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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Abwasserbeseitigung Wattendorf

Abwasserbeseitigung

Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte;

Bezeichnung der Gebiete nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG für das Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion für Kleinkläranlagen

Die Gemeinden sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG verpflichtet, Abwasserentsorgungskonzepte aufzustellen und fortzuschreiben für alle Anwesen, die nicht an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden.

Die Abwasserentsorgung muss dann über private Kleinkläranlagen erfolgen, die in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Für dieses Erlaubnisverfahren nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr.

2 BayWG ist es erforderlich, dass in den Abwasserentsorgungskonzepten die Gebiete bezeichnet werden, in denen eine private Abwasserbeseitigung erfolgen muss und auch entsprechende Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festgelegt werden. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft die Begutachtung im wasserrechtlichen Verfahren vornehmen.

ERLÄUTERUNG

Abwassertechnische Anforderungsstufen an die Entwässerung von Einzelbauvorhaben:

I Anforderungen werden durch Anschluss an eine leistungsfähige kommunale Kläranlage erfüllt

II Reinigung des Schmutzwassers in einer mechanisch-biologisch wirkenden Kleinkläranlage (KKA)

III fachliche Einzelfallbeurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA)

Anforderungen an die Kleinkläranlagen:

Ablaufklassen:

Kleinkläranlagen dienen der Behandlung häuslichen Schmutzwassers mit dem Reinigungsziel der

Kohlenstoffelimination entsprechend Anhang 1 Teil C Größenklasse 1 der Abwasserverordnung (Ablaufklasse C).

Darüber hinaus können zum Schutz besonders sensibler Gewässer (Vereinbarkeit der Einleitung mit den Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Ziffer 2 WHG) im Einzelfall über die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) hinaus weitergehende

Reinigungsanforderungen für Nitrifikation, Denitrifikation, Phosphorelimination und Hygienisierung erforderlich sein.

Auf folgende Ablaufklassen kann Bezug genommen werden:

C Kohlenstoffelimination (Mindestanforderungen, Anhang 1 Teil C der AbwV)

N Kohlenstoffelimination und Nitrifikation

D Kohlenstoffelimination, Nitrifikation und partielle Denitrifikation

+P zusätzliche Phosphorelimination

+H zusätzliche Hygienisierung

Für die Begutachtung ist das Vorliegen ausreichender Ablaufkonzentrationen entsprechend den Ablaufklassen nach DWA-A 221 (siehe Kapitel 4, Tabelle 1) vom Hersteller beziehungsweise Planer nachvollziehbar nachzuweisen. Der Gutachter hat im Gutachten zum Wasserrechtsantrag zu bestätigen, dass ein plausibler Nachweis geführt wurde, dass die Anlage geeignet ist, die geforderten Anforderungen einzuhalten.

Sanierungsfristen:

Entsprechen bestehende Kleinkläranlagen nicht dem geforderten Anforderungsniveau sind Anpassungsmaßnahmen nach § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

Für bestehende Kleinkläranlagen, die bereits den Mindestanforderungen gemäß Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung (Ablaufklasse C) genügen, ist eine Ertüchtigung der Anlage dann angezeigt, wenn die Nutzungsdauer der Bestandsanlage abgelaufen ist und eine Erneuerung der Abwasserbehandlung von Grund auf notwendig wird.

Versickerungsanlagen:

Versickerungseinrichtungen sind gemäß DIN 4261 Teil 5 zu planen, zu betreiben und zu warten.

WWA Kronach

aufgestellt am: 29.08.2023