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Gemeindeblatt Strullendorf
Ausgabe 36/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Kinder- und Jugendarbeit

Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsorganisationen eines Kreisjugendringes und deren Gliederungen sowie die öffentlich anerkannten Träger der freien Jugendarbeit nach Paragraph

75 KJHG und sonstige Jugendorganisationen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 74 Abs. 1 KJHG erfüllen. Förderungsvoraussetzung ist, dass die Jugendorganisation im Gemeindebereich ansässig und tätig sein muss bzw. die jeweilige Gliederung muss diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Mitglieder der Jugendorganisation müssen weit überwiegend aus dem Gemeindebereich kommen. Neben der Grundförderung fallen weiterhin Freizeitmaßnahmen, Aktivitäten, Geräte, Materialien, Ferienprogramme und bauliche Maßnahmen in den Förderungsbereich. Die entsprechenden Anträge müssen bis zum 1. Oktober 2025 gestellt werden. Vereine und Organisationen, die noch nicht im Besitz der Förderrichtlinien sind, können diese nebst Mustervordrucken im Rathaus der Gemeinde Strullendorf bei Herr Wagner abholen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Bitte die Anträge vollständig und sorgfältig ausfüllen.

Laufende Vereinszuschüsse

Der Gemeinderat hat in seiner nicht öffentlichen Sitzung vom 23.11.2020 neue Richtlinien erlassen. Die Förderbeiträge der einzelnen Ortsvereine, Verbände, Organisationen und Vereinigungen sowie die Allgemeinen Richtlinien wurden im Amtsblatt Nr. 51, 52 und 53 vom Dezember 2020 veröffentlicht.

Nachstehend geben wir in dieser Angelegenheit heute nochmals die Allgemeinen Richtlinien bekannt und bitten alle Vereine usw. entsprechend zu verfahren. Letzter Abgabetermin für die vorzulegenden Nachweise ist der 30.09.2025. Später eingehende Meldungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Allgemeine Richtlinien:

  1. Die Regelung über die Bezuschussung der Vereine, Verbände, Organisationen und Vereinigungen ist freiwillig.
  2. Die Zuschüsse werden so lange gewährt, wie es die Finanzlage der Gemeinde Strullendorf erlaubt.
  3. Der Gemeinderat behält sich vor, auf Antrag hin von Fall zu Fall Sonderzuschüsse zu gewähren.
  4. Die Vereine haben bis 30.09. eines jeden Jahres die Zahl ihrer Mitglieder, die sie auch ihrer jeweiligen Dachorganisation melden (z.B. Bestandserhebung BLSV) nachzuweisen. Ist kein Dachverband oder ähnliches vorhanden, hat die Meldung der Mitglieder namentlich mit Angabe der Anschrift und des Geburtsdatums zu erfolgen. Die Gemeindeverwaltung hält sich in jedem Falle an die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden und wird selbstverständlich keinerlei Datenmaterial an irgendeine andere Stelle weiterleiten.

Mitglieder, die verschiedenen Abteilungen desselben Vereins angehören, dürfen für den jeweiligen Verein nur einmal gemeldet werden.

Gewährung von Investitionszuschüssen

Wir weisen alle Vereine darauf hin, dass Anträge auf Investitionszuschüsse schriftlich bei der Gemeinde bis zum 15.10.2025 einzureichen sind. Später eingehende Anträge können erst bei der Festsetzung und Verteilung der Zuschussmittel im darauffolgenden Haushaltsjahr berücksichtigt werden.

Für Rückfragen zu den Förderrichtlinien steht Herr Wagner von der Gemeindeverwaltung unter der Rufnummer 09543/822681 jederzeit zur Verfügung.

Bitte beachten:

Wir möchten weiterhin darauf hinweisen, dass bei den Anträgen auf Vereinszuschüsse die Mitgliedslisten getrennt nach Erwachsenen und Jugendliche (3 – 18 Jahre) einzureichen sind.

Außerdem sollten alle Anträge mit der aktuellen Kontoverbindung (IBAN und BIC) versehen sein.