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Sulzberger Bürgerblatt
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wasserrecht; Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Iller (Bereich Mitte) von Fluss-km 106,9 (südl. Stadtgrenze Kempten) bis Fluss-km 122,2 (Höhe Thanners) auf dem Gebiet der Gemeinde Waltenhofen, der Gemeinde Durach und des Marktes Sulzberg im Landkreis Oberallgäu

Festsetzung des Überschwemmungsgebiets an der Iller (Bereich Mitte) von Fluss-km 106,9 (südl. Stadtgrenze Kempten) bis Fluss-km 122,2 (Höhe Thanners) auf dem Gebiet der Gemeinde Waltenhofen, der Gemeinde Durach und des Marktes Sulzberg im Landkreis Oberallgäu

1. Das Landratsamt Oberallgäu beabsichtigt den Erlass einer Verordnung über das Überschwemmungsgebiet an der Iller (Bereich Mitte) von Fluss-km 106,9 (südl. Stadtgrenze Kempten) bis Fluss-km 122,2 (Höhe Thanners) auf dem Gebiet der Gemeinde Waltenhofen, der Gemeinde Durach und des Marktes Sulzberg im Landkreis Oberallgäu.

Die genauen Abgrenzungen des Überschwemmungsgebietes beruhen auf Berechnungen des Wasserwirtschaftsamtes Kempten und können den kartografischen Darstellungen entnommen werden (siehe Hinweis).

Die Ermittlung erfolgte anhand eines digitalen Geländemodels, in dem ein entsprechendes Hochwasserereignis simuliert wurde. D.h. die in den Karten dargestellten Flächen bilden lediglich die von Natur aus bestehende Hochwassersituation ab und stellen keine Planung dar, die nach behördlichem Ermessen geändert werden kann.

2. Im gesamten Überschwemmungsgebiet sind die folgenden Maßnahmen verboten.

Gemäß § 78 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 WHG

-

die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch.

-

die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches.

Gemäß § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG

-

die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,

-

das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

-

die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,

-

das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

-

das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

-

das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen,

-

die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Gemäß § 78c Abs. 1 und Abs. 3 WHG

-

die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen

-

der Betrieb nicht hochwassersicherer Heizölverbraucheranlagen nach einer Übergangsfrist

Die Verordnung sieht keine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Regelungen vor.

3. Das Landratsamt Oberallgäu kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 und Abs. 5 bzw. des § 78a Abs. 2 WHG Ausnahmen von den Verboten zulassen.

Weitergehende Regelungen nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

1.

die Unterlagen gemäß Art. 27a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Internet unter

https://www.oberallgaeu.org/landkreis-politik-kommunales-ehrenamt/oeffentliche-bekanntmachungen

heruntergeladen werden können..

Maßgeblich sind aber der Inhalt der amtlichen Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen in Papierform bei der jeweiligen Auslegungsgemeinde.

2.

der Verordnungsentwurf, die Darstellung der Rechtslage, der Erläuterungsbericht, 1 Übersichtskarten und 8 Detailkarten

in der Zeit vom 06.07.2023 bis zum 03.08.2023

im Rathaus Sulzberg Erdgeschoss Zimmer 0.05, Rathausplatz 4, 87477 Sulzberg

während der Dienststunden zur öffentlichen Einsicht aufliegt.

3.

jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung oder dem Landratsamt Oberallgäu Einwendungen gegen den Plan erheben kann

4.

sofern Einwendungen erhoben werden, ein Erörterungstermin stattfindet und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,

5.

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,

6.

mit Ablauf der jeweiligen Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Sulzberg, 26.06.2023
Gerhard Frey
1. Bürgermeister

Hinweis:

Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete sind im Internet unter https://www.lfu.bayern.de/umweltdaten/kartendienste/index.htm unter Wasser/Überschwemmungsgefahren

sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren unter https://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/index.htm einsehbar.