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Gemeindeblatt Strullendorf
Ausgabe 46/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Großvieheinheiten

Abzug von Großvieheinheiten

Abrechnung der Kanalgebühren

An alle Tierhalter!

Bekanntlich läuft die Viehzählung seit dem 1.1.2004 nicht mehr über die Gemeinde Strullendorf. Vielmehr müssen die Tierhalter ihren Tierbestand per 1.1. eines jeden Jahres direkt an die Tierseuchenkasse melden.

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 der derzeit gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gilt bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 cbm/pro Jahr als auf dem Grundstück zurückgehalten. Dieser Pauschalabzug wird jedoch den Gebührenschuldnern nur insoweit gewährt, als für jede im benutzungspflichtigen Anwesen lebende Person jährlich 20 cbm Frischwasser bezogen wird.

Um die Großvieheinheiten bei der Abrechnung des jeweiligen Jahres berücksichtigen zu können, bitten wir die Tierhalter, den Bescheid über die Tierseuchenbeiträge von der Bayerischen Tierseuchenkasse bis spätestens 31.12. des Abrechnungsjahres vorzulegen.

Ihre Gemeindeverwaltung