Dem Markt Sulzberg wurde durch das Landratsamt Oberallgäu für die Einleitung der Niederschlagswasser aus
| - | den Ortsteilen Eizisried und Hofstetten sowie das Überwasser aus Hauskläranlagen, Teile der Gemeindeverbindungsstraße und einem Abschnitt der Staatsstraße 2520 ein einen Vorfluter mit Bescheid vom 27.11.2024 (AZ: SG 22.3-641/5N-009/20), |
| - | dem Ortsteil Ried in den Tobel West und Tobel Ost mit Bescheid vom 02.12.2024 (AZ: SG 22.3 – 641/5N-003/24) und |
| - | dem Baugebiet Winkelhalde in einen Vorfluter zum Rottachsee mit Bescheid vom 29.11.2024 (AZ: SG 22.3 – 641/5N – 012/24) |
die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG erteilt.
Die genehmigten Planunterlagen können bei der Gemeinde, Zimmer-Nr. 0.05 während den gewöhnlichen Öffnungszeiten vom 18.04.2025 bis zum 19.05.2025 eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bescheide kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden beim
Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten [Freistaat Bayer] und den Gegenstand des Klageverfahrens [Ausgangsbescheid mit Datum] bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und dieser Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Hinweise:
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und den Einwendungsführern der wasserrechtliche Bescheid schriftlich angefordert werden.
Nach Ende der Auslegungsfrist gilt die Entscheidung den Betroffenen und Einwendungsführern als zugestellt.