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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Die Gemeinde darf nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Der Widerspruch muss nicht begründet werden, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. Wahlberechtigte, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich mit dem Meldeamt in der Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, Steinfeld 86, 96187 Stadelhofen, Tel. 09207 98 114 in Verbindung setzen.

gez.
Thomas Betz
1. Bürgermeister