Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Wattendorf folgende Satzung:
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen in den gemeindlichen Friedhöfen und Leichenhäusern in den Gemeindeteilen Gräfenhäusling und Wattendorf sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. | |
| (2) | Als Friedhofsgebühren werden erhoben: | |
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| a) | Grabnutzungsgebühren (§ 4) |
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| b) | Bestattungsgebühren (§ 5) |
| (1) | Gebührenpflichtig ist, | |
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| a) | wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, |
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| b) | wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, |
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| c) | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, |
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| d) | wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar | |
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| a) | bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach der Friedhofsbenutzungssatzung (FS), |
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| b) | bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, |
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| c) | bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. |
| (2) | Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. | |
| (3) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. | |
| (1) | Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhefrist | ||
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| a) | eine Einzelgrabstätte | 180,00 €, |
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| b) | eine Grabstätte mit zwei Grabstellen | 360,00 €, |
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| c) | eine Grabstätte mit drei Grabstellen | 540,00 €, |
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| d) | eine Grabstätte mit vier Grabstellen | 720,00 €, |
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| e) | eine Kindergrabstätte | 280,00 €, |
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| f) | eine Urnenerdgrabstätte | 180,00 €, |
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| g) | eine Urnengrabstätte im Grabfeld | 180,00 €, |
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| h) | eine Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte | 180,00 €. |
| (2) | Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). | ||
| (3) | Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren. | ||
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt
| 60,00 €. | |
| (2) | Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt | ||
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| a) | bei einer Einzelgrabstätte, | 865,00 €, |
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| b) | einer Grabstätte mit zwei, drei bzw. vier Grabstellen | 865,00 €, |
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| c) | bei einer Kindergrabstätte | 360,00 €, |
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| d) | bei einer Urnenerdgrabstätte | 360,00 €, |
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| e) | bei einer Urnengrabstätte im Grabfeld | 360,00 €, |
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| f) | bei einer Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte | 360,00 €. |
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| g) | für die Bodenabfuhr | 150,00 € |
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| h) | Wochenendzuschlag für Grabschließung am Samstag | 300,00 € |
| (3) | Die Gebühr für das Tieferlegen auf 2,4 m beträgt
| 185,00 €. | |
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 03.12.2019 außer Kraft. |
Gemeinde Wattendorf
Wattendorf, den 22.11.2024
Betz
1. Bürgermeister