Bekanntlich läuft die Viehzählung seit dem 1.1.2004 nicht mehr über die Gemeinde Strullendorf. Vielmehr müssen die Tierhalter ihren Tierbestand per 1.1. eines jeden Jahres direkt an die Tierseuchenkasse melden.
Gemäß 10 Abs. 2 Satz 4 der derzeit gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gilt bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 cbm/pro Jahr als auf dem Grundstück zurückgehalten. Dieser Pauschalabzug wird jedoch den Gebührenschuldnern nur insoweit gewährt, als für jede im benutzungspflichtigen Anwesen lebende Person jährlich 20 cbm Frischwasser bezogen wird.
Um die Großvieheinheiten bei der Abrechnung des jeweiligen Jahres berücksichtigen zu können, gibt es zwei Möglichkeiten:
| 1. | Der Wasserverbrauch der Tiere wird mittels eines Wasserzählers ermittelt. Hierzu beantragt der Tierhalter bei der Gemeinde den Einbau eines solchen Zählers. Die Kosten für die Installation mit Trennstation hat der Tierhalter zu tragen, den Einbau der Wasseruhr selbst nehmen die gemeindlichen Wasserwarte ohne Kosten vor. Die jährliche Zählergebühr beträgt derzeit 7,70 E zzgl. Mwst. in der jeweils gesetzlichen Höhe oder |
| 2. | Der Tierhalter legt jährlich bis 31.12. des Abrechnungsjahres den Bescheid „Tierbestandsmeldung zur Beitragsveranlagung“ vor. Diesen erhält er nach der entsprechenden Viehmeldung von der Bayerischen Tierseuchenkasse. |