Der Markt Sulzberg erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 G vom 09.12.2024 (GVBL. S. 573), folgende Satzung:
Inhalt
| § 1 | Zusammensetzung des Gemeinderats |
| § 2 | Ausschüsse |
| § 3 | Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder; |
| Entschädigung |
| § 4 | Erster Bürgermeister |
| § 5 | Weitere Bürgermeister |
| § 6 | Inkrafttreten |
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 20 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
| a) | den Haupt-, und Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| b) | den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 9 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern des Gemeinderats. |
| (2) | 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied. | |
| (3) | 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderats (beschließende Ausschüsse). | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 40,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. |
| (3) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
1Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 01.05.2020 außer Kraft.
Sulzberg, den 07.05.2026