens und erhält einen jährlichen, pauschalen Verwaltungskostenbeitrag.

Die Gemeinde Wattendorf beteiligt sich mit einem Baukostenzuschuss an den Herstellungskosten abzüglich Zuwendungen für das Teilstück Abgabeschacht Gräfenhäusling bis zum Anwesen 43 mit 50 %. Die Kosten für den Unterflurhydranten Gräfenhäusling 43 abzüglich Zuwendungen trägt die Gemeinde Wattendorf zu 100 %.

Die Gebühr für Gräfenhäusling 43 setzt sich zusammen aus

1.

Dem jeweiligen Wasserlieferungspreis der FWO an die Gemeinde Stadelhofen und

2.

einer „Durchleitungsgebühr“ in Höhe von 0,0364 €/m³ zzgl. Pauschal 100 € Verwaltungskostenbeitrag pro Jahr

3.

zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer

Beschluss:

Die Gemeinde Wattendorf schließt mit der Gemeinde Stadelhofen für die Trinkwasserbelieferung des Anwesens Gräfenhäusling 43, Wattendorf einen Wasserlieferungsvertrag ab. Der Entwurf des Wasserlieferungsvertrages wird beschlossen. Er ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Übereignungsvereinbarung mit der FWO für die Wasserhauptversorgungsleitung von Roßdach bis Eichenhüll; Teilstrecke ab Abgabeschacht Roßdach bis Abgabeschacht Schneeberg

Die Gemeinde Wattendorf hat die Leitung vom Übergabeschacht Roßdach bis zum Übergabeschacht Schneeberg hergestellt. Die Kosten für die Aufweitung der Leitung au DN 250 hat die FWO übernommen, weil damals geplant war, eine Verbindung zur Juragruppe zu schaffen.

Ebenso wurde festgelegt, dass die Hauptleitung von Roßdach bis Eichenhüll nach Abschluss der Baumaßnahmen an die FWO übereignet werden soll, wenn sichergestellt ist, dass die Übereignung nicht mehr zuwendungsschädlich ist.

Die Zuwendungsbescheide ergingen auf Grundlage der RZWas 1991. Die Zweckbindung beträgt damit 12,5 Jahre nach Auszahlung der letzten Zuwendung. Eine Übertragung der Hauptleitung an die FWO zum 01.01.2026 ist nicht mehr zuwendungsschädlich.

Die FWO verlangt, dass auf der gesamten Strecke von Roßdach bis Eichenhüll für die Hauptleitung entsprechende Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen wurden. Folgendes ist festzustellen:

a)

Die fehlenden Dienstbarkeiten an Privatgrundstücken wurden zwischenzeitlich verhandelt und an den Notar zur Beurkundung weitergegeben.

b)

Fehlende Dienstbarkeiten an Grundstücken der Stadt Scheßlitz, Gem. Weichenwasserlos wurden bestellt und dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt.

c)

Fehlende Dienstbarkeiten an Grundstücken der Gemeinden Stadelhofen und Wattendorf wurden bestellt und dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt.

d)

Die Übertragung der Ausübung der Dienstbarkeiten auf die FWO wird beim Grundbuchamt beantragt.

e)

Die Straßenbenutzungsverträge mit dem Straßenbauamt, dem Landkreis und der Autobahndirektion müssen noch auf die FWO durch einen Nachtrag zum Vertrag umgeschrieben werden.

Die Bestimmungen des Kommunalrechts regeln grundsätzlich, dass Vermögen nicht verschenkt werden darf (art. 75 Abs. 3 GO).

Die Aufweitung der Leitung (von Roßdach bis Schneeberg) wurde von DN 150 auf DN 250 von der FWO bezahlt, auch die Honorarkosten. Die FWO beteiligte sich von Anfang an den Kosten, weil damals der Lückenschluss zur Juragruppe und damit eine überörtliche Versorgungsstruktur geschaffen werden sollte.

Die Kosten sind im Anlagenachweis der Gemeinde eingeflossen, ebenso in die Herstellungsbeiträge. Die Gemeinde Wattendorf erhielt hohe Zuwendungen für die Hauptleitung samt Schächten. Die Wasserleitung wird üblicherweise auf 40 Jahre abgeschrieben.

Gleichzeitig ist festzustellen, dass die FWO die Hauptleitung inkl. 18 Übergabe- und Belüftungsschächte ab Roßdach bis Eichenhüll seit Baufertigstellung unentgeltlich unterhalten, gewartet und verwaltet hat. Lt. Rücksprache mit dem Betriebsleiter der FWO, Herrn Rehlein, werden von dort auch die Anfragen zu Baumaßnahmen entlang der Hauptleitung geprüft und beantwortet und Leckage-Anfragen bearbeitet. Ebenso hat die FWO die für die Fernüberwachung der Gesamtanlage notwendig werdenden Einrichtungen (wie Steuerkabel, SPS, Rollenschreiben u.v.a.) seit der Fertigstellung auf eigene Kosten errichtet und unentgeltlich unterhalten, gewartet und verwaltet.

Alle regelmäßigen Kontrollen an der Leitung und den Schächten wurden seit Inbetriebnahme durch die FWO erledigt.

Hätte der Zweckverband und die Gemeinden Stadelhofen und Wattendorf hierfür mit der FWO einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, wären erhebliche Kosten angefallen. Die Baukosten für die Steuerungsleitungen hätten ebenfalls an die FWO ersetzt werden müssen.

Die Hauptleitung wird zur Versorgung des Gemeindegebietes mit Trinkwasser benötigt. Die Gemeinde hat hierzu mit der FWO einen sog. Wasserlieferungsvertrag abgeschlossen und die FWO übernimmt mit der Übernahme der Hauptleitung die Gemeinde- bzw. Verbandsaufgabe „Verteilung des Trinkwassers an die Verbandsortschaften“.

Die Verschenkung der Hauptleitung an die FWO fällt damit nach Auffassung der Verwaltung unter Art. 75 Abs. 3 Satz 2 GO, wonach die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen und eine solche weit unter Wert nicht unter das Verbot nach Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO fallen.

Die Gemeinde Stadelhofen und auch die Schederndorfer Gruppe und die Gemeinde Wattendorf sparen sich mit der unentgeltlichen Übereignung der Hauptleitung für die Zukunft erhebliche Kosten im Falle der Sanierung bzw. Erneuerung der Hauptleitung. Für die Vergangenheit haben sich der Zweckverband und auch die Gemeinden bereits auch seit ca. 25 Jahren die Kosten für die Unterhaltung, Wartung und Verwaltung gespart. Vor allem fallen bei einer Übereignung dieser Leitung aber aufgrund der hohen Baupreissteigerung bei den Gemeinden und dem Zweckverband keine Kosten mehr für Sanierung und Erneuerung, auch der technischen Einrichtungen (Steuerkabel, Fernwirkeinrichtung usw.) an.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dass die Hauptleitung einschließlich Schachtbauwerke usw. vom Abgabeschacht Roßdach bis zum Abgabeschacht Schneeberg an die FWO mit Wirkung ab 01.01.2026 übertragen wird.

Der Entwurf der Übereignungsvereinbarung wird genehmigt. Die Vereinbarung ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Der Vorsitzende wird beauftragt und bevollmächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen.

Wasserlieferungsvertrages mit der FWO für Gräfenhäusling und Schneeberg

Die Gemeinde Wattendorf hat mit der FWO einen Wasserlieferungsvertrag vom 30.10./03.11.1997 abgeschlossen, der zunächst bis 31.12.2027 läuft und sich dann stillschweigend um jeweils weitere 5 Jahre verlängert. Im Vertrag wird die Wasserlieferung für Schneeberg vereinbart.

Durch die Auflösung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe muss die Ortschaft Gräfenhäusling in die Wasserlieferung der Gemeinde Wattendorf aufgenommen werden.

Die FWO hat einen Entwurf eines neuen Wasserlieferungsvertrages vorgelegt. Die Neuausfertigung wird erforderlich, weil sich die jährliche Bestellmenge auf 9.300 m³ ändert und Gräfenhäusling als weitere Abnahmestelle aufgenommen werden muss.

Die FWO stellt ab 01.01.2026 ab den Übergabeschächten folgende Mengen zur Verfügung:

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Entwurf des Wasserlieferungsvertrag vom 18.09.2025 zu. Der Entwurf des Vertrages ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Neuerlass der Wasserabgabesatzung

Die Versorgungszuständigkeit für die Trinkwasserversorgung von Gräfenhäusling fällt wegen Auflösung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe an die Gemeinde zurück. In der Wasserabgabesatzung WAS ist die Einrichtung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung um Gräfenhäusling entsprechend zu ergänzen.

Aus Gründen der Rechtsklarkeit schlägt die VG-Verwaltung den Neuerlass einer Wasserabgabesatzung vor. Dem Entwurf der WAS wurde das neueste Satzungsmuster des BayGT zugrunde gelegt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Wattendorf (Wasserabgabesatzung – WAS) als Satzung. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und wird diesem als Anlage beigefügt.

Gemeindliche Wasserversorgung Gräfenhäusling; Notwendigkeit einer Beitragskalkulation für den Herstellungsbeitrag ab 01.01.2026

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe wird zum 31.12.2025 aufgelöst. Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung für Gräfenhäusling fällt ab 01.01.2026 an die Gemeinde zurück.

Nach Art. 21 Abs. 2 GO können mehrere technisch selbständige Anlagen der Gemeinde, die demselben Zweck dienen, eine Einrichtung oder einzelne rechtlich selbstständige Einrichtungen bilden. Die Gemeinde entscheidet das durch Satzung; trifft sie keine Regelung, liegt nur eine Einrichtung vor. Die Gemeinde hat damit ein echtes Wahlrecht, ob sie technisch selbstständige Anlagen rechtlich getrennt oder als Einheit behandeln will. Das setzt aber voraus, dass mehrere technisch getrennte Anlagen vorhanden sind, die demselben Zweck dienen.

Nach derzeitiger Rechtslage handelt es sich somit bei den über die FWO-Fernleitung mit Wasser versorgten Ortsnetzen um jeweils technisch selbstständige Wasserversorgungsanlagen, so dass die beabsichtigte rechtliche Getrenntbehandlung für zulässig erachtet wird.

Für das Anlagevermögen des Zweckverbandes hat die VG-Verwaltung die Vermögensbewertung für die Verbandsortschaften durchgeführt und erfasst. Das Anlagevermögen für Gräfenhäusling ermittelt.

Eine Zusammenlegung mit Schneeberg wird nicht empfohlen, weil im Zuge des Baus der FWO-Leitung auf die Erneuerung des Leitungsnetzes in Schneeberg verzichtet wurde. Eine Zusammenlegung mit Bojendorf scheitert daran, dass Bojendorf an einem anderen Versorgungsstrang der FWO anliegt und über ein Durchleitungsrecht im Verbandsgebiet der Rothmannsthaler Gruppe das FWO-Wasser bezieht.

Die Ortschaft Gräfenhäusling hatte im Zweckverband Satzungsrecht, das hinsichtlich des Beitragsmaßstabes abweicht. Die Anpassung des Beitragsmaßstabes an Schneeberg und/oder Bojendorf wäre zum 01.01.2026 nicht zu schaffen.

Ab dem 01.01.2026 muss die Gemeinde deshalb Satzungsrecht der BGS-WAS schaffen bzw. Änderung (WAS).

Grundlage für den Satzungserlass der BGS-WAS ist eine Beitragskalkulation. Die Beiträge werden nur für neue Bauplätze, hinzugekommene Grundstücks- und Geschossflächen (z.B. für DG-Ausbau, Anbauten) usw., die ab 01.01.2026 bezugsfertig werden, festgesetzt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Beitragskalkulation vom 06.10.2025 mit den nachfolgenden Beitragssätzen für Gräfenhäusling.

Grundstücksflächenbeitrag

0,42 €

Geschossflächenbeitrag

4,08 €

Die Beitragskalkulation ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Gemeindliche Wasserversorgung Gräfenhäusilng; Notwendigkeit einer Gebührenkalkulation ab 01.01.2026

Da die Zuständigkeit für die Wasserversorgung an die Gemeinde Wattendorf für Gräfenhäusling mit Ablauf des 31.12.2025 zurückfällt, ist damit erstmalig eine eigenständige Gebührenkalkulation nötig, die zum 01.01.2026 in Kraft treten muss.

Die bisherige Kalkulation wurde an die Ortschaft Gräfenhäusling angepasst und für vier Jahre kalkuliert.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der vorliegenden Gebührenkalkulation für die Jahre 2026 – 2029 mit einer Gebühr von 1,30 €/m³ zu.

Die Gebührenkalkulation ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS-WAS für den Gemeindeteil Gräfenhäusling

Gräfenhäusling wurde bisher vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe versorgt. Der Zweckverband löst sich zum 31.12.2025 auf. Dies hat zur Folge, dass die Versorgungszuständigkeit an die Gemeinde zurückfällt und für den Gemeindeteil Gräfenhäusling neues Satzungsrecht schaffen muss.

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS-WAS entspricht dem Rechtsstand, der auch für die weiteren von der Gemeinde versorgten Gemeindeteile Anwendung findet.

Der Beitragsmaßstab wurde aus der Satzung des Wasserzweckverbandes übernommen, weil zu den (bisher gültigen) Gemeindesatzungen gerade bei der Keller- und Dachgeschoss-Regelungen Abweichungen vorhanden sind.

Die Beiträge wurden durch die VG neu kalkuliert, ebenso die Gebühren.

Die beim Zweckverband gültige Regelung hinsichtlich der Berechnung von Bauwasserzählern oder sonstiger beweglicher Wasserzähler wurde ebenfalls übernommen.

Die Grundgebühr für die Wasserzähler entspricht ebenfalls der bisher im Zweckverband gültigen Sätze.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den vorliegenden Entwurf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Wattendorf für den Gemeindeteil Gräfenhäusling als Satzung. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und wird diesem als Anlage beigefügt.

Straßenbenutzungsvertrag mit dem Landkreis Bamberg zur Verlegung der Wasserleitung (Ortsnetz) für die Kreisstraße BA 28 in Gräfenhäusling

Im Zuge der Übertragung der FWO-Leitung von Roßdach – Eichenhüll müssen die Straßenbenutzungsverträge für Staats- und Kreisstraßen, die die FWO-Leitung betreffen, auf die FWO mit Nachtrag zum Vertrag übertragen werden.

In diesem Zusammenhang ist aufgefallen, dass für die Benutzung der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße BA 28 in Gräfenhäusling kein Vertrag mit dem Landkreis zur Straßenbenutzung vorhanden ist – weder für den Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe noch mit der Gemeinde Wattendorf.

Mit dem Kreisbauhof wurde deshalb vereinbart, dass ein solcher Vertrag (nachträglich) geschlossen wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Straßenbenutzungsvertrages für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße BA 28 für das Wasserleitungsortsnetz in Gräfenhäusling grundsätzlich zu.

Der 1. Bürgermeister wird beauftragt und bevollmächtigt, den Straßenbenutzungsvertrag zu unterzeichnen.

Übergabe Förderbescheid Glasfaserausbau Wattendorf

Das Heimatministerium möchte den Zuwendungsbescheid am 24.10.2025, 13.30 Uhr in Wattendorf überreichen. Der Staatssekretär Schöffel kommt.

Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

Restaurierung des Kriegerdenkmals in Wattendorf, einholen weiterer Angebote

Der Gemeinderat besteht auf ein Vergleichsangebot. Für den Fall, dass auch weitere Firmen keine Kapazitäten frei haben, soll die Maßnahme auf 2026 verschoben werden.

Eintragung einer Dienstbarkeit am Grundstück Fl.Nr. 1169/3, Schneeberg, Gem. Wattendorf

Die Gemeinde stimmt der Dienstbarkeit am Grundstück Fl. Nr. 1169/3, Gem. Wattendorf zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH für die Errichtung einer Trafostation zu und bevollmächtigt den 1. Bgm., den Dienstbarkeits-Entwurf vom 12.08.2025 zu unterschreiben.

Erstellung eines digitalen Kanalkatasters für die Gemeinde Wattendorf

Die Gemeinde Wattendorf beauftragt die Fa. RIWA mit der Erstellung eines Kanalkatasters entsprechend dem Angebot vom 06.08.2025, Nr. 330495 zum Angebotspreis.

Erstellung eines digitalen Wasserleitungskatasters für die Gemeinde Wattendorf

Die Gemeinde Wattendorf beauftragt die Fa. RIWA mit der Erstellung eines Wasserleitungskatasters entsprechend dem Angebot vom 06.08.2025, Nr. 330494.

GVS Schneeberg; zusätzliche Honorarkosten für Vermessungsleistungen samt Querprofile

Der Gemeinderat stimmt der Zahlung der Vermessungsleistungen für die GVS Schneeberg an das Planungsbüro Kellner zu.

Die nächste Sitzung findet voraussichtlich am Donnerstag, 23.10.2025 um 19:00 Uhr statt.