Die Gemeinde Strullendorf erlässt aufgrund von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Verbote
§ 3 Ausnahmen und Befreiungen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist. Der räumliche Geltungsbereich ist dort mit einer roten Linie umfasst. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.
Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben und Gesundheit wird im Geltungsbereich nach § 1 dieser Verordnung das Betreten und Befahren mit Fahrzeugen aller Art von Flächen und nichtöffentlichen Wegen verboten, soweit diese nicht freigegeben sind.
(1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind die öffentlichen Wege. Für sie wird auf Art 26 Abs. 1 Satz 2 LStVG hingewiesen.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach § 2 dieser Verordnung sind Bedienstete der Sicherheitsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit bzw. in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich nach § 1 dieser Verordnung und deren Beauftragte. Die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinde Strullendorf kann von den Verboten des § 2 dieser Verordnung im Einzelfall befreien, wenn Gefahren für Leben und Gesundheit dem nicht entgegenstehen.
Nach Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 LStVG und § 17 Abs. 1 OWiG kann mit Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro belegt werden, wer einem Verbot in § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.