Der Gemeinderat Strullendorf hat in seiner Sitzung vom 19.04.2021 beschlossen, einen Bebauungsplan im Sinne des § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 BauGB für die geplante Umgehungsstraße aufzustellen.
Parallel dazu soll der Flächennutzungsplan geändert werden, da sich der Bebauungsplan nicht aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan vom Jahr 1982 entwickelt.
Das Bauleitverfahren und die 17. Flächennutzungsplanänderung werden im Parallelverfahren durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes und der Flächennutzung sind wie folgt umgrenzt:
| Norden: | Fl.Nr.: | 969, 969/1, 973, 974, 974/2, 976, 976/3 |
| Osten: | Fl.Nr.: | 625/1 ,625/2, 1042/1, 1042/2, 1033, 1032, 1031, 1030, 1029, 1028, 1027, 1026, 1025, 1014, 1013,1011, 1010, 1009, 1008/1, 1007/1, 1000, 976, 977, 978, 979, 980, 981, 982, 983, 998 |
| Süden: | Fl. Nr.: | 495, 520, 521, 522, 641 |
| Westen: | Fl.Nr.: | 947, 941, 939, 937, 936, 935, 934, 925/1, 916, 915, 914, 913, 912, 911, 910, 908, 625 |
Folgende Grundstücke liegen teilweise innerhalb des Geltungsbereiches:
| Fl.Nr.: | 495, 520, 521, 625,.625/2, 641, 908, 910, 934, 935, 936, 937, 939, 947, 969, 969/1, 974, 974/2, 976, 976/3, 1008/1, 1009, 1010, 1011, 1013, 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1033, 1042/1 |
Folgende Grundstücke liegen ganz innerhalb des Geltungsbereiches:
| Fl.Nr.: | 625/1, 909, 969/2, 974/1, 975, 975/1, 976/4, 976/5, 976/8, 1009/1, 1010/1, 1012, 1042, 1042/1 |
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im angehängten Lageplan dargestellt.
Es ist beabsichtigt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Verkehrsflächen mit Verkehrsgrün und Ausgleichsflächen auszuweisen.
Wesentlicher Grund der Planung ist die Minderung der Verkehrsbelastung in Geisfeld.
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 2a BauGB ist eine Umweltprüfung mit Vorlage einer Begründung und eines Umweltberichtes durchzuführen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 25.07.2022 mit den zugehörigen Begründungen sowie der Entwurf der 17. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 25.07.2022 wurde vom Ingenieurbüro Sauer+Harrer GmbH, Eggolsheim ausgearbeitet und vom Gemeinderat in der Sitzung vom 25.07.2022 gebilligt.
Zum Entwurf des Bebauungsplanes und der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 25.07.2022 ist nun die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Die Planentwürfe mit Begründungsteil liegen in der Zeit vom
12.09.2022 bis 14.10.2022
im Rathaus des Gemeinde Strullendorf, Forchheimer Straße 32, 96129 Strullendorf, während der allgemeinen Dienststunden, (Montag bis Dienstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.
Außerdem sind alle in Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren und dem Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan stehenden Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Strullendorf unter https://www.strullendorf.de/bauleitplanung ab Beginn des Auslegezeitraumes einsehbar.
Während der Auslegungszeit kann jedermann Bedenken oder Anregungen zur den Planentwürfen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorbringen.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB i. V. mit § 4a Abs.6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte wissen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bezüglich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Gilt nur für die Flächennutzungsplanänderung
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Strullendorf, 01.09.2022