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Gemeindeblatt Strullendorf
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Aktuelles

Abrechnung der Kanalgebühren

An alle Tierhalter!

Bekanntlich läuft die Viehzählung seit dem 1.1.2004 nicht mehr über die Gemeinde Strullendorf. Vielmehr müssen die Tierhalter ihren Tierbestand per 1.1. eines jeden Jahres direkt an die Tierseuchenkasse melden.

Gemäß § 10 Abs. 3, 4 u. 5 der derzeit gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung gilt bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 12 cbm/pro Jahr als nachgewiesen.

Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.

Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse erbracht werden. Dieser Pauschalabzug wird jedoch den Gebührenschuldnern nur insoweit gewährt, als für jede im benutzungspflichtigen Anwesen lebende Person zum Stichtag 30.06. jährlich 35 cbm Frischwasser bezogen wird.

Vom Abzug ausgeschlossen sind Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich.

Um die Großvieheinheiten bei der Abrechnung des jeweiligen Jahres berücksichtigen zu können, bitten wir die Tierhalter, den Bescheid über die Tierseuchenbeiträge von der Bayerischen Tierseuchenkasse bis spätestens 31.12. des Abrechnungsjahres vorzulegen.

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