Einleiten von Straßenabwasser von der Westumgehung Geisfeld in den Weidengraben und Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung des Wasserschutzgebietes in der Stadt Bamberg und den Gemeinden Strullendorf, Hirschaid, Litzendorf und Pettstadt sowie im gemeindefreien Gebiet der Gemarkungen Hauptsmoor und Geisberger Forst des Landkreises Bamberg zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Bamberg
Die Gemeinde Strullendorf plant die Westumgehung im Gemeindeteil Geisfeld.
Es ist beabsichtigt, die gesammelten Niederschlagswässer in den Weidengraben einzuleiten.
Die Gemeinde Strullendorf hat beim Landratsamt Bamberg die Erteilung einer Erlaubnis für das oben genannte Vorhaben beantragt.
Die Behandlungsanlagen liegen im Wasserschutzgebiet StW Bamberg FB Stadtwald
(Zone III B). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4.2 der Verordnung für dieses Wasserschutzgebiet ist das Errichten von Regenwasserentlastungsbauwerken dort verboten. Es ist daher auch eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 WSG-Verordnung notwendig.
Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Bamberg eine Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.
Die beim Landratsamt Bamberg eingereichten Planunterlagen liegen in der Zeit vom 8. Mai 2023 bis zum 9. Juni 2023 während der Dienststunden zur Einsichtnahme bei der Gemeinde Strullendorf aus.
Zudem werden die Planunterlagen zeitgleich mit dem Beginn der Planauslegung auch auf der Internetseite des Landkreises Bamberg unter dem Link
www.landkreis-bamberg.de/Wasserrecht
veröffentlicht. Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen rechtlich verbindlich ist (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 BayVwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder bei der Gemeinde Strullendorf Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes -BayVwVfG-).
Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz findet Art. 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 BayVwVfG, auch in Fällen seines Abs. 8, keine Anwendung (§7 Abs. 4 und 6 Umwelt-Rechtsbehelfgesetz).
Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Auf Grund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Erlaubnisverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Erlaubnisverfahren vom Landratsamt erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Das Landratsamt kann die Daten an den Vorhabenträger, seine mitarbeitenden Büros sowie beurteilenden Fachbehörden zur Auswertung der Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO, an der darüber hinaus ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO besteht. Die Vorhabensträger, ihre Beauftragten und die Fachbehörden sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.