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Gemeindeblatt Strullendorf
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

8. Bebauungsplanänderung „zwischen Bahn und Bundesstraße“,

Gemeinde Strullendorf

Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB

Die Gemeinde Strullendorf hat mit Beschluss vom 20.04.2026 die 8. Änderung des Bebauungsplans "Zwischen Bahn und Bundesstraße" in der Fassung vom 20.04.2026 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung. Das Verfahren wurde nach §13a BauGB durchgeführt.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Jedermann kann die Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung bei der Gemeinde Strullendorf (Forchheimer Str. 32, 96129 Strullendorf, Zimmer Nrn. E12 und E13) während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplansänderung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemeinde Strullendorf
Strullendorf, 27.04.2026
gez. Wolfgang Desel
Wolfgang Desel
Erster Bürgermeister