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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 22/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Wattendorf

Kommunalwahl 2026, Berufung eines Gemeindewahlleiters

Gemäß Art. 5 Abs. 1 GLKrWG beruft der Gemeinderat den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister, eine sonstiges Gemeinderatsmitglied, eine Person aus dem Kreis der Bediensteten (Gemeinde oder VG) oder dem Kreis der Wahlberechtigten in der Gemeinde zum Wahlleiter.

Der Wahlleiter bzw. stellvertretende Wahlleiter darf nicht

  • als Bürgermeister/in kandidieren
  • als Gemeinderat kandidieren
  • die Aufstellungsversammlung eines Wahlvorschlags leiten
  • Beauftragter für den Wahlvorschlag sein

Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Wahlleiter ist Vorsitzender des Wahlausschusses. Er beruft vier Beisitzer und vier Stellvertreter und bestellt einen Schriftführer.

Beschluss:

Der Gemeinderat beruft für Kommunalwahl 2026 (Bürgermeister- und Gemeinderatswahl)

  • zum Wahlleiter: Maria Waldhäuser, Geschäftsstellenleiterin VG
  • zum stellvertretenden Wahlleiter: Gundi Hofmann, Kassenverwalterin VG

Kommunalwahl 2026, Besetzung der Urnen- und Briefwahllokale

Für die Kommunalwahl am 08.03.2026 müssen die Wahllokale (Urnen- und Briefwahllokal) besetzt werden. Gemäß Art. 6 GLKrWG müssen die Wahlvorsteher, ihre Stellvertreter und mind. drei Beisitzer berufen werden. Ebenso bestellt die Gemeinde einen Schriftführer und dessen Stellvertreter.

Folgendes ist zu beachten:

  • Ein Bewerber darf Mitglied eines Wahl-/Briefwahlvorstandes sein. Es wird allerdings vom STMI nicht empfohlen. Zumindest sollten diese Personen nicht die Funktion des Wahlvorstehers oder dessen Stellvertreters übernehmen.
  • Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter darf nicht Mitglied eines Wahl-/Briefwahlvorstandes sein.
  • Der Leiter einer Aufstellungsversammlung darf (Brief-)Wahlvorsteher bzw. Mitglied eines (Brief-) Wahlvorstands sein, falls er wahlberechtigt ist.
  • Der Unterzeichner eines Wahlvorschlages darf Mitglied des (Brief)Wahlvorstands sein.
  • Der Beauftragter/Stellvertreter eines Wahlvorschlages darf (Brief-)Wahlvorsteher, Mitglied des (Brief-)Wahlvorstands sein

Bürgermeister Betz schlägt vor, dass die Wahlhelfer eine Entschädigung von 40,00 Euro pro Tag erhalten. Das Landratsamt erstattet bei verbundenen Wahlen eine Pauschale für die Aufwendungen der Wahl.

Beschluss:

Folgende Gemeindebürger werden vom Gemeinderat für den Stimmbezirk 1 (Rathaus Wattendorf) und den Briefwahlbezirk Rathaus Wattendorf berufen:

Stimmbezirk 1 Rathaus Wattendorf

Wahlvorsteher

Hennemann Pia

Stellvertretender Wahlvorsteher

Lieb Matthias

Schriftführer

Heidenreich Mario

Stellvertretender Schriftführer

Lauer Nadine

Beisitzer

Stark Monika

Hatzold Klaus

Kunzelmann Marion

Schmelzer Thomas

Zeis Thomas

Briefwahlbezirk 11 Rathaus Wattendorf

Wahlvorsteher

Grasser Norbert

Stellvertretender Wahlvorsteher

Düthorn Michael

Schriftführer

Reinwald Thomas

Stellvertretender Schriftführer

Zeis Michaela

Beisitzer

Sendner Steffen

Döppmann Stefan

Schmidtlein Uwe

Schorn Christian

Krauß Matthias

Die Wahlhelfer erhalten für jeden Tag eine Entschädigung von 40,00 Euro.

Wasserrechtsverfahren für die Kläranlagen der Gemeinde Wattendorf; Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise

Die Fa. Südwasser hat zwischenzeitlich Kostenschätzungen und LAWA-Berechnungen für die Kläranlagen vorgelegt und die Kostenschätzung für die Verbundleitung nach Scheßlitz überrechnet.

Aufgrund dieser überschlägigen Kostenschätzungen die Sanierung der Kläranlagen Wattendorf, Bojendorf und Gräfenhäusling die günstigste Variante, auch unter Berücksichtigung von Unterhalt und Re-Investitionen.

Für die Kläranlage Schneeberg hat die Kostenschätzung ergeben, dass eine neue Pflanzenkläranlage wirtschaftlicher ist als eine technische Anlage.

Der Anschluss von Schneeberg und Wattendorf an die Kläranlage Scheßlitz ist – auch nach Kostenfortschreibung – nicht wirtschaftlich, weil die laufenden Kosten für die Zuleitung von Mischwasser zu teuer sind.

Gleiches würde für den Anschluss von Bojendorf/Mährenhüll an die Kläranlage Weismain gelten. Hier hat die Stadt Weismain ihre ursprüngliche Einleitungszusage zurückgezogen, so dass die Lösung auch nicht mehr zur Verfügung stünde.

Der Gemeinderat müsste nun eine Entscheidung treffen, welche Varianten umgesetzt werden sollen, weil das noch abzuschließende Wasserrechtsverfahren darauf aufbaut.

Nach Rücksprache mit H. Kampshoff sollten alle erforderlichen Unterlagen für das Wasserrechtsverfahren bis Dez. 2025 vorliegen, so dass es noch heuer beim LRA eingereicht werden kann.

Zur Finanzierung der Verbesserungsmaßnahme an den Kläranlagen (wegen der Verbesserung der Reinigungsleistung) könnten Verbesserungsbeiträge erhoben werden. Zuwendungen können nicht beantragt werden, weil die Härtefallschwelle II nicht erreicht wird.

Noch im Nov. 2025 sollen die Bürger über die anstehenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat entscheidet sich für

  • die Sanierung der Kläranlage Wattendorf (ohne Rechentausch, ohne Prozessleitsystem)
  • die Sanierung der Kläranlage Bojendorf (ohne Rechentausch)
  • die Sanierung der Kläranlage Gräfenhäusling
  • den Bau einer Pflanzenkläranlage in Schneeberg

Die BürgerInnen sollen über die notwendigen Maßnahmen informiert werden. Überschlägige Beitragskalkulationen aufgrund der groben Kostenschätzungen sollen von der Verwaltung mit Mustergrundstücken erstellt werden.

Straßenbenutzungsvertrag mit dem Landkreis Bamberg zur Verlegung der Wasserleitung (Ortsnetz) für die Kreisstraße BA 28 in Gräfenhäusling

Das Landratsamt hat den Straßenbenutzungsvertrag für das Wasserleitungsortsnetz Gräfenhäusling nun doch auf den Zweckverband zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe ausgestellt. Der Zweckverband muss nun beim Landratsamt beantragen, dass der Vertrag an die Gemeinde Wattendorf übertragen wird.

Der Beschluss vom 13.10.2025 ist damit gegenstandslos.

Eine Beschlussfassung ist nicht erfolgt.

Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung

Dienstbarkeit an den Grundstücken der Stadt Scheßlitz, Fl.Nr. 515/1, 517/1 und 517/2, Gem. Weichenwasserlos

In den Grundstücken der Stadt Scheßlitz wurde die Hauptversorgungsleitung Wasser verlegt. Es wurde damals versäumt, Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) zu verhandeln und im Grundbuch eintragen zu lassen.

Für die Übertragung der Leitung an die FWO zum 31.12.2025 ist es zwingend nötig, Leitungsrechte im Grundbuch eintragen zu lassen.

Die Stadt Scheßlitz hat der Dienstbarkeitsbestellung zugestimmt. Die Vorlage an das Grundbuchamt muss noch erfolgen.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Dienstbarkeitsbestellung für die FWO-Leitung in den Grundstücken der Stadt Scheßlitz, Fl.Nr. 515/1, 517/1 und 517/2, Gem. Weichenwasserlos zu. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Bestellung von Dienstbarkeiten an gemeindlichen Grundstücken (Straßen, Wege und Fiskalvermögen) zugunsten der FWO-Leitung

Im Zuge des Baus der Hauptversorgungsleitung der FWO von Roßdach – Eichenhüll wurde die Leitung auch in gemeindliche Grundstücke, in Wege und Straßen verlegt. Die FWO fordert im Zuge der Übereignung der Leitung zum 31.12.2025, dass auch an den Gemeindegrundstücken Dienstbarkeiten eingetragen werden.

Die Eintragung der Dienstbarkeiten soll ohne Notar durch direkte Vorlage beim Grundbuchamt erfolgen.

Beschluss:

Die Gemeinde stimmt der Bestellung von Dienstbarkeiten an den in der Liste aufgeführten Grundstücken zugunsten der FWO zu. Die Liste ist Bestandteil des Beschlusses und wird der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Die Kosten der Dienstbarkeitsbestellung gehen zu Lasten der Gemeinde.

Übertragung der Dienstbarkeiten zur Verlegung einer Wasserleitung und dem Bau von Schächten gemäß § 1092 BGB an den Zweckverband Fernwasserversorgung Oberfranken

Für den Bau der Hauptversorgungsleitung der FWO von Roßdach – Eichenhüll wurden in den Gemeinden Wattendorf und Stadelhofen an Privatgrundstücken zugunsten der Gemeinden und des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schederndorfer Gruppe Dienstbarkeiten (Leitungsrechte und Schachtrechte) bestellt.

Im Zuge der Übereignung der Hauptversorgungsleitung an die FWO müssen diese Dienstbarkeiten an die FWO „übertragen“ werden.

Die Übertragungserklärung kann direkt beim Grundbuchamt zur Grundbuchänderung vorgelegt werden.

Beschluss:

Die Gemeinde stimmt der Übertragung von Dienstbarkeiten zur Verlegung der Wasserleitung und dem Bau von Schächten gemäß § 1092 BGB an den Zweckverband Fernwasserversorgung Oberfranken zu.

Die Gemeinde überträgt dem Zweckverband Fernwasserversorgung Oberfranken (Körperschaft des öffentlichen Rechts) die beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Wasserleitungsrecht/Schachtrecht) an den in der beigefügten Liste aufgeführten Grundstücken. Die Liste ist Bestandteil des Beschlusses und der Niederschrift als Anlage beigefügt.

Die Gemeinde bewilligt die Übertragung der Dienstbarkeiten an den Zweckverband Fernwasserversorgung Oberfranken.

Die Annahme der Übertragung durch die FWO ist einzuholen und die Grundbucheintragung zu veranlassen.

Die nächste Sitzung findet voraussichtlich am Donnerstag, 11.12.2025 um 19 Uhr statt.