Gemäß Art. 3 Abs. 1 Feiertagsgesetz (FTG) gehören der Gründonnerstag (6.4.), der Karfreitag (7.4.) und der Karsamstag (8.4.) zu den „Stillen Tagen“. An diesen Tagen sind öffentliche Tanzveranstaltungen und alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, verboten. Am Karfreitag sind zusätzlich Sportveranstaltungen und in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Die Beschränkungen an diesen Tagen gelten den ganzen Tag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.