Antragsberechtigte
| Nach diesen Richtlinien werden Vereine, Verbände, Organisationen und Gruppen gefördert, welche, | |
| a) | zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Förderung dem Deutschen Sportbund oder dem Bayerischen Landes-Sportverband oder einer diesen Verbänden angeschlossenen Organisationen oder einem vergleichbaren Dachverband angehören und |
| b) | im Vereinsregister mit ihrem Vereinssitz in Strullendorf oder einem seiner Gemeindeteile eingetragen sind oder |
| c) | bei Gruppen oder Vereinigungen die mindestens ihren Vereinssitz in Strullendorf oder einem seiner Gemeindeteile haben |
| d) | Für die Jugendförderung sind alle Mitgliedsorganisationen eines Kreisjugendrings und deren Gliederungen, sowie die öffentlich anerkannten Träger der freien Jugendarbeit nach § 75 KJHG und sonstige Jugendorganisationen, welche die Voraussetzungen nach ³ 74 Abs. 1 KJHG erfüllen. |
Die Organisation muss im Gemeindebereich ansässig und tätig sein, bzw. die jeweilige Gliederung muss diese Voraussetzung erfüllen.
Diese Richtlinie tritt mit Bekanntmachung zum Förderjahr 2021 in Kraft.
Mit Einreichen des schriftlichen Antrages erklären sich die Vereine damit einverstanden, dass die Gemeinde Strullendorf die Daten der Vereinsmitglieder gemäß DSGVO und Bay. DSG zum Zweck der Fördergeldauszahlung bzw. zur Zuschussberechnung verarbeiten darf.
Die Daten werden solange gespeichert, bis diese von der Gemeinde Strullendorf nicht mehr benötigt werden, oder deren Löschung schriftlich beantragt wird.
Die Einholung der Einverständniserklärung zur Weitergabe der im Antrag verwendeten Daten der Mitglieder an die Gemeinde Strullendorf obliegt dem jeweiligen Verein. Auf Verlangen ist die Einverständniserklärung der Gemeinde Strullendorf vorzulegen.
Gefördert wird die laufende Vereinsarbeit, sowie bei den Fußballvereinen zusätzlich die Platzpflege.
Diese richtet sich zum einen nach den Mitgliederzahlen, zum anderen nach festen Beträgen.
Die Zuwendung wird von der Gemeinde nur auf schriftlichen Antrag hin oder durch Vorlage der entsprechenden Nachweise festgesetzt. Es sind die Mitgliederzahlen, die dem jeweiligen Dachverband (z.B. Bestandsmeldung BLSV) gemeldet werden, vorzulegen bzw. eine Mitgliederliste mit Name, Vorname und Geburtsdatum. Mitglieder, welche verschiedenen Abteilungen (z.B. Tennis, Fußball, Basketball) eines Vereines angehören, dürfen nur einmal aufgeführt werden.
Die entsprechenden Unterlagen sind bis 30.9. eines jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Gemeindeverwaltung hält sich in jedem Falle an die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen gebunden und wird deshalb keinerlei Datenmaterial an irgendeine andere Stelle weiterleiten.
Bei Vereinen mit festen Zuschüssen wird auf die jährliche Abgabe der Mitgliederliste verzichtet.
Der Gemeinderat behält sich vor, auf Antrag hin, von Fall zu Fall auch Sonderzuschüsse zu gewähren.
Die Gemeinde stellt pro Haushaltsjahr bei den jeweiligen Haushaltsstellen die entsprechenden Mittel zur Verfügung.
Die Regelung über die Bezuschussung der Strullendorfer Vereine, Verbände, Organisationen und Gruppen ist freiwillig. Die Zuschüsse werden, solange es die Finanzsituation der Gemeinde Strullendorf zulässt, gewährt.
Gruppen mit gewisser Öffentlichkeitsarbeit (Satzung über Dachorganisation)
BRK - Wasserwacht -
Bis 100 Mitglieder Grundbetrag — 125 Euro
Ab 101 Mitglieder Grundbetrag — 300 Euro
Die Obst- und Gartenbauvereine erhalten für die Pflege der örtlichen Grünanlagen den jährlichen Beitrag von:
OGV Strullendorf — 350 Euro
OGV Geisfeld — 250 Euro
OGV Mistendorf — 250 Euro
Musik- und Gesangvereine, kulturelle Vereine (mit und ohne Satzung)
Pauschal
Dorfgemeinschaft Leesten — 150 €
Kulturelle Dorfgemeinschaft Geisfeld — 200 €
Kulturbanausen Strullendorf — 150 €
Gesangverein Strullendorf — 150 €
Musikverein Zeegenbachtal — 200 €
Kirchenmusik Strullendorf — 100 €
Kirchenmusik Amlingstadt — 100 €
Kirchenmusik Geisfeld — 100 €
Kolpingfamilie Amlingstadt — 200 €
KAB Strullendorf — 200 €
Lebenswertes Geisfeld — 50 €
Ungarischer Freundeskreis — 50 €
Heimatkundlicher Verein — 50 €
| Sportvereine (mit eigenem Vereinsheim) | |||
| 1. FC Strullendorf | |||
| SV Wernsdorf | |||
| DJK Geisfeld | |||
| SG Roßdorf am Forst | |||
| DJK Mistendorf | |||
| RMV Concordia Strullendorf | |||
| DC Paradiesvögel | |||
| Bis | 300 Mitglieder | Grundbetrag | 1.000 Euro |
| Bis | 400 Mitglieder | Grundbetrag | 1.250 Euro |
| Ab | 400 Mitglieder | Grundbetrag | 1.500 Euro |
Die Fußballvereine erhalten 150 Euro pro Spielfeld für die Platzpflege.
| Sportvereine (ohne eigenem Vereinsheim) | |||
| Basketballverein Strullendorf | |||
| TV Strullendorf | |||
| Shotokan Karateclub Strullendorf | |||
| SKK Strullendorf | |||
| Colidast | |||
| Bis | 100 Mitglieder | Grundbetrag | 200 € |
| Bis | 300 Mitglieder | Grundbetrag | 800 € |
| Bis | 400 Mitglieder | Grundbetrag | 1000 € |
| Ab | 400 Mitglieder | Grundbetrag | 1200 € |
Die Schützenvereine erhalten pauschal 500 € laufende Vereinsförderung.
Grundförderung
Förderungszweck
Die Grundförderung soll die dauerhafte Arbeitsfähigkeit von Jugendorganisationen auf Gemeindeebene durch eine finanzielle Mindestausstattung sichern.
Bei Neugründung von örtlichen Jugendgruppen soll die notwendige Starthilfe gewährt werden.
Gefördert werden alle, mit der laufenden Arbeit der örtlichen Jugendorganisation verbundenen Aufgaben und Aufwendungen, z. B. Versicherungen, Portokosten, Fahrtkosten, Teilnehmerbeiträge für Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung für Jugendgruppenleiter/innen usw.
Bei Neugründung von örtlichen Jugendgruppen wird ein Pauschalzuschuss als Starthilfe gewährt.
Förderungsumfang | |
| • | Gefördert werden Kinder und Jugendliche im Alter von 3 - 18 Jahren |
| • | Jede eigenständige Jugendgruppe erhält eine Zuwendung in Höhe von 7,50 € pro Mitglied. Sollte diese Summe Überschritten werden ist der Förderbetrag pro Mitglied entsprechend abzusenken. |
| • | bei Neugründung einer Gruppe erhält diese einen Zuschuss von mindestens 150 € |
| • | Bei Freizeitmaßnahmen beträgt die Förderung mindestens 1,50 € pro Tag und Teilnehmer |
| • | Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 250 €. |
Antragverfahren | |
| a) | Die offizielle Verbands- oder Organisationsmeldung bzw. eine Auflistung mit Name, Anschrift und Geburtsdatum ist bis zum 1. Oktober jeden Jahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. |
| b) | die offizielle Verbands- oder Organisationsanmeldung bzw. das Protokoll der Gründungsversammlung ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. |
| Bewilligung: | |
| Der Finanzausschuss, bzw. Gemeinderat entscheidet: | |
| a) | im Herbst des laufenden Jahres |
| b) | im Einzelfall |
Förderungszweck
Die Förderung soll den Jugendorganisationen die Durchführung ihrer Aktivitäten ermöglichen. So sollen Freizeitmaßnahmen den Teilnehmern ein gemeinsames Erleben sozialer Erfahrungen ermöglichen und den schonenden Umgang mit Natur und Umwelt fördern.
Gefördert werden alle besonderen gemeindebezogenen Aktivitäten, sowie kurz- und längerfristige Freizeitmaßnahmen.
Förderungsumfang | |
| a) | Bei besonderen Aktivitäten beträgt der Zuschuss bis zu 50 v. H. der Aufwendungen, jedoch höchstens 75 € |
| b) | Bei Freizeitmaßnahmen beträgt die Förderung 2,00 € pro Tag und Teilnehmer |
Antragsverfahren | |
| a) | Aktivitäten |
| Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach Durchführung der Maßnahme bei der Gemeinde einzureichen. | |
| Dem Antrag sind beizulegen: | |
| Bericht über den Ablauf der Aktivität, Ausschreibung, Zeitungsberichte, Kosten- und Finanzierungsübersicht | |
| b) | Freizeitmaßnahmen |
| Für jede Maßnahme ist bis zum 1. Mai eines Kalenderjahres eine Voranmeldung mit Anmeldungsformular einzureichen. Maßnahmen vor dem 1. Mai sind eine Woche vor der Maßnahme anzumelden. | |
| Acht Wochen nach Durchführung der Maßnahme, spätestens bis zum 1. Oktober, ist ein Auszahlungsantrag mit Formblatt an die Gemeinde zu stellen. Maßnahmen vom 1.10. bis 31.12. werden im folgenden Jahr bezuschusst. | |
Förderungsvoraussetzungen sind: | |
| • | Zweck der Förderung muss erfüllt sein. |
| • | Kurzfristige Maßnahmen dürfen nur im näheren Umkreis bis zu 100 km stattfinden |
| • | Autobusrundreisen werden nicht bezuschusst |
| • | An- und Abreisetag gelten als ein Tag, wenn die Maßnahme nach 10.00 Uhr am Anreisetag beginnt und vor 17.00 Uhr am Abreisetag beendet ist |
| • | Das Mindestalter beträgt 3 Jahre, das Höchstalter 18 Jahre |
| • | Für je 10 Jugendliche (angefangene Zehner) muss eine Betreuungskraft eingesetzt werden. Sie erhält ebenfalls den Zuschuss. |
| • | Die Leitung muss ein verantwortlicher und erfahrener Jugendleiter haben |
Fahrtkosten, Raummieten, Verpflegung, Übernachtung, Honorare, Organisationskosten, Arbeits- und Hilfsmittel
Bewilligung: | |
| Der Gemeinderat bzw. der Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss entscheidet: | |
| a) | im Einzelfall |
| b) | im Herbst des laufenden Jahres |
Förderungszweck
Die Jugendgruppen sollen geeignete Geräte und Materialien erhalten, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten.
Gefördert wird die Beschaffung, sowie der Entleih von Geräten und Materialien, die im Rahmen der Jugendarbeit auf Gemeindeebene benötigt werden.
Beschaffung wird nur gefördert, wenn Geräte nicht von anderen Organisationen z.B. Kreisjugendring oder Gemeinde ausgeliehen werden können.
Die Geräte müssen ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt werden. Geräte, die dem kommerziellen Einsatz dienen werden nicht gefördert. Ein bezuschusstes technisches Gerät ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren wieder bezuschussbar.
Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 250 €.
Die Anträge sind mit Antragsformular bis zum 1. Mai für das laufende Haushaltsjahr mit einem Finanzierungsplan bei der Gemeinde einzureichen.
Der Gemeinderat, bzw. Finanzausschuss entscheidet im Herbst des laufenden Jahres.
Bei Auflösung der Jugendgruppe innerhalb von 5 Jahren nach Beschaffung fallen die Geräte an die Gemeinde zurück.
Ferienprogramm | |
| 1. | Veranstaltungen des Ferienprogramms können von allen Vereinen und Organisationen auch ohne eigene Jugendgruppe durchgeführt werden. |
| 2. | Sie sind allen Schulkindern der Gemeinde Strullendorf zugänglich zu machen. |
| 3. | Sie sind im Amtsblatt oder im Ferienprogramm (Faltblatt) anzukündigen. |
| 4. | Gefördert werden Verpflegung, Materialien, Preise usw. alles zu Einkaufs- bzw. Selbstkostenpreisen |
| 5. | Bei kostenintensiven Veranstaltungen, z.B. Theater, Fahrten wird ein Unkostenbeitrag erhoben, dessen Höhe vom Veranstalter, der Gemeinde und den Jugendbeauftragten festgelegt wird |
| 6. | Die Auszahlung erfolgt nach Abrechnung mit kurzer Kostenaufstellung, am Ende der jeweiligen Ferien. |
| Bauliche Maßnahmen | |
| 1. | Alle baulichen Maßnahmen für Jugendeinrichtungen werden im Rahmen der der bereits bestehenden gemeindlichen Förderrichtlinien für Bau- und Unterhaltsmaßnahmen bezuschusst. |
| 2. | Die Einrichtungen können nur dann gefördert werden, wenn sie vorrangig und überwiegend für die Jugendarbeit genutzt werden. |
| 3. | Zuschüsse sind zurück zu zahlen, wenn das geförderte Objekt ganz oder teilweise nicht mehr für Zwecke der Jugendarbeit verwendet wird. |
| 4. | Es erfolgt eine weitere Förderung durch den Landkreis, über den Kreisjugendring Bamberg-Land (siehe Förderrichtlinien des KJR) |
Haushalt
Die Gemeinde Strullendorf stellt für alle Jugendförderungen insgesamt 15.000,00 € Haushaltsmittel pro Jahr bereit.
Gegenstand der Förderung
| a. | Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Erweiterung von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 BayBO (Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können) entsprechend den Richtlinien des Freistaates Bayern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sports im Bereich des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. in der jeweils gültigen Fassung. Diese baulichen Anlagen im Sinne von Satz 1 müssen Investitionscharakter im Sinne der kommunal-haushaltsrechtlichen Vorschriften haben und die zuschussfähigen Beschaffungs- und Ausführungskosten müssen mindestens 400 Euro betragen. |
| b. | Generalinstandsetzungen von Sportstätten, wenn diese einer grundlegenden Überholung dienen und das Objekt dadurch auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste, und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird; das gilt nicht, wenn die Generalinstandsetzung durch einen mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurde. |
| Wie Generalinstandsetzungen sind Modernisierungs- und Instandsetzungs-maßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. Erneuerung einer Heizungsanlage), aus sicherheitstechnischen Gründen (z. B. Erneuerung der Elektroinstallation oder des Sporthallenbodens) oder der Substanzerhaltung (z. B. Erneuerung von Fassadenelementen/Fassaden/Dachteilen) zu behandeln. Der Verein muss eine solche Maßnahme vor Baubeginn bei der Gemeinde anzeigen. Gleichzeitig sind die veranschlagten Baukosten mit anzugeben. Die vorstehenden Maßnahmen werden aber nur dann gefördert, wenn die reinen Materialkosten mindestens 3.000 Euro betragen. | |
| c. | Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten) und ggf. dessen Umbau, wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird. |
| d. | Erschließungsbeiträge und Wasserherstellungsbeiträge |
| e. | Parkplätze und Stellflächen an Sportanlagen |
| f. | Neuanlegungen und Generalinstandsetzungen von Kinderspielplätzen |
Höhe der Förderung | |
| a. | Neubau, Umbau, Erweiterung und Generalinstandsetzungen von Sportstätten, Erwerb eines Objekts |
| Die Höhe der Förderung für jede bauliche Anlage sowie für den Erwerb eines Objekts beträgt 10 v. H. der vom Bayer. Landes-Sportverband oder dem Bayer. Sportschützenbund oder von einer sonstigen ähnlichen anerkannten Einrichtung oder von der Gemeinde selbst als zuschussfähig festgestellten Kosten, maximal jedoch 10.000 Euro pro Maßnahme. | |
| Müssen die zuwendungsfähigen Kosten ganz oder teilweise von der Gemeinde selbst festgestellt werden, so finden für diese Feststellung die Richtlinien des Freistaates Bayern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sports im Bereich des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. | |
| b. | Die Gemeinde fördert die Neuanlegung eines Kinderspielplatzes durch den jeweils örtlichen Verein. Der Kinderspielplatz muss aber jederzeit für die gesamte Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der Unterhalt obliegt alleine dem Verein. Es wird hierzu ein einmaliger Zuschuss in Höhe der Materialkosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro gewährt. |
| Die nächste Förderung für denselben Spielplatz kann erst nach einer Bestandsaufnahme durch den Verein oder die Gemeinde nach einem Zeitraum von 5 Jahren erfolgen. Bezuschusst werden dann neben den neuen Geräten auch Austauschgeräte. Grundlage für die Bezuschussung ist auch hier die Höhe der Materialkosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro. | |
| Bei weiteren wiederholten Förderungen wird entsprechend verfahren. | |
| Diese Förderung ist ausgenommen von den Zuschussmitteln die für Buchstabe a) bis e) bereitgestellt werden. | |
Die jeweiligen Zuwendungen werden von der Gemeinde nur auf schriftlichen Antrag hin festgesetzt. Die einzelnen Anträge sind bei der Gemeinde bis spätestens 15.10. des laufenden Haushaltsjahres einzureichen. Später eingehende Anträge können erst bei der Festsetzung und Verteilung der Zuschussmittel im darauffolgenden Haushaltsjahr berücksichtigt werden.
Die Gemeinde bezuschusst nicht Folgeanträge, sondern lediglich die veranschlagten Kosten.
Es werden nur die Material- und Sachkosten bezuschusst. Andere Kosten oder Arbeitsleistungen werden nicht angerechnet.
Zur betragsmäßigen Festsetzung des Zuschusses in Euro ist der Gemeinde der Bewilligungsbescheid des Bayer. Landes-Sportverbandes, des Bayer. Schützenbundes oder der jeweiligen sonstigen anerkannten Zuschussstelle über die entsprechende Zuwendung für die bauliche Anlage vorzulegen. Der Förderbeitrag wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Er ist jedoch zurückzuzahlen, wenn die Arbeiten nicht planmäßig oder entgegen gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften durchgeführt werden. Die Zahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des endgültigen Bewilligungsbescheides. In den Fällen, in denen die Gemeinde selbst die zuschussfähigen Kosten festzusetzen hat, erfolgt die Zahlung der Zuwendung nach Vorlage des abschließenden Verwendungsnachweises und nach dessen Prüfung durch die Gemeinde. In Abweichung hiervon kann die Gemeinde im Vorgriff auf den sich endgültig errechnenden Zuschussbetrag dem Baufortschritt entsprechend Vorauszahlungen an den jeweiligen Antragsteller leisten. Der Baufortschritt ist durch einen Verwendungsnachweis mit Vorlage der einzelnen Rechnungen für die bauliche Anlage bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Auszahlungsbetrag kann nicht höher sein als 10 v.H. der zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vorausleistung gemäß dem Baufortschritt verbauten zuschussfähigen Bauausgaben. Sich etwa aufgrund der Vorauszahlung ergebende Überzahlung an den Antragsteller sind von diesem an die Gemeinde zurückzuerstatten.
Der Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses bzw. der Vorauszahlungen bleibt der Gemeinde vorbehalten und kann auf verschiedene Rechnungsjahre verteilt werden.
Die Investitionsförderung beträgt insgesamt 10.000 € pro Haushaltsjahr.