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Mitteilungsblatt Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Fl.Nr. 73, Gemarkung Voitmannsdorf, Gemeinde Königsfeld, Landkreis Bamberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Königsfeld hat in seiner Sitzung am 09.02.2023 für die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.3 BauGB für die Fl.-Nr. 73, Gemarkung Voitmannsdorf in der Fassung vom 09.02.2023 den Satzungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Fl.Nr. 73, Gemarkung Voitmannsdorf, in Kraft.

Die Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 09.02.2023 kann einschließlich Planzeichnung, Satzungstext und Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld, Steinfeld 86, 96187 Stadelhofen, auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs.2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Königsfeld, den 28.02.2022
Norbert Grasser
Erster Bürgermeister