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Gemeindeblatt Strullendorf
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Beachten der Räum- und Streupflicht

Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wird darauf hingewiesen, dass die Vorder- und Hinterlieger die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abgestumpften Stoffen (z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen haben. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Weiterhin haben zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsfläche zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstellen) insbesondere jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.

Räum- und Streufahrzeuge

Behinderung durch am Straßenrand parkende Fahrzeuge

Für den gemeindlichen Räum- und Streudienst in der Winterzeit ist es vielfach eine große Behinderung, wenn in den engen Ortslagen die Straßen durch parkende Kraftfahrzeuge zugestellt sind. Gefährlich ist es vor allem an den Bergstraßen im gesamten Gemeindegebiet. Ein Passieren der Räumfahrzeuge ist oft nur unter schwierigen Fahrmanövern möglich. Es ist wenig bekannt, dass in engen Ortslagen ein gesetzliches Halte- und Parkverbot besteht, auch wenn keine Verbotsschilder aufgestellt sind. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist dann von einer „engen“ Straßenstelle auszugehen, wenn für den fließenden Verkehr weniger als 3,10 m frei bleiben. Die Missachtung des gesetzlichen Halte- und Parkverbotes kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Kraftfahrzeugbesitzer im eigenen Interesse, zur Vermeidung von Ärger und Kosten, ihre Fahrzeuge vor allem in den Wintermonaten nicht am Straßenrand abzustellen, damit der Räum- und Streudienst ungehindert passieren kann.