Der Marktgemeinderat des Marktes Sulzberg hat am 27.10.2022 für das Gebiet "östlich des Gewerbeparks und westlich der Kreisstraße OA6"
die 5.Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbepark Sulzberg an der Autobahn BAB980 in der Fassung vom 28.09.2022 als Satzung beschlossen Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Dem Bebauungsplan wird eine Ausgleichsfläche außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zugeordnet. Die Ausgleichsfläche befindet sich auf der Fl.-Nr.1447/5 (Teilfläche) der Gemarkung Sulzberg. Die Fläche befindet sich etwa 350m südwestlich von Aleuthe und 550m nordwestlich von Hasenried. Das Flurstück wird im Norden und Westen vom "Sulzberger Bach" und seinem Zufluss begrenzt.
Dieser Bebauungsplan wird gem. §10 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Oberallgäu war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im so genannten Parallelverfahren (gem. §8 Abs.3 Satz1 BauGB) aufgestellt worden ist.
Der Bebauungsplan – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus des Marktes Sulzberg (Rathausplatz4, 87477 Sulzberg), Zimmer 0.05, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Sulzberg einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß §215 Abs.1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in §214 Abs.1 Satz1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§214 Abs.2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§214 Abs.3 Satz2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach §214 Abs.2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§215 Abs.1 BauGB).
Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.