Die IBC Solar AG, Bad Staffelstein teilt mit Mail vom 06.12.2022 mit, dass sie zusammen mit dem Kooperationspartner Robert Veth als Flächeneigentümer eine Freiflächen-PV-Anlage in der Gemarkung Treunitz errichten möchte. Im konkreten Fall erstreckt sich die PV-Anlage auf ca. 11 ha, was auf das gesamte Gemeindegebiet bezogen lediglich eine Umfang von 0,23 % einniemt.
Beim Bayernwerk konnte auch schon ein Netzverknüpfungspunkt reserviert werden, der sich im Umspannwerk Würgau befindet. Die Reservierung ist am 23.12.2022 ausgelaufen. Ein Ernsthaftigkeitsnachweis wurde seitens der Verwaltung ausgestellt und zwar dahingehend, dass das Projekt in der Sitzung am 09.02.2023 vorgestellt werden kann. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass verbindliche Beschlüsse zur Änderung des Flächennutzungsplanes bzw. zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der Gemeinderatssitzung sicher noch nicht getroffen werden. Es handelt sich lediglich um eine Projektvorstellung.
Für die Verwirklichung einer PV-Anlage im Außenbereich sind ein Flächennutzungsplan und auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich. Die Planungshoheit hat die Gemeinde. Die Kosten für die vorgenannte Bauleitplanung können über eine Kostenvereinbarung auf den Antragsteller abgewälzt werden. Ein Planungsbüro müsste seitens der Gemeinde beauftragt werden. Vor Gegenzeichnung einer solchen Vereinbarung sollte der Gemeinderat keinen Aufstellungsbeschluss treffen.
Wegen Krankheit des Projektanten wird der TOP auf die nächste Sitzung im März 2023 verschoben.
Einbeziehungssatzung für die Flurnummer 73 in Voitmannsdorf,Gemarkung Voitmannsorf, Gemeinde Königsfeld, Landkreis Bamberg; Abwägung und Satzungsbeschluss
Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind
| 1. | Folgende Fachbehörden und Nachbargemeinden haben keine Stellungnahme abgegeben: |
| 1.1. | Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege |
| 1.2. | Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung |
| 1.3. | Amt für ländliche Entwicklung Oberfranken |
| 1.4. | BUND Naturschutz in Bayern e.V |
| 1.5. | Vodafone Kabel Deutschland GmbH |
| 1.6. | Zweckverband Wasserversorgung Jura Gruppe |
| 1.7. | Stadt Scheßlitz |
| 1.8. | Gemeinde Stadelhofen |
| 1.9. | Gemeinde Aufseß |
| 1.10. | Markt Heiligenstadt |
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt dies zur Kenntnis
| 2. | Folgende Fachbehörden und Nachbargemeinden haben mitgeteilt, dass keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht werden. | |
| 2.1. | Regierung von Oberfranken | (02.12.2022) |
| 2.2. | Regionaler Planungsverband Oberfranken West | (01.12.2022) |
| 2.3. | Bayerischer Bauernverband | (21.12.2022) |
| 2.4. | PLEdoc, Essen | (22.11.2022) |
| 2.5. | Tennet TSO GmbH | (21.11.2022) |
| 2.6. | Gemeinde Litzendorf | (15.12.2022) |
| 2.7. | Stadt Hollfeld | (25.11.2022) |
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahmen der o.g. Kommunen oder Fachbehörden zur Kenntnis.
3. Stellungnahme des Landratsamtes Bamberg vom 15.12.2022
Naturschutz:
Seitens der unteren Naturschutzbehörde bestehen keine Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf zur Einbeziehungssatzung.
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Einsaat der Ausgleichsfläche autochthones Saatgut zu verwenden ist.
Gem. Art. 9 Satz 4 BayNatSchG sind die Gemeinden verpflichtet Flächen, welche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, in das Ökoflächenkataster einzutragen bzw. dem Landesamt für Umwelt mitzuteilen. Es wird empfohlen, sich vom beauftragten Planungsbüro die Unterlagen in bearbeitbarer Form vorbereiten bzw. die Meldung durchführen zu lassen.
Die Gemeinde meldet nur die Ausgleichsfläche, welche für die vorliegende Einbeziehungssatzung herangezogen wird. Die Restfläche, welche noch keinem Eingriff zugeordnet werden kann, erfüllt die Mindeststandards eines Ökokontos nach BayKompV (min. 15.000 WP oder 2.000 m²) leider nicht, weswegen die Eintragung als Ökokonto nicht möglich ist.
Um die Fläche bei weiteren Vorhaben berücksichtigen zu können, wird gebeten der unteren Naturschutzbehörde die gesamte Ausgleichsfläche im Shapeformat zur Verfügung zu stellen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
In der Beschreibung der Herstellung der Ausgleichsfläche wird ergänzt, dass autochthones Saatgut zu verwenden ist.
Immissionsschutz:
Auf dem östlich angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 72 wurde eine gewerbliche Unterstellhalle für Kraftfahrzeuge genehmigt. Das geplante Wohnhaus rückt näher als bestehende Wohnhäuser an die Halle heran und stellt zukünftig den maßgeblichen Immissionsort dar.
In der Begründung zur Einbeziehungssatzung wurde auf den Betrieb der Halle nicht eingegangen.
Nach früheren Aussagen des Betreibers soll auf dem Grundstück u.a. auch ein Abschleppwagen (inkl. Nachtbetrieb) stationiert sein.
Der Betriebsumfang auf dem Grundstück Fl.-Nr. 72 ist näher darzustellen und die Verträglichkeit des Nebeneinanders der beiden Nutzungen (Wohnhaus und Halle) zu beurteilen. Ggf. notwendige Schallschutzmaßnahmen sind in die Festsetzungen mit aufzunehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
In Rücksprache mit dem Fachbereich Immissionsschutz vom Landratsamt wurde die auf dem angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 72 der Gemarkung Voitmannsdorf liegende gewerbliche Unterstellhalle für Kraftfahrzeuge immissionsschutzrechtlich ergänzend betrachtet. Die gewerbliche Unterstellhalle für Kraftfahrzeuge wird von einer Autowerkstatt bzw. Abschleppdienst als Abstellhalle für zwei der drei Abschleppwägen genutzt. Die Abschleppwägen stehen in der größeren östlich gelegenen Halle der Fl.-Nr. 72 der Gemarkung Voitmannsdorf. Die westliche kleinere Halle auf dem Grundstück wird derzeit nicht genutzt und wirkt für den Hol- und Abstellvorgang der Abschleppwägen (Parkvorgang) Lärm abschirmend gegenüber dem geplanten Wohngebäude. Ein evtl. benötigter lärmintensiver Abladevorgang nach einem Abschleppeinsatz findet hier nicht statt und wird immer auf dem eigentlichen Firmengelände der Fl.-Nr. 61 der Gemarkung Voitmannsdorf durchgeführt. Um die Bewohner des geplante Wohngebäudes zu schützen und dem Gewerbetreibenden nicht zu beschränken, wird eine Festsetzung in die Einbeziehungssatzung aufgenommen, die an der Ostseite und Nordseite des geplanten Wohnhauses nicht öffenbare Schallschutzfenster vorsieht.
In der Begründung wird die Festsetzung bezüglich der gewerblichen Unterstellhalle auf dem angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 72 der Gemarkung Voitmannsdorf noch näher erläutert.
Bodenschutz:
Das von der Planung betroffene Grundstück Fl.-Nr. 73 der Gemarkung Voitmannsdorf, Gemeinde Königsfeld, ist im Altlasten-, Bodenschutz- und Dateninformationssystem nicht erfasst. Für die im Planungsgebiet liegende Fläche besteht insofern kein Altlastenverdacht. Auch für schädliche Bodenveränderungen liegen insofern keine Anhaltspunkte vor.
Mit den Ausführungen zu Altlasten und Bodenschutz unter § 10 Nrn. 2 und 3 der Satzung besteht Einverständnis.
Insgesamt bestehen gegen die eingereichte Planung in der vorliegenden Form keine Einwände.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Wasserrecht:
Da das Wasserwirtschaftsamt Kronach als Träger öffentlicher Belange ebenfalls im Verfahren beteiligt worden ist, sind ergänzende Vorgaben der Fachbehörde zu berücksichtigen!
Sachverhalt:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld hat am 22.02.2022 beschlossen, die Einbeziehungssatzung für das Grundstück Fl.-Nr. 73 der Gemarkung Voitmannsdorf aufzustellen.
In der Sitzung vom 15.09.2022 hat der Gemeinderat den Entwurf der Einbeziehungssatzung beschlossen.
Folgendes Grundstück, Fl. Nr. 73, der Gem. Voitmannsdorf liegt im Geltungsbereich.
Standort:
Das Vorhaben liegt weder in einem festgesetzten, vorläufig gesicherten oder ermittelten Überschwemmungsgebiet noch in einem bekannten Trinkwasserschutzgebiet.
Wassersensible Bereiche sind nicht berührt.
Wasserversorgung:
Das Plangebiet ist bereits an die zentrale Wasserversorgung der Jura Gruppe angeschlossen. Die Versorgung ist nach der Begründung sichergestellt.
Abwasserentsorgung:
Die Abwasserbeseitigung des Plangebiets erfolgt im Trennsystem.
Gem. den Vorgaben des § 55 Abs. 2 WHG sind Neubaugebiete - wie das vorliegende - im Trennsystem zu entwässern, da nur diese nachhaltige Entwässerungsart den aktuellen wasserrechtlichen Grundsätzen entspricht.
Schmutzwasserentsorgung:
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser kann in die vorhandene Trennkanalisation geleitet werden. Das Schmutzwasser wird der Kläranlage der Gemeinde Königsfeld zugeführt.
Das Regenwasser entwässert in die Aufseß.
Niederschlagswasserentsorgung:
Nach § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden.
Zisternen werden gemäß Gemeinderatsbeschluss festgesetzt, dies ist aus wasserwirtschaftlicher und ökologischer Sicht sinnvoll.
Der Überlauf der Zisterne könnte über Gießmulden oberflächlich abgeleitet und breitflächig auf dem Grundstück versickert werden und so zur Grundwasserneubildung einen Beitrag leisten.
Darüber hinaus kann durch eine Dachbegrünung der Abfluss des anfallenden Niederschlagswassers entschärft und reduziert werden.
Niederschlagswasser von Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, ist ggf. vor einer Einleitung vorzubehandeln.
Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in ein Gewässer (auch das Einleiten in das Grundwasser über Versickerung) bedarf grundsätzlich der wasserrechtlichen Erlaubnis; diese ist beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen zu stellen.
Bei schadloser Niederschlagswasserentsorgung unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV nebst technischen Regeln TRENGW oder TRENOG ist jedoch keine wasserrechtliche Erlaubnis nötig.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht sind für die Errichtung und den Betrieb der Versickerungsanlagen die Arbeitsblätter DWA-A 138 und DWA-A 102 sowie das Merkblatt DWA-M 153 anzuwenden.
Kann eine flächenhafte Versickerung nicht verwirklicht werden, ist eine linienförmige Versickerung über Rigolen oder Sickerrohre anzustreben.
Unterirdischen Versickerungsanlagen ist - zum Schutz von Boden und Grundwasser - in jedem Falle eine ausreichende Vorreinigung vorzuschalten.
Für Rigolen werden neben Kiesfüllungen auch Kunststoffelemente angeboten; diese sind in der Anschaffung meist etwas teurer, ermöglichen aber wegen ihrer deutlich höheren Speicherkapazität einen weitaus geringeren Platzverbrauch.
Die punktuelle Versickerung über einen Sickerschacht ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe eine flächenhafte oder linienförmige Versickerung ausschließen.
Bauwasserhaltung:
Sollte eine Bauwasserhaltung erforderlich sein, ist eine Genehmigung beim Landratsamt Bamberg, Fachbereich Wasserrecht, zu beantragen.
Dacheindeckung:
Grundsätzlich gilt:
Der Einsatz von Metalldächern kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht problematisch sein, vor allem, wenn es sich um unbeschichtete oder ungeeignet beschichtete Metalldächer aus Zink, Blei oder Kupfer handelt. Über die Zeit werden Schwermetall-Ionen gelöst und gelangen so in das Grundwasser oder Oberflächengewässer. Schwermetalle sind für viele Organismen bereits in sehr geringen Mengen giftig.
Dacheindeckungen und die Außenwände dürfen an der Oberfläche kein Kupfer, Zink, Blei größer 50 m² oder Asbest enthalten. Dacheindeckungen aus Blei, Kupfer und Zink können zudem auch zu erhöhten Anforderungen an die Niederschlagswasserentsorgung führen. Von einer geeigneten Beschichtung kann ausgegangen werden, wenn die Beschichtung die Korrosivitätskategorie C3 sowie die Schutzdauer M nach DIN EN 55634 einhält.
Diese Materialien werden durch die Niederschläge sowie infolge von Rückspülprozessen freigesetzt und abgespült, was zu einer Umweltbeeinträchtigung durch belastete Niederschlagswässer führen kann.
Aus fachlicher Sicht wird begrüßt, dass sämtliche Flachdächer flächigen Dachbegrünung herzustellen sind.
Der Einsatz von Dachbegrünung kann sowohl das anfallende Niederschlagswasser stark reduzieren, als auch positive Auswirkungen auf das Raumklima in dem Gebäude haben.
Erneuerbare Energien:
Sollte beabsichtigt werden, den Wärmebedarf über geothermische Anlagen sicherzustellen wird vorsorglich auf die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten hingewiesen.
Bauwilligen wird empfohlen, jeweils vor Baubeginn ein individuelles Baugrundgutachten in Auftrag zu geben, um Rückschlüsse auf die Eignungsfähigkeit (Tragfähigkeit, Frostgefährdung, Grundwasserstände) des spezifisch örtlich anstehenden Untergrundes als Baugrund gewinnen zu können.
Solar- und Photovoltaikanlagen sollten zwingend im Bebauungsplan vorgeschrieben werden. Trotz Dachbegrünung ist der Einsatz regenerativer Energien möglich.
Versiegelung:
Um das anfallende Niederschlagswasser möglichst gering zu halten, sollte auf eine möglichst geringe Flächenversiegelung geachtet werden.
Dies wäre z.B. durch die Gestaltung von Flächen mit durchlässigen Materialien wie Rasengittersteinen, die eine Versickerung des Niederschlages zulassen, möglich.
Sofern nutzungsbedingt möglich (beispielsweise bei Fußwegen, gering genutzten Parkplätzen, Flächen ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen etc.), sollte dies bei der jeweiligen Detailplanung berücksichtigt werden.
Befestigte Flächen (z.B. Fußwege, Eingangsbereiche, Fahrradstellplätze, Gebäudevorflächen, nicht überdachte Stellplätze, Flächen für Mülllagerung und Sammelstellen) sollten in teilversickerungsfähiger Bauweise ausgeführt werden (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster, sickerfähiges Betonporenpflaster, Pflaster mit Rasen-Splitt-Fugen, wassergebundene Bauweisen).
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Es ist nicht bekannt, ob in dem Gebiet mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden soll.
Für Bau, Betrieb und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Anforderungen des § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - AwSV, Stand 18. April 2017, BGBl. I S. 905) und die hierzu ergangenen Vollzugsbekanntmachungen. Andere Vorschriften, insbesondere die des Bau-, Gewerbe- und Immissionsschutzrechts bleiben hiervon unberührt.
Geplante Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dem Landratsamt Bamberg, Fachbereich 42.2, grundsätzlich 6 Wochen vor Baubeginn schriftlich anzuzeigen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zum Sachverhalt, Standort, Wasserversorgung, zur Abwasser- und Schmutzwasserentsorgung zur Kenntnis.
Zu Niederschlagswasserentsorgung:
Da noch keine Informationen über den Bodenaufbau und die Versickerungsfähigkeit des Bodens vorliegen und aufgrund der Topographie kann keine Festsetzung über die Regelung des Überlaufes der Zisterne aufgenommen werden. Eine Dachbegrünunug zur Reduzierung der Abflussmengen ist in Satzung empfohlen.
Die Hinweise zur erlaubnisfreien eigenverantwortlichen Niederschlagswassereinleitung unter Einhaltung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung nebst technischen Regeln und für die erforderlichen qualitativen und quantitativen Behandlungsmaßnahmen des Niederschlagswassers mit Beachtung der DWA- Merk- und Arbeitsblätter und die Hinweise zur flächenhaften und linienförmige Versickerung werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen.
Zu Bauwasserhaltung:
Die Gemeinde beschließt in der Begründung den Hinweis zur Bauwasserhaltung aufzunehmen.
Zu Dacheindeckung:
Die Gemeinde kennt die Problematik bei dem Einsatz von unbeschichteten Metalldächern aus Zink, Blei oder Kupfer. Die Gemeinde nimmt den Hinweis in der Einbeziehungssatzung auf und schließt in der Satzung den Einsatz von Dacheindeckungen aus bleihaltigen Materialien, unbeschichtetem Kupfer- oder Zinkblech oder Titanzink aus.
In der Satzung ist schon eine Empfehlung aufgenommen, dass Dächer und Fassaden begrünt werden sollen.
Zu Erneuerbaren Energien:
Der Hinweis zu notwendigen wasserrechtlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten bei geothermischen Anlagen werden in der Begründung ergänzt. In der Satzung ist schon eine Empfehlung aufgenommen, dass Sonnenenergie genutzt werden soll.
Zu Versiegelung:
Die Gemeinde nimmt den Hinweis zur Kenntnis. In dem Bebauungsplan gibt es schon eine Festsetzung, dass alle befestigten Flächen zu mindestens 30 % wasserdurchlässig herzustellen sind.
Zu Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:
Geplante Anlagen, bei denen wassergefährdende Stoffe anfallen, sind in dem Allgemeinen Wohngebiet nicht vorgesehenen. Ein Hinweis dazu entfällt somit.
Bauleitplanung:
Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehungssatzung.
Zur Festsetzung „Art der baulichen Nutzung“ wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB können dabei zwar auch einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB in eine Einbeziehungssatzung aufgenommen werden, als städtebaulich spezifische Zielsetzung einer Einbeziehungssatzung ist jedoch die Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs zu erhalten bzw. anzusehen.
Die bauplanungsrechtliche Beurteilung unterliegt daher ungeachtet entsprechender Festsetzungen den Vorgaben des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Art der Baulichen Nutzung wird unabhängig der umgebenden Mischgebietsfläche als WA festgelegt, da dies der geplanten Nutzung entspricht und auch die südlich direkt angrenzende Bebauung dem Wohnen dient.
Die Einbeziehungssatzung soll mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. § 34 Abs. 5 Satz 2 ermöglicht hierzu die Aufnahme von einzelnen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 4 BauGB in die Satzung. Die Gemeinde Königsfeld macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Festsetzungen wurden vor allem aufgrund der Bebauung des angrenzenden Bereiches und auch aufgrund der Topographie, des Immissionsschutzes und des angrenzenden Waldes getroffen.
Verkehrswesen:
Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Bauverbotszone von 20 m zur St 2281 ist nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG einzuhalten.
Ferner ist die Baubeschränkungszone von 40 m zur St 2281 nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG zu beachten. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen im Bereich der Bauverbotszone und der Baubeschränkungszone ist die Zustimmung des Staatlichen Bauamtes Bamberg erforderlich.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Das Plangebiet liegt innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze. Deshalb ist weder die Bauverbotszone noch die Baubeschränkungszone der St 2281 betroffen.
Hinweis:
Mit dem Vollzug des § 10 Abs. 3 BauGB sind 3 Ausfertigungen der o.g. Planmaßnahme, eine Begründung und eine Bekanntmachung dem Landratsamt vorzulegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Ausfertigungen werden dem Landratsamt vorgelegt.
4. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Kronach vom 15.12.2022
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird auf die Gefahren und Regelungen von einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. §37 WHG) nachdrücklich hingewiesen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
In der Begründung wird der Hinweis zu den Gefahren vor einer Überflutung durch „wild“ abfließendes Oberflächenwasser infolge Starkregenereignisse (vgl. §37 WHG) aufgenommen.
5. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bamberg, Abt. Straßenbau, vom 17.11.2022
Gegen die Einbeziehungssatzung bestehen von uns als Baulastträger der Staatsstraße 2281 keine Einwände.
Auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen.
Evtl. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV).
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Im Kapitel 9. der Begründung und der Berechnung bzw. der Schnittdarstellung im Anhang wird nachgewiesen, dass die Immissionsrichtwerte der DIN 18005, „Schallschutz im Städtebau“ für ein allg. Wohngebiet aufgrund des von der St 2281 ausgehenden Verkehrslärms eingehalten werden.
6. Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg vom 24.11.2022
Bereich Forsten:
Die vorgelegte Einbeziehungssatzung sanktioniert im Nachhinein den an sich, nach den Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Tatbestand der Rodung eines Waldes ohne Erlaubnis (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).
Die Vorgehensweise, zunächst Tatsachen zu schaffen und diese dann nachträglich genehmigen zu lassen, ist aus Sicht der Forstverwaltung zumindest fragwürdig.
Die Untere Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat zu diesem Sachverhalt bereits wiederholt Stellung genommen und hinsichtlich der Waldnähe des geplanten Gebäudes wie auch zur Standsicherheit des verbliebenen Waldbestandes ihre erheblichen Bedenken geäußert.
Diese Bedenken bestehen grundsätzlich, obwohl in der vorgelegten Einbeziehungssatzung Regelungen hinsichtlich des Baumfalls getroffen werden, weiterhin.
Das BayWaldG besagt in Art. 9 Abs. 8, dass in den Verfahren, die eine förmliche Rodungsgenehmigung ersetzen, die Regelungen des Art 9 Absätze 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden sind.
Die Sicht der Unteren Forstbehörde hierzu wurde bereits in der Stellungnahme vom 11.05.2021 festgehalten.
[Zitat: Entsprechend Art. 9 (5) BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers Vorrang verdient.
Dies greift aus Sicht der unteren Forstbehörde hinsichtlich des Schutzes des westlich angrenzenden Waldes (Flurstück 74/0) durch Anlage eines mindestens 15 - 20 m breiten, gestuft aufgebauten Waldrandes.]
Sollte dieser Ansicht nicht gefolgt werden, bittet die Untere Forstbehörde einen Passus in die Einbeziehungssatzung einzufügen, der explizit besagt, dass die Einbeziehungssatzung eine Rodungsgenehmigung nach den Vorschriften des Art. 9 Bayerisches Waldgesetz ersetzt.
Bereich Landwirtschaft:
Von Seiten des Bereichs Landwirtschaft werden keine weiteren Bedenken oder Anregungen zu den vorgelegten Planungen vorgebracht. Auf mögliche Emissionen angrenzender landwirtschaftlicher Flächenbewirtschaftung wird bereits in den Ausführungen eingegangen.
Beschluss:
Zu Bereich Forsten:
Die Gemeinde kennt die Bedenken des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hinsichtlich der Waldnähe des geplanten Gebäudes wie auch zur Standsicherheit des verbliebenen Waldbestandes. Auf Empfehlung des LRA Bamberg wurde der vom Antragsteller schon gestellte Rodungsantrag zurückgezogen, damit die Rodungsgenehmigung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens erfolgen kann. In der Begründung zur Einbeziehungssatzung wird ein Passus aufgenommen, dass die Einbeziehungssatzung eine Rodungsgenehmigung nach den Vorschriften des Art. 9 Bayerisches Waldgesetz ersetzt und die Vorschriften des Art. 9 Bayerischen Waldgesetzes beachtet sind.
Beschluss:
Zu Bereich Landwirtschaft:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt dies zur Kenntnis.
7. Stellungnahme des Kreisbrandrates vom 02.12.2022
| 1. | Löschwasserversorgung | |
|
| a) | Zur Sicherstellung der wirksamen Brandbekämpfung ist eine ausreichende Löschwasserversorgung von 800l/min über 2 Std. vorzusehen. |
|
| b) | Ein Unterflurhydrant ist bei Flurnummer 72 vorhanden. Die Leistungsfähigkeit ist nachzuweisen. |
|
| c) | Entnahmestellen mit 400 l/min sind vertretbar, wenn die gesamte Löschwassermenge des Grundschutzes in einem Umkreis (Radius) von 300 m aus maximal 2 Entnahme-stellen sichergestellt werden kann. |
| 2. | Zweiter Rettungsweg | |
|
| Sollte der Zweite Rettungsweg aus Nutzungseinheiten über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgen, so darf die Brüstungshöhe der dafür vorgesehenen Anleiterstellen nicht höher als 8m betragen. Rettungshöhe der tragbaren Steckleiter. Ansonsten ist der Zweite Rettungsweg baulich sicherzustellen. | |
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu 1. Löschwasserversorgung:
Die Trinkwasserversorgung einschl. der Löschwasserversorgung wird durch den Zweckverband zur Wasserversorgung (Jura Gruppe) sichergestellt. Innerhalb von 300 Meter befinden sich drei Entnahmestellen (Unterflurhydrant, Oberflurhydrant, Bach). Durch einen Entnahmeversuch durch die örtliche Feuerwehr wurde festgestellt, dass die Löschwasserversorgung von 800l/min über 2 Std. gewährleistet werden kann. In der Begründung werden die Forderungen des Kreisbrandrates mit aufgenommen.
Zu 2. Zweiter Rettungsweg
Da die Ok Decke bei drei erlaubten Vollgeschossen max. ca. 9,0 m über OK fertiger Fußboden im UG sein wird, ist davon auszugehen, dass die Brüstungshöhe im 3.Vollgeschoss die geforderte Höhe von 8,0 Meter für das Anlegen der Feuerwehrleiter nicht überschreitet.
8. Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.12.2022
Gegen den Erlass einer Einbeziehungssatzung haben wir keine Einwände.
Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom AG.
Die Versorgung des Planbereiches unterliegt derzeit einer Prüfung durch die Telekom. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Entscheidung zur Versorgung treffen.
Aus diesem Grund ist es dringend erforderlich, dass sich der Vorhabenträger rechtzeitig mit unserer Bauherren-Hotline unter der kostenfreien Rufnummer 0800 / 330 1903 in Verbindung setzt.
Zum Zweck der Koordinierungsmöglichkeiten bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.
Der beigefügte Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise zur Koordinierung und zum Bau von Telekommunikationsanlagen werden in der Begründung ergänzt.
9. Stellungnahmen der Bayernwerk Netz GmbH vom 13.12.2022
Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Hinweise zur Koordinierung und zum Bau der Stromversorgung werden in der Begründung ergänzt.
10. Bürgerbeteiligung:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt dies zur Kenntnis.
Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld nimmt Kenntnis von den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger, die im Rahmen der Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind.
Zu den eingegangenen Anregungen wurden entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst. Durch die Abwägungsbeschlüsse wurden geringfügige Änderungen veranlasst.
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld beschließt die Einbeziehungssatzung für die Fl.-Nr. 73 in Voitmannsdorf der Gemarkung Voitmannsdorf in der Fassung vom 09.02.2023 gem. § 10 Abs. 1 BauGB.
Bauantrag Erstellen einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 952 der Gemarkung Poxdorf
Beschluss:
Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Bauantrag Erstellen einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 952 der Gemarkung Poxdorf wird erteilt.
Bauantrag Erneuerung der Dachstuhlkonstruktion und der Südfassade im Dachgeschoss an dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude auf der Fl. Nr. 74 der Gemarkung Treunitz (hinter Treunitz 40)
Der Bauinteressent hat für das Grundstück Fl. Nr. 74 der Gemarkung Treunitz in der Gemeinde einen Bauantrag abgegeben. Beabsichtigtes Bauvorhaben Erneuerung der Dachstuhlkonstruktion und der Südfassade im DG an dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude. Das Grundstück befindet sich im Innenbereich von Treunitz (Mischgebiet).
Beschluss:
Das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zum Bauantrag Erneuerung der Dachstuhlkonstruktion und der Südfassade im Dachgeschoss an dem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude auf dem Grundstück Fl. Nr. 74 der Gemarkung Treunitz wird erteilt.
Antrag der Jagdgenossenschaft Laibarös auf Kostenbeteiligung Wegebaus
Der Jagdvorstand Laibarös stellte am 26.01.2023 folgenden Antrag:
„Hiermit stelle ich in meiner Funktion als Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Laibarös, an den Gemeinderat Königsfeld den Antrag auf Bezuschussung und Instandsetzung Waldweg mit der Flurnummer 628 Gemarkung Poxdorf. Der Weg führt durch Gemeindeflurstück Nr. 625 und 627 der Gemarkung Poxdorf und liegt am Flurbereinigungsverbindungswege Laibarös - Hohenpölz 629. Die Ursache des Problems liegt schon einige Jahre zurück als im Gemeindewald ein größerer Holzeinschlag gemacht wurde und die Rückearbeiten bei feuchtem Wetter durchgeführt wurden. Wir hatten damals einen Termin mit Bürgermeisterin Hofmann Gisela und dem damaligen Förster vor Ort. Damals hieß es, es wird ein Teil des Erlöses für Instandsetzung des Weges verwendet, was nie in Angriff genommen wurde.
Die Situation hat sich nun immer weiter verschärft, da ein größerer Holzeinschlag wegen Käferbefall oberhalb dieser Grundstücke durchgeführt und gerückt werden musste. Der Weg kann nicht so verbleiben und muss instandgesetzt werden.
Die Frage, die sich stellt ist wie man vorgeht?
Es gibt für Waldwege ein Programm mit Bezuschussung 70 bis 80 % vom Land und verbleibender Restsumme, die zu 55 % Gemeinde und 45 % Jagdgenossenschaft wäre, wenn ich richtig informiert bin. Hier sollte dann auch eine Trompete geschaffen werden, um Richtung Hohenpölz fahren zu können für Ablage Holzpolter.
Oder wir können Feldsteine, die ich von Hohenpölzer und Laibaröser Sammelstellen bekommen könnte, mit Baggerbeladung, Schleppern und Kipper in diese Spurrillen fahren und mit Steinschlegler Lang Zoggendorf bearbeiten. Diese Maßnahme würde ich dann über Maschinenring an die Landwirte abrechnen lassen und die Kosten für Bezuschussung Gemeinde 55 % einreichen.
Ich würde einen Ortstermin mit dem Bauausschuss vorschlagen, um das weitere Vorgehen objektiv zu besprechen. Die Maßnahme sollte nachhaltig sein.
Mfg
Weiß Martin
Jagdvorstand Laibarös“
Beschluss:
Der Gemeinderat beauftragt den Bauausschuss mit einer Ortseinsicht.
Mit dem Forstamt soll dann geklärt werden, ob die Maßnahme nach dem Zuschussprogramm förderfähig ist.
Erst danach wird eine Entscheidung im Gemeinderat möglich sein.
Bestätigung des 1. Kommandanten und des Stellv. Kommandanten der FF Königsfeld
Bei der Neuwahl der FF Königsfeld am 13.01.2023 wurde
Herr Tobias Stadter, Hauptstr. 34, Königsfeld, geb. 04.08.1989 zum Kommandanten,
Herr Christian Hummel. Kulistr. 13, Königsfeld, geb. 06.11.1992 zum Stellv. Kommandanten gewählt.
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld bestätigt
Herr Tobias Stadter, Hauptstr. 34, Königsfeld, geb. 04.08.1989 zum Kommandanten und
Herr Christian Hummel. Kulistr. 13, Königsfeld, geb. 06.11.1992 zum Stellv. Kommandanten.
Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
Priorisierung von Kernwegen als Grundlage für die Einleitung eines vereinfachten Verfahrens nach Paragraf 1,4 und 86 FlurbG
Nachdem das Kernwegenetzkonzept der ILE Jura-Scheßlitz am 28.10.2022 vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken genehmigt wurde, geht das Gesamtprojekt jetzt in die Umsetzungsphase. Dazu ist es als erster Schritt erforderlich, dass die vier Kommunen jeweils drei bis fünf Kernwege priorisieren, die dann an das ALE zusammen mit einem Antrag auf Einleitung eines vereinfachten Verfahrens nach Paragraf 1,4 und 86 FlurbG geschickt werden.
Bei der Priorisierung soll darauf geachtet werden, dass sich die benötigten Grundstücke bereits in Eigentum der jeweiligen Kommune befinden oder bei einem benötigten Grunderwerb bereits eine Abtretungserklärung der jeweiligen Eigentümer vorliegt. Bei kommunenübergreifenden Wegen ist eine entsprechende Abstimmung zu beachten.
Folgender Ablauf ist angedacht:
| - | Die Verfahrensanordnung ist im Sommer 2023 geplant. |
| - | Planungsphase voraussichtlich 2023 / 2024 |
| - | Ausführung frühestens ab 2025 |
| - | Jetzt nicht beantragte Kernwege können zu einem späteren Zeitpunkt ins Verfahren aufgenommen werden. |
Der 1. Bürgermeister begrüßt Herrn Hüppe, Verein Region Jura Scheßlitz zu Sitzung. Er führt aus, dass die Planung und auch die Bauüberwachung durch den Verband für ländliche Entwicklung erfolgen werden.
Aktuell beträgt die Förderung 75 + 10 %, was sich allerdings im Laufe des Verfahrens ändern kann. Herr Hüppe wird noch klären, ob Ausweichstellen generell, d.h. auch bei Feldwegen, förderfähig sind.
Das Amt für Ländliche Entwicklung wird eine einfache Flurbereinigung im ILE-Gebiet, d.h. für vier Gemeinden anordnen.
Der Grunderwerb für die Kernwege ist nicht förderfähig. Inwieweit Grunderwerb nötig ist, muss in der Verwaltung noch detailliert kontrolliert werden. Bei den Grundstücksverhandlungen wird sich der 1. Bürgermeister am Richtwert lt. Richtwertesammlung orientieren.
Das Konzept hat die ILE beauftragt. Der Wegebau und dessen Ausführung liegen in der Verantwortung und im Zuständigkeitsbereich der Kommunen in enger Zusammenarbeit mit dem Verband für ländliche Entwicklung.
Beim Kernweg Kö14 handelt es sich um die GVS Poxdorf-Laibarös. Die Straße ist derzeit mit 5 m ausgebaut. Ein Kernweg wir mit einer (reinen) Straßenbreite von 3,5 m zzgl. Nebenflächen (Entwässerung usw.) ausgebaut. Die „Mehrbreite“ von 1,5 m müsste die Gemeinde zu 100 % zahlen. Die Ausbaubreite des Kernweges von 3,5 m würde vom AlE bezuschusst werden. Der Gemeinderat muss zu gegebener Zeit noch einen Beschluss über die gewünschte Ausbaubreite fassen.
In der Diskussion wird angeregt, den Kernweg KÖ06.02 mit aufzunehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Königsfeld beschließt, die Kernwege Nr. KÖ 14.01, KÖ 09.01 bis 09.03, KÖ 02.01 bis 02.06 und KÖ06.02 in dieser Reihenfolge priorisiert über die ILE Jura-Scheßlitz an das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken zu melden.
Verschiedenes; Überdachung des Eingangsbereichs der Kita
Der 1. Bürgermeister hat die Kostenübernahme bereits zugesagt.
Die nächste Sitzung findet voraussichtlich am 09.03.2023 um 19:00 Uhr statt.