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Sulzberger Bürgerblatt
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Es erfolgt ein Hinweis gemäß §50 Absatz 5 BMG auf das Recht, der Datenübermittlung nach §50 Absatz 1 BMG an Parteien Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß §50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in §44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Der Widerspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden und braucht nicht begründet werden. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung persönlich, schriftlich oder über das Internet einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.