Planfeststellung für das Vorhaben Verkehrsprojekt Deutsche Einheit (VDE 8.1) ABS Nürnberg - Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt Bamberg (PFA 22);
Bahn-km 56,165 bis Bahn-km 62,373 der Strecke 5900 Nürnberg Hbf – Bamberg und Bahn-km 0,000 bis Bahn-km 2,408 der Strecke 5100 Bamberg - Hof im Bereich der Städte Bamberg und Hallstadt und der Gemeinde Strullendorf;
3. Planänderung gemäß § 73 Abs. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung)
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, hat die Weiterführung des Anhörungsverfahrens zur 3. Planänderung nach § 73 Abs. 8 VwVfG für den Planfeststellungsabschnitt Bamberg (PFA 22), Bahn-km 56,165 bis Bahn-km 62,373 (Strecke 5900 Nürnberg Hbf – Bamberg) und von Bahn-km 0,000 bis Bahn-km 2,408 (Strecke 5100 Bamberg – Hof) im Bereich der Städte Bamberg und Hallstadt und der Gemeinde Strullendorf veranlasst.
Das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Strecke zwischen Strullendorf und Hallstadt ist bereits im Jahr 1994 eingeleitet worden. Ein Planfeststellungsbeschluss für den Streckenausbau im Planfeststellungsabschnitt 22 wurde bisher nicht erlassen.
Im Jahr 1996 wurde die Planfeststellung mit dem 1. Planänderungsverfahren fortgesetzt. Inhalt dieses Verfahrens waren die im Zuge des Erörterungsverfahrens entstandenen Änderungsbedarfe. Für das 1. Planänderungsverfahren wurde kein Planfeststellungsbeschluss erlassen.
Im Jahr 1998 wurde die Planfeststellung mit dem 2. Planänderungsverfahren fortgesetzt. Inhalt dieses Verfahrens waren die im Zuge des Erörterungsverfahrens entstandenen Änderungsbedarfe. Auch für das 2. Planänderungsverfahren wurde kein Planfeststellungsbeschluss erlassen.
Für zwischenzeitlich in diesem Abschnitt realisierte Einzelmaßnahmen wurde das Baurecht auf Grundlage gesonderter Verfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) geschaffen.
Mit dem 3. Planänderungsverfahren wird die Planfeststellung seit Januar 2021 weitergeführt.
Inhalt des Verfahrens sind die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie technische, gesetzliche, wirtschaftliche und räumliche Änderungen im Planfeststellungsabschnitt 22.
Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist im Wesentlichen der ebenerdige viergleisige Ausbau durch die Stadt Bamberg. Um die Richtungsverkehre zu entflechten und effektiv zu gestalten, wurde der Spurplan angepasst. Durch die neue Spurplananpassung sind Geschwindigkeiten für die Schnellfahrgleise bis zu 230 km/h möglich. Ferner wurden wesentliche Änderungen berücksichtigt, wie die Reduzierung der Gleisabstände im Bereich des Hauptsmoorwaldes, ein neuer Haltepunkt Bamberg Süd, die Verlegung der Ladestraße zur Abstellanlage Nordost, die Verlegung der bestehenden Abstellanlagen des Schienenpersonenverkehrs zu der Abstellanlage Nordost sowie der Entfall der bisher geplanten vier Abstellgleise im Gleisdreieck, die Verlängerung der Gütergleise auf bis zu 740 m Nutzlänge, die Verlegung der Lokabstellgleise, die Verlegung des Bahnsteigs am heutigen Gleis 1, die veränderte Lage und Ausgestaltung des Verbindungsgleises als Kreuzungsbauwerk am Bahnhofsnordkopf, der Neubau des Hafengleises mit Elektrifizierung, die Verschiebung der Eisenbahnüberführung (EÜ) Nürnberger Straße / Geisfelder Straße in den Kreuzungsbereich Hedwigstraße / Theresienstraße sowie die Anpassung der Gleisentwässerung mit Versickerung über belebte Bodenzone in Versickerbecken und Seitengräben außerhalb des Wasserschutzgebietes.
Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich.
Nach der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 11 UVPG gilt für das vorliegende Planänderungsverfahren das UVPG in der Fassung des Gesetzes, die vor dem 15. Dezember 2006 galt, da das Verfahren nach § 4 UVPG, das der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dient, bereits in den 1990er Jahren und damit vor dem 25. Juni 2005 begonnen
worden ist. Für das beantragte Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b UVPG i. V. m. Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG, da das Vorhaben den Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen beinhaltet.
Die Öffentlichkeit ist daher gemäß § 9 Abs. 1 UVP (in der vor dem 15.12.2006 geltenden Fassung) zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 UVPG anzuhören.
Die Planunterlagen zum 3. Planänderungsverfahren enthalten u.a. einen Erläuterungsbericht, ein Bauwerksverzeichnis, Übersichts- und Lagepläne, Grunderwerbspläne und -verzeichnis, Höhenpläne und Regelquerschnitte zu Straßen und Wegen, Regelquerschnitte und Querprofile zur Bahntrasse, Unterlagen zu Ingenieurbauwerken, Hydrotechnische Berechnung, Querschnitte und einen Systemplan.
Die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 6 UVPG enthalten u.a.
Das Vorhaben soll regelmäßig auf Grundstücken verwirklicht werden, die nicht im Eigentum der DB Netz AG stehen. Für das Vorhaben einschließlich der landespflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten Bamberg und Hallstadt sowie in der Gemeinde Strullendorf beansprucht werden.
Insoweit enthalten die Antragsunterlagen ein Grunderwerbsverzeichnis mit dazugehörigen Grunderwerbsplänen, denen entnommen werden kann, welche Flächen dauernd dinglich gesichert oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen.
Die Planunterlagen zum 3. Planänderungsverfahren mit Zeichnungen, Lageplänen, Erläuterungen liegen gemäß § 73 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG in der Zeit
von Montag, 11. September 2023 bis
einschließlich Dienstag, 10. Oktober 2023,
im Rathaus der Gemeinde Strullendorf, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E 09, Forchheimer Str. 32, 96129 Strullendorf während der Dienststunden
| Montag bis Freitag: | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Montag und Dienstag: | 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
| Donnerstag: | 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
zur allgemeinen Einsicht aus.
Zusätzlich werden die Planunterlagen während dieser Zeit auf der Internetseite der Regierung von Oberfranken unter der Adresse https://www.reg-ofr.de/pfa22weiter veröffentlicht.
Ebenso ist dort der Inhalt dieser Bekanntmachung wiedergegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist (Art. 27a Abs. 1 Satz 4 VwVfG).
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann vom 11. September 2023 bis einschließlich 24. Oktober 2023 bei der Gemeinde Strullendorf oder bei der Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, Zimmer K 249, Einwendungen gegen
den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Schriftliche Einwendungen können auch elektronisch mit einfacher E-Mail unter der Adresse Einwendungen-PFA-22@reg-ofr.bayern.de erhoben werden. Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Einwendungsführer erhalten auf ihre Einwendungen keine Eingangsbestätigung oder schriftliche Erwiderung im laufenden Planfeststellungsverfahren.
Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind Einwendungen und gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG auch Stellungnahmen von Vereinigungen welche auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diesen Planfeststellungsbeschluss einzulegen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden und die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluss gilt für dieses Vorhaben, für das eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur für das Planfeststellungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin
mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein, vgl. § 17 Abs. 1 VwVfG. Gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht deutlich sichtbar und auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diesen Planfeststellungsbeschluss einzulegen, von der Auslegung des Plans (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18a Nr. 1 AEG auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, ist er mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG der Erörterungstermin im Regierungsamtsblatt der Regierung von Oberfranken und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68 VwVfG) entsprechend.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18a Nr. 1 AEG auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt, § 17 VwVfG. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im Regierungsamtsblatt der Regierung von Oberfranken sowie in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
Seit Beginn der Auslegung der Planunterlagen im Jahr 1994 bzw. von dem Zeitpunkt, an dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 VwVfG), gelten die Beschränkungen des § 19 AEG (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht).
Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG ist.
- dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg, ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
- als Bestandteil der Planunterlagen eine Umweltstudie vorgelegt wurde,
- dass die ausgelegten Planunterlagen alle entscheidungserheblichen Unterlagen zu den Umweltauswirkungen umfassen. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung dieser Unterlagen ist enthalten.
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die von Einwendern erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Diese persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit des Einwenders beurteilen zu können. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergereicht werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art.6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Die Vorhabenträgerin als auch ihre Beauftragten sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.