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Gemeindeblatt Strullendorf
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

vom 28.02.2025

Enteignungsverfahren Gemeinde Strullendorf gegen Erbengemeinschaft Saffer

Vollzuge des Bayerischen Enteignungsgesetzes (BayEG) und das Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes /BayStrWG) Flur Nr. 1781/1, 1781/3 und 1781/4 Gemarkung Strullendorf

Die Gemeinde Strullendorf hat für die dauerhafte straßentechnischen Erschließung des Gewerbegebietes „Breiter Weg“ die Siemensstraße gebaut und dabei auf die Flurstücke Flur Nr. 1781/1, 1781/3 und 1781/4 vollständig Zugriff genommen.

Diese drei Flurstücke stehen im Eigentum der Erbengemeinschaft Saffer. Die Flurstücke sind vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Bamberg von Strullendorf, Bl. 3854 als lfd. Nr. 01 des Bestandsverzeichnisses.

Die Gemeinde Strullendorf hat die Enteignung nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayEG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BayStrWG beantragt. Der Antrag wird damit begründet, dass eine einvernehmliche Einigung über den Ankauf der Flurstücke zw. der Erbengemeinschaft und der Gemeinde Strullendorf nicht möglich war.

Der Termin für die mündliche Verhandlung über diesen Enteignungsantrag wird festgesetzt auf:

Donnerstag, 08. Mai 2025 um 10:00 Uhr

im Landratsamt Bamberg, Ludwigstr. 25, 96052 Bamberg

Konferenzraum N 100 (Posthochhaus Eingang A 1. Stock).

Der Enteignungsantrag mit seinen Anlagen ist den Eigentümern bereits übersandt worden. Zudem kann er beim Landratsamt Bamberg während der Dienststunden nach Terminvereinbarung eingesehen werden (Hauptgebäude EG, Zi.-Nr. H-023 oder H-024). Einwendungen gegen den Enteignungsantrag sind möglichst vor der mündlichen Verhandlung beim Landratsamt Bamberg schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Etwaige Rechte müssen spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrgenommen werden. Auch bei Nichterscheinen der Beteiligten kann das Landratsamt Bamberg über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledigenden Anträge entscheiden.

Von der Bekanntmachung dieses Enteignungsverfahrens in der Gemeinde Strullendorf an dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamtes Bamberg:

1.

Verfügungen über das Grundstück und über Rechte an dem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zur Nutzung oder Belastung des Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird;

2.

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen des Grundstücks vorgenommen werden;

3.

nicht genehmigungspflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4.

genehmigungspflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Gez. Dr. Juntunen

Oberregierungsrat