Bericht des 1. Bürgermeisters
Der 1. Bürgermeister berichtet:
1. KITA-Neubau
Im Februar fand eine Begehung und Besichtigung mit Herrn Weigel vom Bauamt des Landratsamtes Bamberg zum Zwecke der baurechtlichen Abnahme und Begutachtung der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes statt.
Ebenso fand im Februar und im März eine Begehung und Besprechung mit Frau Sperber von der Kindergartenaufsicht des Landratsamt Bamberg statt, wobei im März auch die Sicherheitsbeauftragte Frau Betzelt mit dabei war.
Bei allen Begehungen wurden keine, nennenswerte Mängel, Beanstandungen oder Defizite festgestellt. Der Großteil der Arbeiten wurde bereits abgearbeitet. Baulich fehlen nur noch die Außenanlagen.
Das Erweiterungsgebäude ist fertiggestellt und seit den 17.03.25 wurde die Nutzung aufgenommen. Die erforderliche Betriebserlaubnis wurde durch das LRA Bamberg erteilt.
Es sind nur noch geringe Nacharbeiten erforderlich.
Derzeit werden die Umbauarbeiten im Waschraum der alten Krippengruppe, der neuen Nestgruppe, durchgeführt.
Es wird ein Krippen-WC zum größeren Kinder-WC umgebaut.
Hierfür muss die Sanitärinstallation umgebaut werden und der Spülkasten mit Tragegerüst erneuert werden. Weiter folgen dann die Ausbesserungsarbeiten durch den Fliesenleger und im Anschluss werden die WC-Trennwände eingebaut.
Im Zuge der Einrichtung der neuen Nestgruppe sollen auch die Wände in der Garderobe, im Gruppenraum und im Schlafraum vom Maler überarbeitet und instandgesetzt werden. Am Fußboden müssen zudem auch verschiedene Arbeitsfugen erneuert werden.
Die auf dem Dach montierte PV-Anlage ist seit 18.03.25 in Betrieb und hat ca. 2,2 MWh
Strom produziert.
Noch im Februar wurden die Außenanlagen und Angebote für die Zaunarbeiten eingeholt und an den wirtschaftlichsten Anbieter vergeben. Die Außenarbeiten sollen noch vor Ostern beginnen und parallel dazu die Zaunbauarbeiten beginnen.
Weiterhin wurden Angebote für ein elektronisches Schliess-System für den Erweiterungsbau und auch für das Bestandsgebäude eingeholt und beauftragt.
Kostenentwicklung:
Bisher sind keine nennenswerten Preis- oder Kostensteigerungen aufgetreten. Die Aufträge konnten großteils unter den Schätzkosten vergeben werden. Die genaue Abrechnung zu den geplanten Baukosten wird voraussichtlich im Sommer 2025 vorliegen.
2. WV Steinfeld Ortsnetzsanierung BA 2024-2026
Die Hauptleitungen zwischen den Hausnummern 42 und 44 und zwischen den Hausnummern 47a und 46 1/3 wurden gebaut. Zwischen 42 und 44 wurde die Hauptleitung bereits druckgeprüft und die Hausanschlüsse eingebunden. In der KW 15 finden die Oberflächenwiederherstellungen in diesem Bereich statt. Die Hauptleitung zwischen Hausnr. 47a und 46 1/3 wird voraussichtlich in der KW 16 druckgeprüft und anschließend werden die Hausanschlüsse eingebunden und die Oberflächen wiederhergestellt. Somit ist der Bauabschnitt in Untersteinfeld abgeschlossen.
Die Vollsperrung der B22 und damit auch der Beginn der Wasserleitungsauswechslung im Bereich der B22 startet voraussichtlich in der KW 17. Zwischen den Hausnummern 25 ½ und 82 ist die B22 voraussichtlich bis zum 15.08.2025 gesperrt.
3. Stadtradeln 2025
Auch heuer wieder findet das beliebte Stadtradeln im Landkreis Bamberg statt.
Unter dem Motto „Fahr mit-bleib fit!“ kann in der Zeit vom 23.06.-13.07.2025 wieder für den Klimaschutz geradelt werden, jeder Kilometer zählt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können entweder dem Team Gemeinde Stadelhofen beitreten oder auch selbst ein Team gründen.
Der 1. Bürgermeister freut sich bereits jetzt über jeden der mitmacht!
| Weitere Infos unter: | stadtradeln.de/landkreis-bamberg/ |
| Markus Hammrich: | 095185589 |
Links rund um‘s STADTRADELN:
Infos, Anmeldung & Ergebnisse: stadtradeln.de/landkreis-bamberg/
Häufige Fragen: stadtradeln.de/faq
STADTRADELN-App: stadtradeln.de/app/
7. Änderung des Flächennutzungsplan Stadelhofen für den Gemeindeteil Schederndorf
Ziel und Zweck des Änderungsverfahrens ist es, zwischenzeitlich erfolgte bauleitplanerische Änderungen und Ergänzungen sowie erfolgte bauliche Entwicklungen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Außerdem sollen absehbare Änderungen der Nutzungsart sowie Neuausweisungen von Bauflächen erfolgen und nachrichtliche Übernahmen eingepflegt werden, um einen vollständig aktuellen Stand zu erhalten.
Das Architekturbüro Just ist beauftragt ein Änderungsverfahren zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes Stadelhofen im Bereich des Ortes Schederndorf in Abstimmung mit der Verwaltung durchzuführen.
Herr Ruge, Planungsbüro Just erläutert die Änderungen zum Flächennutzungsplan. Es liegen 29 Änderungsorte vor, die nach und nach vorgestellt werden.
Beschluss:
Der Vorentwurf mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 04.04.2025 wird gebilligt und zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung freigegeben
Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren) "Genug Windräder für die Region!"
Die mit der Wahrnehmung der Interessen der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens beauftragten Thomas Lang, Thomas Hartmann und Heinrich Dauer, Vertreter Johannes Raab überreichten dem 1. Bürgermeister Volker Will am 24.03.2025 ein Bürgerbegehren mit 22 Unterschriftslisten. Das Bürgerbegehren lautet:
„Soll der Gemeinde Stadelhofen untersagt werden, weitere Vorranggebiete für Windkraftanlagen auszuweisen und auch weitere derartige Anlagen zu genehmigen bzw. errichten zu lassen, um die Bevölkerung vor gesundheitlichen und wirtschaftlichen Risiken zu schützen, sowie derartige Aktivitäten in benachbarten Kommunen zu befürworten?“
Nach Art. 18a GO können Gemeindebürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (= Bürgerbegehren).
Das Bürgerbegehren muss mit Ja oder Nein zu beantworten sein und eine Begründung enthalten, sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Es kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung (= 24.03.2025) Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürger sind. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das von der Gemeinde zum Stand dieses Tages anzulegende Bürgerverzeichnis maßgebend.
Es muss von 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.
Der Gemeinderat muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung entscheiden, d.h. spät. bis 23.04.2025. Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen (s.o.) ohne Vorverfahren Klage einreichen.
Ist die Zulässigkeit festgestellt, müsste innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Der Bürgerentscheid hätte die Wirkung eines Beschlusses des Gemeinderates und hat eine Bindungswirkung von einem Jahr!
Die Zulässigkeitsprüfung des Bürgerbegehrens ist durch die Verwaltung erfolgt und der Rechtsaufsichtsbehörde LRA Bamberg zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Bedenken der Verwaltung hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens werden durch das Landratsamt Bamberg geteilt.
„Soll der Gemeinde Stadelhofen untersagt werden,
- weitere Vorranggebiete für Windkraftanlagen auszuweisen und
Diese Fragestellung betrifft nicht den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Stadelhofen, weil Vorranggebiete vom Regionalen Planungsverband im Rahmen des Regionalplanes ausgewiesen werden. Die Fragestellung liegt nicht in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde.
> Diese Fragestellung ist unzulässig und muss zurückgewiesen werden.
- auch weitere derartige Anlagen zu genehmigen bzw. errichten zu lassen,
Die Gemeinde ist keine Baugenehmigungsbehörde. Eine Genehmigung von Windenergieanlagen fällt somit auch nicht in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde und ist auch nicht dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen.
Derartige Windenergieanlagen sind nach bestehender Rechtslage nur im bestehenden Vorranggebiet möglich. Hier muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Bürgerbegehren, das auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zielt, ist ebenfalls unzulässig, weil mit dem Bürgerbegehren keine rechtswidrigen Ziele verfolgt werden dürfen.
> Diese Fragestellung ist unzulässig und muss zurückgewiesen werden.
- um die Bevölkerung vor gesundheitlichen und wirtschaftlichen Risiken zu schützen,
- sowie derartige Aktivitäten in benachbarten Kommunen zu befürworten?“
Die Gemeinde kann im Beteiligungsverfahren Regionalplan Oberfranken-West - Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie" Einwendungen, auch wegen angrenzender, im Regionalplanentwurf vorgesehenen Wind-Vorranggebieten erheben. Inwieweit die Einwendungen dazu führen, dass Vorranggebiete in Nachbarkommunen verhindert werden, liegt ebenfalls nicht in der Entscheidungskompetenz der Gemeinde Stadelhofen.
- Die erforderliche Anzahl der Unterschriften liegt vor.
- Auch die sonstigen formalen Voraussetzungen liegen vor (Angabe von drei Vertretern, Fragestellung mit ja/nein beantwortbar …
Stellungnahme des LRA Bamberg vom 03.04.2025:
„Ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens teilen wir.
„Ein Bürgerbegehren ist zulässig“, so Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Kennzahl 13.08, „wenn die mit ihm verlangte Maßnahme zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, die Angelegenheit nicht unter den Ausschlusskatalog des Art. 18a Abs. 3 GO fällt, die Unterschriftenlisten den formellen Anforderungen entsprechen, die erforderliche Unterschriftenzahl erreicht worden ist und die Fragestellung in materiellrechtlich zulässiger Weise den Bürgerinnen und Bürgern zur Abstimmung unterbreitet werden kann“.
Ein ggf. erfolgter positiver Bürgerentscheid könnte hier aus den von Ihnen dargestellten Gründen jedoch nicht vollzogen werden. So wäre beispielsweise die aus anderen als aus städtebaulichen Gründen verwehrte Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtswidrig. Auch die Ausweisung von Vorranggebieten liegt nicht in der Entscheidungsgewalt der Gemeinde.“
ERGEBNIS:
Das Bürgerbegehren ist als unzulässig zurückzuweisen!
Mit den Verantwortlichen des Bürgerbegehrens fand am 07.04.2025 ein gemeinsames Gespräch statt, in dem sie über die Gründe für die Unzulässigkeit informiert wurden. In diesem Gespräch wurde die Möglichkeit der Zurücknahme erörtert und auf die Einreichung eines neuen (zulässigen) Bürgerbegehrens hingewiesen, das allerdings eine erneute Unterschriftseinholung erfordert.
Die Antragsteller wurden gebeten, bis spät. Dienstagmittag, 08.04.2025 (wegen der Ladungsfrist für die Gemeinderatssitzung) zu entscheiden, ob die Vorlage im Gemeinderat oder eine schriftliche Rücknahme des Bürgerbegehrens erfolgen soll. Die Antragssteller haben sich nicht erklärt, so dass der Gemeinderat in der Sitzung am 14.04.2025 über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden musste.
Anders als im Gespräch mit den Verantwortlichen behauptet, ist laut Nachfrage beim 1. Bürgermeister Zapf, Stadt Weismain dort weder ein Bürgerbegehren zum Thema Windvorranggebiet noch eine Unterschriftsliste eingereicht worden.
Beschluss:
Das Bürgerbegehren „Genug Windräder für die Region“ mit der Fragestellung: „Soll der Gemeinde Stadelhofen untersagt werden, weitere Vorranggebiete für Windkraftanlagen auszuweisen und auch weitere derartige Anlagen zu genehmigen bzw. errichten zu lassen, um die Bevölkerung vor gesundheitlichen und wirtschaftlichen Risiken zu schützen, sowie derartige Aktivitäten in benachbarten Kommunen zu befürworten?“ wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gemeinde Stadelhofen hat bei der „Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen“ keine Entscheidungskompetenz und auch bei der Genehmigung und Errichtung weiterer derartiger Anlagen ist sie nicht entscheidungsbefugt.
Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West; Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Teilkapitels B V 2.5.2 "Windenergie"; Beteiligungsverfahren - öffentliche Auslegung
Die Gemeinde wurde mit Mail vom 07./13.03.2025 über folgenden Sachverhalt informiert:
„Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West hat in seiner Sitzung am 7. November 2024 beschlossen, gem. § 9 ROG n.F. i.V.m. Art. 16 BayLplG das Beteiligungsverfahren für die Fortschreibung des Regionalplans, Teilkapitel B V 2.5.2 "Windenergie" durchzuführen.
Auf Grundlage seines Beschlusses vom 07.11.2024 wird das Beteiligungsverfahren über den Entwurf zur Änderung des genannten Regionalplankapitels eingeleitet. Andere Festlegungen oder deren Begründungen sind nicht Gegenstand der Verordnung zur Änderung des Regionalplans Oberfranken-West.
Nach § 9 Abs. 2 ROG n.F. ist die Öffentlichkeit zu beteiligen und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Regionalplans, zu seiner Begründung und zum Umweltbericht zu geben.
Der Planentwurf wird hierzu in der Zeit vom 10. März 2025 bis einschließlich 30. Mai 2025 auf den Internetseiten des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West unter https://www.oberfranken-west.de/Aktuelles/Fortschreibungen/ und der Regierung von Oberfranken unter www.reg-ofr.de/frp eingestellt.
Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist wird Gelegenheit gegeben, sich gegenüber dem Regionalen Planungsverband Oberfranken-West, Ludwigstraße 23, 96052 Bamberg zu äußern.“
Sachverhalt:
Die Gemeinden wurden im Herbst 2022 vom Regionalen Planungsverband Oberfranken-West, darüber informiert, dass geeignete Flächen für weitere Wind-Vorranggebiete gemeldet werden können, um die vorgegebenen Flächenziele (1,1 % bis 2027 und 1,8 % bis 2032) für den Windkraftausbau zu erreichen. Der Planungsverband bat um nichtöffentliche Beratung.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 14.11.2022 hat der Gemeinderat bereits entschieden, keine Flächen für Windenergie an den Regionalen Planungsverband zu melden.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 18.03.2024 bekräftigte Der Gemeinderat seinen Willen, keine Windpotentialflächen an den Regionalen Planungsverband zu melden. Hintergrund dieser erneuten Entscheidung war, dass die Nachbargemeinde Königsfeld Überlegungen anstellte, an der Grenze nach Steinfeld einen Windpark beim Regionalen Planungsverband vorzuschlagen.
Mit der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Regionalplans am 07./13.03.2025 sind die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen.
Außerdem sollte die Gemeinde Stadelhofen eine Stellungnahme zum Regionalplan abgeben.
Aus der Tekturkarte zum Regionalplan vom 27.01.2025, der den Gemeinden vom Regionalen Planungsverband am 07./13.03.2025 übermittelt wurde, ist ersichtlich, dass
- Im Gemeindebereich Stadelhofen keine weiteren Flächen für Wind-Vorranggebiete aufgenommen wurden und
- Dass an der Gemarkungsgrenze Königsfeld-Steinfeld kein Wind-Vorranggebiet entstehen soll.
Nach der Begründung des Regionalplan-Entwurfs ist das Flächenziel von 1,8 % (bis 2032) erreicht.
Beschluss:
Erweiterung der best. landw. Biomasse Lagerhalle und Neubau einer landw. Heizzentrale für Biomasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 3035, in Wotzendorf
Der Bauherr stellt einen Antrag auf Genehmigung „Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biomasse Lagerhalle und Neubau einer landwirtschaftlichen Heizzentrale für Biomasse auf dem Grundstück Flur.Nr. 3035 in 96178 Stadelhofen“.
Das Vorhaben befindet sich auf dem Grundstück der schon bestehenden Biogas-Anlage.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt zum Bauvorhaben „Erweiterung der best. landw. Biomasse Lagerhalle und Neubau einer landw. Heizzentrale für Biomasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 3035, Gem. Stadelhofen (in Wotzendorf)“ das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Bauvorhaben: Umbau eines bestehenden Scheunendaches und Anbau eines überdachten Freisitzes, Fl.Nr. 52, Gem. Steinfeld
Die Bauwerber beabsichtigen das bestehende Scheunendach umzubauen und einen überdachten Freisitz anzubauen.
Ebenso beantragen Sie die Abweichung von den Vorschriften der Bayer. Bauordnung.bezüglich der Abstandsflächen. Lt. Art. 6 BayBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen bzw. auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte. Die Abstandsflächen dürfen sich auch nicht überdecken.
Begründung:
Durch den Umbau des Scheunendaches und Scheune DG erlischt der Bestandsschutz der grenznahen westlichen Gebäudeteile zu Fl.Nr. 34/5 (Straße) und zu grenznahen Gebäuden auf Fl.Nr. 49 und 47.
Die neu ermittelten Abstandsflächen zur Straße überschreiten die Mitte der Verkehrsfläche. Durch die Umbaumaßnahmen wird die Besonnung, Belüftung und Belichtung der angrenzenden Gebäude an der gegenüberliegenden Gemeindestraße sogar verbessert.
Die Eigentümer der Fl.Nrn. 47 und 49 wurden beteiligt und haben dem Vorhaben zugestimmt.
Da der Brandschutz zwischen Umbau und Nachbargebäuden weniger als 5 m beträgt, wird der Bauherr verbesserte Brandschutzmaßnahmen an den westlichen Grenzbauteilen ausführen.
Das Vorhaben befindet sich im Innenbereich.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt zum Umbau des bestehenden Scheunendaches und Anbau eines überdachten Freisitzes das Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Den beantragten Abweichungen für die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 2, Satz 1 und 2 und Art. 3 BayBO wird zugestimmt.
Erweiterung einer Biogasanlage um einen Wärmepufferspeicher/ Ø 11m, Höhe 16m, Nutzvolumen 1500m³ auf dem Grundstück Fl.Nr. 1298/1, Gem. Hohenhäusling
Das Werk PM Architektur, plant eine Erweiterung an der bestehenden Biogasanlage um einen Wärmepufferspeicher/ Ø 11m, Höhe 16M, Nutzvolumen 1500m³ in Hohenhäusling 5, 96187 Stadelhofen, Gemarkung Hohenhäusling, Flur-Nr. 1298/1.
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich.
Beschluss:
Das Einvernehmen zum Bauantrag Erweiterung einer Biogasanlage um einen Wärmepufferspeicher in Hohenhäusling 5, Flur-Nr. 1298/1 wird gemäß § 36 BauGB erteilt.
Gemeinderätin Stark hat wegen persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Feuerwehren der Gemeinde Stadelhofen, Ersatzbeschaffungen 2025
Die Feuerwehren der Gemeinde Stadelhofen haben die notwendigen Ersatzbeschaffungen gemeldet. Die Verwaltung hat die Angebotseinholung bei der Fa. Ludwig, Bindlach (Ersatzbeschaffungen) vorgenommen. Bei dem Angebot für die Ersatzbeschaffungen wurde nur ein Angebot von der Fa. Ludwig abgegeben, da andere Anbieter kein Angebot diesbezüglich abgeben.
Die Beschaffungen 2025 belaufen sich auch ca. 17.528,50 Euro brutto.
Aufgrund der dynamischen und teilweise nicht absehbaren Entwicklungen der Märkte können die Firmen sowohl Termine als auch Preise nur unter Vorbehalt bestätigen.
Anhand der Beschaffungstabelle berät der Gemeinderat über die Wünsche der Feuerwehren.
Der Systemtrenner für Hohenhäusling ist nicht erforderlich und kann nach Rücksprache mit KBI Düthorn gestrichen werden. Der Kommandant hat dieser Vorgehensweise zugestimmt. Die Angelegenheit soll grundsätzlich nochmals diskutiert werden. Der Systemtrenner ist Normausstattung eines HLF10.
Die Feuerwehr Wölkendorf hat den Antrag auf Umbau des Feuerwehrhauses gestellt. Das Schlauchwaschbecken soll entfernt werden, um dort Fläche zu schaffen. Der Antrag wird bei nächster Gelegenheit verwaltungstechnisch bearbeitet.
Bei Hohenhäusling wurden nochmals 4 Helme zur Beschaffung beantragt, weil noch nicht alle Feuerwehrdienstleistenden ausgestattet sind.
Beschluss:
Die Ersatzbeschaffungen von Ausrüstungsgegenständen für die Freiwilligen Feuerwehren Stadelhofen lt. Aufstellung der Verwaltung in Höhe von ca. 16.447,98 Euro brutto werden genehmigt und bei den Firmen in Auftrag gegeben (ohne Systemtrenner Hohenhäusling).
Jagdgenossenschaft Wotzendorf; Antrag auf Zuschuss für den Wegeunterhalt 2025
Die Jagdgenossenschaft Wotzendorf beantragt mit Schreiben vom 31.03.2025, dass im Jahr 2025 Wegeunterhaltsmaßnahmen in Höhe von rd. 10.200 € brutto durchgeführt werden.
Folgende Wege sollen saniert werden:
| - | Weg Richtung Buckendorf Fl.Nr. 2989/2959 mit 420 m |
| - | Hub Richtung Steinlagerplatz Fl.Nr. 3033 mit 200 m |
| - | Treunitzer Weg bei Gemeinschaftsscheune Fl.Nr. 1487 mit 150 m |
| - | Steinfelder Weg Asphaltierung Fl.Nr. 2940 |
Die Schotterwege befinden sich in einem schlechten Zustand. Beim Asphaltweg sollen nur die Löcher und Wurzelanhebungen rausgeschnitten und mit Asphalt verfüllt werden.
Entsprechend des Beschlusses vom 04.07.2016 wird für die Wegebaumaßnahmen eine gemeindliche Kostenbeteiligung von 40 % gewährt. Kosten ab 3.000 € müssen vorab mit der Gemeinde abgestimmt werden. Eigenleistungen werden nicht bezuschusst.
Beschluss:
Mit den Wegeunterhaltsmaßnahmen der Jagdgenossenschaft Wotzendorf 2025 besteht Einverständnis. Der Kostenanteil der Gemeinde in Höhe von 40 %, d.h. 4.080 € wird an die Jagdgenossenschaft ausgezahlt, sobald die Maßnahmen baulich abgeschlossen sind und Rechnungen vorliegen.
Wasserversorgung Steinfeld; weitere Vorgehensweise Brunnen/Brunnenhaus
Seit Sept. 2022 wird der Gemeindeteil Steinfeld über einen Wasserlieferungsvertrag mit der Juragruppe mit Trinkwasser versorgt. Der eigene Brunnen wurde technisch vom Leitungsnetz getrennt und ist seitdem außer Betrieb.
Im Zuge der Variantenstudie und auch der Planung der Verbindungsleitung zur Juragruppe wurde vom Planer darauf hingewiesen, dass nicht mehr genutzte Brunnen zurückzubauen und zu verfüllen sind.
Bei einer Besprechung beim WWA Kronach am 19.10.2020 mit Herrn MdL Holger Dremel, Herrn Hemmerlein/WWA Kronach, Herrn Seidel/WWA Kronach, dem 1. Bürgermeister Will und Herrn Dippold/Kämmerer VG Steinfeld wurde folgendes besprochen:
„Es wurden die Möglichkeiten der Brunnenverwendung angesprochen. Das Ergebnis der Variantenstudie wurde von Bgm. Will kurz zusammengefasst. Herr Hemmerlein äußerte, dass die Entwicklung des Grundwassers bedenklich ist. Das Grundwasser erholt sich nicht, die Pegel fallen. Das Tiefengrundwasser ist nur für Trinkwasser angedacht, eine Verwendung des Wassers für Landwirte etc. ist deshalb voraussichtlich nicht genehmigungsfähig. Zudem würden die Kosten für eine ordnungsgemäße Verwendung in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen. Herr Hemmerlein spricht sich klar für einen ordnungsgemäßen Rückbau des Brunnens aus, auch zur Sicherheit der nächsten Generation.“
Das LRA hat am 31.01.2023 um Mitteilung gebeten, ob und ggf. zu welchem Zweck eine weitere Nutzung des Tiefbrunnens Steinfeld angedacht ist. Im Falle einer dauerhaften Außerbetriebnahme müsste sich die Gemeinde zu einem etwaigen Brunnenrückbau erklären (hierfür wäre dem Landratsamt ein entsprechender Rückbauvorschlag durch eine zertifizierte Fachfirma zur Prüfung vorzulegen). Außerdem wird um Rückmeldung gebeten, ob aus Sicht des Wasserversorgers das bestehende Wasserschutzgebiet aufgehoben werden kann.
Mit Herrn Arnold, WWA Kronach wurde das Thema „Brunnen-Weiterbetrieb als Notbrunnen“ im Dez. 2022 diskutiert.
| - | Der Steinfelder Brunnen kann nicht als Notbrunnen weiterbetrieben werden, weil das Notbrunnenprogramm nur für intakte Brunnen anwendbar ist. Gerade diese Voraussetzung ist in Steinfeld aber nicht erfüllt. |
| - | Eine Brauchwasser-Entnahme durch Landwirte ist nur aus dem 1. Grundwasserstockwerk zulässig. |
| - | Das 2. Grundwasserstockwerk muss durch eine Fachfirma verfüllt und zum 1. Grundwasserstockwerk abgedichtet werden. |
| Damit entstehen auf jeden Fall Kosten für eine Kamerabefahrung und den Teilrückbau. | |
| - | Ein Wasserrechtsverfahren für die Nutzung als Brauchwasserbrunnen ist notwendig (à Auftrag an Planungsbüro ist erforderlich). |
| - | Die Gemeinde könnte den Antrag stellen, dass das Wasserschutzgebiet aufgehoben wird, somit müssten auch keine Entschädigungen mehr gezahlt werden. |
| - | Auch der Brauchwasserbrunnen muss dem Stand der Technik entsprechen, so dass evtl. Nachrüstungen nötig sind. |
Wasserabgabe an Landwirte als Spritzwasser - Prüfung der Verwaltung:
| • | In Steinfeld ist alle 2 – 3 J. eine neue Pumpe erforderlich, die von der Fa. Osel gezogen und eingebaut wird. Dadurch werden Kosten im 4-stelligen Bereich entstehen. |
| • | Die Pumpe benötigt Strom für die Wasserförderung. |
| • | Der Reinwasserbehälter im Wasserhaus hat nur eine Größe von 40 m³. Wie viele Landwirte können Behälter gleichzeitig/in kurzen Abständen befüllen? |
| • | Im/am Wasserhaus muss eine Abfüllinstallation (mit größerem Durchfluss als ein normaler Wasserhahn) installiert werden, dass die Landwirte ihre Behältnisse schnell befüllen können. Das verursacht Investitions- und auch Unterhaltskosten. |
| • | Die Wasserentnahme verursacht Personalaufwand. |
| • | Es wäre die Frage, ob die Einrichtung nur den Steinfeldern dienen soll oder auch anderen Bürgern aus der Gemeinde. Wenn es nur für die Steinfelder ist, stellt sich die Frage, ob mit dieser Nutzungszulassung auch in anderen Gemeindeteilen der Wunsch nach einer Abgabestation für Nicht-Trinkwasser zu rechnen ist und dann Diskussionen wg. einer möglichen Ungleichbehandlung entstehen. |
| • | Der Einbau einer Zähleinrichtung muss erfolgen, weil es sich sonst um Subventionen für einige Landwirte handelt. |
| • | Die Kosten, die mit der Entnahme von Brauchwasser bei der Gemeinde Stadelhofen entstehen, können nicht über den Gemeindehaushalt finanziert werden, sondern müssten von den Nutznießern getragen werden |
| • | Rechtlich gesehen, müsste den Personen, die Wasser am Wasserhaus entnehmen, für den Frischwasserbezug am Wohn-/Firmengebäude einen Antrag auf (teilweise) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stellen. |
| • | Das kann die Gemeinde nach der Wasserabgabesatzung grundsätzlich genehmigen, allerdings mit einem sog. Widerrufsvorbehalt. Denn die Entnahme von Spritzwasser am Brunnen führt dazu, dass im Trinkwasser-Leitungsnetz weniger Durchfluss ist und damit auch eine Verkeimung auftreten könnte. Für diesen Fall müssten die Befreiungen widerrufen werden. |
| • | Es ist damit zu rechnen, dass, wenn § 2 b Umsatzsteuergesetz greift, für die Brauchwasserabgabe an Landwirte die Steuerpflicht besteht. Die Wasserversorgung (Trinkwasser) ist auch jetzt schon steuerpflichtig. |
Die Gemeinde wurde vom LRA Bamberg, Abteilung Wasserrecht und auch vom zuständigen Sachbearbeiter am WWA Kronach seit Ende 2022 immer wieder auf die ausstehende Entscheidung zur Brunnenrückverfüllung und Aufhebung des Wasserschutzgebietes angesprochen bzw. angeschrieben. Das Thema wurde auch in der Gemeinde und den Vorbesprechungen seit längerem andiskutiert. Entscheidungen des Gemeinderates zur Beauftragung einer Fachfirma für die Erarbeitung eines Rückbaukonzepts und über den Antrag auf Aufhebung des Wasserschutzgebietes stehen noch aus.
In der Diskussion des Gemeinderates am 14.04.2025 werden folgende Aspekte geäußert:
| - | Dem LRA soll mitgeteilt werden, dass sowohl die Bürger als auch die Gemeinde den Brunnenrückbau derzeit nicht stemmen kann. Die Bürger wurden bereits mit Verbesserungsbeiträgen für den Anschluss an die Juragruppe 2022/2023 belastet. In absehbarer Zeit sind Verbesserungsbeiträge für die umfassende Sanierung des Wasserleitungsnetzes zu erwarten. Die finanzielle Belastung ist durch Bürger und Gemeinde aktuell nicht zu finanzieren. |
| - | Es soll geklärt werden, ob tatsächlich ein Rückbau nötig ist oder ob das Verschließen des Brunnens ausreichend ist. |
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Entscheidung über den Rückbau des Brunnens zurückzustellen, weil die Kosten derzeit den Bürgern finanziell nicht zugemutet werden können. Die Gemeinde selbst kann aufgrund der hohen finanziellen Belastung mit der Sanierungsmaßnahme Wasserleitung Steinfeld ebenfalls das Projekt Brunnenrückbau nicht vorantreiben.
Verkehrsüberwachung Stadelhofen; Abrechnung 2024
Am 22.11.2023 hat die VG Steinfeld im Auftrag der Gemeinde Stadelhofen mit dem Markt Zapfendorf eine Zweckvereinbarung abgeschlossen zur Durchführung der Geschwindigkeitsüberwachung im Gemeindebereich Stadelhofen. Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Eine Kündigung wäre frühestens bis 30.09.2025 zum Ablauf der Mindestlaufzeit 31.12.2025 möglich.
Im Messjahr 2024 sind der Gemeinde Kosten in Höhe von insgesamt 15.716,71 € entstanden. Dem gegenüber stehen Einnahmen aus Verwarngeldern und Bußgeldern in Höhe von 13.055 €, so dass der Gemeinde insgesamt ein Aufwand von 2.661,71 € entstanden ist.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den entstandenen Aufwand zur Kenntnis.
Die Entscheidung über die Fortführung soll in der nächsten Sitzung getroffen werden. Der Gemeinderat soll weiterführende Unterlagen zur Verkehrsüberwachung erhalten.
Bekanntgaben aus nichtöffentlicher Sitzung
a) Nutzung von Regenwasser aus Zisternen als Brauchwasser für die WC-Spülung; Kontrolle
Im Mitteilungsblatt soll an die Meldepflicht appelliert werden. Stichprobenartige Kontrollen sollen angedroht werden.
b) Erschließung Baugebiet Ulrichshöhe II in Steinfeld; Auftragsvergabe für die Planungsleistungen
Das Ingenieurbüro Weyrauther, Bamberg wird beauftragt die Erschließung des Baugebietes Ulrichshöhe II, Steinfeld auf Grundlage des Angebots vom 21.01.2025 zu planen. Die geschätzten Honorarkosten betragen rd. 146.754,52 € brutto.
Es soll eine stufenweise Auftragsvergabe mit LPh 1 – 3 HOAI erfolgen.
Eine Teilerschließung soll auf Zweckmäßigkeit der Durchführung geprüft werden.
Ebenso soll die Fa. ReutherNet Consult mit der Planung für die Glasfaseranbindung und -Erschließung im Baugebiet beauftragt werden.
Die Planungsarbeiten sollen 2025 durchgeführt werden, so dass die Erschließungsarbeiten in 2026/2027 ausgeführt werden können. Im Finanzplan sollen Mittel dafür vorgesehen werden.
c) Abschluss Konzessionsvertrag mit Bayernwerk Netz GmbH über die Bereitstellung des Netzes und die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zur Versorgung mit elektrischer Energie
Die Gemeinde Stadelhofen schließt mit der Bayernwerk Netz GmbH für den Zeitraum vom 01.12.2026 – 30.11.2046 ohne Landwirteregelung den mit Schreiben vom 05.09.2024 vorgelegten Entwurf des Konzessionsvertrages ab.
d) Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Durchführung von Bündelausschreibungen für die Strombeschaffung mit enPORTAL GmbH
| • | Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, mit der enPORTAL GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Beschaffung von elektrischer Energie und Gas über sein web-basiertes Beschaffungsportal enPORTAL connect abzuschließen. |
| • | Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH die Vollmacht gemäß Anlage zu erteilen, nach der sie die verfahrensleitenden Entscheidungen für die Bündelausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie ab dem 01.01.2026 im Rahmen der Vorgaben dieser Vollmacht und des freigegebenen Vergabekonzepts treffen darf. |
| • | Im Rahmen der anstehenden Bündelausschreibung für elektrische Energie haben die enPORTAL GmbH und die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH folgende Vorgaben zur Strombeschaffenheit zu beachten: |
| • | Es soll Graustrom (Ökostromanteil ist bei jedem Stromlieferanten unterschiedlich) beschafft werden. |
| • | Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, nach Vorlage des mit der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH abgestimmten Vergabekonzepts innerhalb der in § 2 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages vorgesehenen Frist über die Freigabe des Vergabekonzepts zu entscheiden. |
| • | Die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH wird angewiesen, unter Beachtung der abgestimmten Vergabekonzeption demjenigen Lieferanten den Zuschlag zu erteilen, der für das einschlägige Los/die Lose das jeweils preisgünstigste Angebot, welches die Gemeinde betrifft, unterbreitet. |
| • | Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, der enPORTAL GmbH für die Abfrage von Abnahmestellen und Verbrauchsdaten bei dem aktuellen Energielieferanten bzw. den Netzbetreibern eine Vollmacht zu erteilen. |
Verschiedenes; GVS Hohenhäusling - Steinfeld, Behebung von Straßenschäden
An der GVS sind massive Straßenschäden vorhanden. 1. Bgm Will wird den Bauhof mit der Behebung beauftragen.
Verschiedenes; Flurbereinigung Schederndorf; Sitzung der Vorstandschaft
Bgm Will hat mit der Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Kontakt aufgenommen. Sie plant in jedem Fall im Jahr 2025 eine Sitzung der Vorstandschaft.
Die nächste Gemeinderatssitzung findet voraussichtlich am 19.05.2025 um 19 Uhr statt.