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Sulzberger Bürgerblatt
Ausgabe 17/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Frühling/Sommerzeit=Gartenzeit

Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Rasentrimmern, Vertikulierern usw.

Am 5. September 2002 ist die 32. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) in Kraft getreten, mit welcher auch der Betrieb obiger Gartengeräte neu geregelt wurde.

Um Beschwerden über Lärmbelästigungen vorzubeugen, möchten wir auf die Vorgaben des § 7 der 32. BImSchV hinweisen.

Diese besagt, dass in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr Gartengeräte nicht betrieben werden dürfen.

Dieses Betriebsverbot gilt auch für lärmarme Geräte und auch dann, wenn nur noch Restflächen gemäht werden müssen, weil etwa am Samstag die Arbeit nicht rechtzeitig beendet werden konnte.

Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.

Setzen Sie auf ein gutes Verhältnis zu Ihren Nachbarn und halten Sie bitte die obigen Zeiten ein.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Regelung sollte es jedoch selbstverständlich sein, den Rasenmäher in der Mittagszeit von 12 bis 14 Uhr nicht zu betreiben. Jeder sollte daran denken, dass er auch selbst einmal derjenige sein könnte, der sich durch einen diesbezüglichen Lärm gestört fühlt.