Titel Logo
Sulzberger Bürgerblatt
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023

Die Grundsteuer kann für diejenigen Steuerschuldner, für welche die gleiche Steuer wie im Vorjahr anfällt, anstatt durch individuellen Bescheid, auch durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden (§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes).

Vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2022 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) in der derzeit geltenden Fassung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je ¼ ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Jahreszahler haben den Gesamtbetrag der Steuer am 1. Juli zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können beim Markt Sulzberg, Rathausplatz 4, 87477 Sulzberg, eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt 2 Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.), schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen beim Markt Sulzberg, Rathausplatz 4 in 87477 Sulzberg. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Sulzberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Sulzberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) – in der derzeit geltenden Fassung wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Gerhard Frey
1. Bürgermeister