Der Winter hat uns voll im Griff. Aus diesem Anlass wird erneut an die bestehende Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen von Gehwegen sowie Gehbahnen erinnert. Die Räum- und Streupflicht ist im Interesse der Verkehrssicherheit gewissenhaft und rechtzeitig zu erfüllen, um Unfälle zu vermeiden. Nach der Verordnung der Gemeinde sind die Grundstücksanlieger verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr zu räumen und zu streuen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Die Verpflichtung zum Winterdienst gilt innerorts sowohl an ausgebauten Gehsteigen als auch am Randstreifen von Straßen, an denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist. Die Gemeinde muss alle Grundstücksanlieger ganz dringend auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung hinweisen. Nachdem es bei Stürzen und Verletzungen sehr schnell zu hohen Schadensersatzforderungen kommen kann, wird nicht nur dringend empfohlen, die Verpflichtung ernst zu nehmen, sondern auch an den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zur Regelung von Schadensfällen zu denken.
Weiterhin weist die Gemeinde darauf hin, dass Räum- und Streudienste in den Straßen nur dann durchgeführt werden können, wenn ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge mit einer Mindestdurchfahrtsbreite von 3,50 m gewährleistet ist. Insbesondere wird darum gebeten, nicht beidseitig, nicht am Ende von Sackgassen sowie nicht in Wendehämmern zu parken. Das Rückwärtsfahren mit Räumfahrzeugen stellt eine erhebliche Gefahr dar und führt zudem zu Verzögerungen bei den Arbeiten. Die Gemeinde bittet die Bevölkerung daher, Fahrzeuge möglichst auf den eigenen Hofflächen abzustellen oder andernfalls stets nur eine Straßenseite zum Parken zu nutzen. Bei Behinderungen behält sich die Gemeinde vor, in den betreffenden Straßen keinen Winterdienst durchzuführen.
Generell gilt jedoch die Verkehrssicherheitspflicht:
Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen Verkehrsteilnehmer den Zustand der Straße so akzeptieren, wie er sich aktuell darstellt. Jeder ist verpflichtet, sein Fahrverhalten entsprechend anzupassen. In bestimmten Situationen kann es auch notwendig sein, auf die Nutzung eines Fahrzeugs zu verzichten. Der Winterdienst kann nicht überall gleichzeitig tätig sein. Besondere Maßnahmen sind nur dort erforderlich, wo unerwartete Gefahren bestehen, die Verkehrsteilnehmer auch bei vorsichtigem und umsichtigem Verhalten nicht selbst vermeiden können. Aus diesem Grund besteht keine Verpflichtung, alle Straßen und Wege bei Schnee und Glätte jederzeit vollständig zu räumen.