Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat von Strullendorf hat in seiner Sitzung vom 19.01.2026 den Entwurf der 8. Änderung des Bebauungsplans "Zwischen Bahn und Bundesstraße" in der Fassung vom 19.01.2026 mit den in der Sitzung beschlossenen Änderungen gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1. BauGB abgesehen.
Der Änderungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Fl. Nr. 2033 der Gemarkung Strullendorf. Der Geltungsbereich der Änderung grenzt im Norden und Süden an das örtliche Straßennetz an. Westlich und östlich sind die Grundstücke bereits bebaut. Der Geltungsbereich befindet sich innerorts westlich in Strullendorf.
Die Lage und Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Kartenausschnitt ersichtlich (maßstabslos).
Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung wird in der Zeit
vom 27.02.2026 bis einschließlich 31.03.2026
auf der Homepage der Gemeinde unter www.strullendorf.de/bauleitplanung sowie über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/index.html gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 BauGB veröffentlicht. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet eingestellt.
Zusätzlich liegt der Planentwurf in diesem Zeitraum im Rathaus der Gemeinde Strullendorf, Forchheimer Str. 32, 96129 Strullendorf, Zimmer Nrn. E12 und E13 während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Montag und Dienstag von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Donnerstag von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zur Einsicht als "andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit" frühzeitig aus.
Stellungnahmen können während der Dauer der oben genannten Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf aber auch schriftlich in der Verwaltung der Gemeinde abgegeben werden oder zur Niederschrift während der Dienststunden vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB).
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls veröffentlicht ist.