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Gemeindeblatt Strullendorf
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Gemarkung Strullendorf „Tl.Fl. Flur Nr. 626“

Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der Einbeziehungssatzung nach § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat Strullendorf hat mit Beschluss vom 19.02.2024 die Einbeziehungssatzung „Tfl. Flur Nr. 626 der Gemarkung Strullendorf“ mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung jeweils in der Fassung vom 19.02.2024 nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Plan bedurfte keiner Genehmigung.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft.

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Strullendorf, Forchheimer Straße 32, 96129 Strullendorf, während der allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.

nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.

nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Strullendorf, den 21.02.2024
Gemeinde Strullendorf
gez. Wolfgang Desel
Wolfgang Desel
Erster Bürgermeister