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Sulzberger Bürgerblatt
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verordnung über die Parkgebühren

für das Parken auf den Parkplätzen der Freizeitanlage Moosbach am Rottachsee (Parkgebührenordnung)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), aufgrund der §§ 13 und 49 Abs. 1 Nr. 13 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Art. 24 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411), aufgrund der Art. 2 und 6 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) erlässt der Markt Sulzberg folgende

Verordnung über die Parkgebühren für das Parken auf den Parkplätzen der Freizeitanlage Moosbach am Rottachsee (Parkgebührenordnung)

§ 1

Geltungsbereich

Die Parkgebührenordnung gilt für die Parkplätze der Freizeitanlage Moosbach am Rottachsee auf den Grundstücken Fl. Nr. 112/3, 235, 238, 239, 240 Gemarkung Moosbach, soweit das Parken nur während der Benutzung des Parkscheinautomaten zulässig ist.

Die Parkflächen sind im beigehefteten Lageplan rot gekennzeichnet.

§ 2

Dauerparkberechtigungen

Eine Dauerparkberechtigung berechtigt dessen Inhaber/-in, im Gültigkeitszeitraum der Berechtigung mit einem der aufgeführten Fahrzeuge die gebührenpflichtigen Parkplätze der Freizeitanlage Moosbach am Rottachsee zu benutzen, ohne Tagesparkgebühren entrichten zu müssen. Die Zahl der Berechtigten sowie die zeitliche Geltungsdauer können begrenzt werden.

Die Dauerparkberechtigung begründet kein Anrecht auf Freihaltung eines Platzes oder die Überlassung eines bestimmten, besonders gekennzeichneten Parkplatzes.

Auf eine Dauerparkberechtigung können bis zu drei Fahrzeuge pro Haushalt vermerkt werden. Die Dauerparkberechtigung ist innerhalb dieser Fahrzeuge übertragbar. Sie ist nur gültig, wenn sie von außen deutlich sichtbar an der Windschutzscheibe hinterlegt und mit dem amtlichen Kennzeichen des Kraftfahrzeuges beschriftet ist.

Bei Verlust der Dauerparkberechtigung besteht kein Anrecht auf kostenlosen Ersatz.

§ 3

Gebühren

(1) Für die in § 1 genannten Stellflächen wird die Parkgebühr pro Stellplatz auf 1,- € je angefangene Stunde, maximal 5,- € pro Tag, festgesetzt.

(2) Die Gebühr für eine Dauerparkberechtigung beträgt 40,-€ für den Gesamtzeitraum der Parkgebührenpflicht des Jahres, für welches die Dauerparkberechtigung ausgegeben wird.

(3) Elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, sind in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit. § 3 Abs. 2 und 3 EmoG bleibt unberührt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Parkgebühren für das Parken auf den Parkplätzen der Freizeitanlage Moosbach am Rottachsee (Parkgebührenordnung) vom 29.04.2021 außer Kraft.

Sulzberg, den 08.05.2025
Markt Sulzberg
Gerhard Frey, 1. Bürgermeister