Der Marktgemeinderat des Marktes Sulzberg hat am 25.09.2023 die Aufstellung der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans „Solarpark Nägeleried“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung wird aus dem Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich das Grundstück Fl.Nr. 1620 Gemarkung Sulzberg. Die Planung ist erforderlich, da sich das Bauvorhaben außerhalb des privilegierten Bereichs entlang der Autobahn befindet.
Hinweis:
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erfolgt im sogenannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Der Marktgemeinderat des Marktes Sulzberg hat am 25.09.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Nägeleried“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird aus dem Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Im Geltungsbereich befindet sich das Grundstück Fl.Nr. 1620 Gemarkung Sulzberg.
Da sich die Fläche, die überplant werden soll, außerhalb des privilegierten Bereichs entlang der Autobahn befindet, ist eine Bauleitplanung erforderlich.
Der Marktgemeinderat des Marktes Sulzberg hat am 25.09.2023 die Aufstellung der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet nördlich BAB 980“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung wird aus dem Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Hinweis:
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens ändern. Die Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich soll im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen (gem. § 8 Abs. 3 BauGB).
Der Marktgemeinderat des Marktes Sulzberg hat am 25.09.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet nördlich BAB 980“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird aus dem Lageplan (maßstabslos) ersichtlich.
Hinweis:
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans kann sich im Laufe des Bauleitplanverfahrens ändern.
Der Marktgemeinderat des Marktes Sulzberg hat am 25.09.2023 die Aufstellung der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Moosbach-Südwest“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
Gemäß § 13a BauGB erfolgt die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans „Moosbach-Südwest“ im sog. beschleunigten Verfahren.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans wird aus dem Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches befindet sich das Grundstück mit der Fl.Nr. 22 Gemarkung Moosbach (Teilfläche).
Erfordernis und Ziele der Planung:
| - | Teilaufhebung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes im Bereich eines festgesetzten öffentlichen Parkplatzes |
| - | Aktivierung innerörtlicher Nachverdichtungsmöglichkeiten durch Schaffung eines unbeplanten Innenbereiches, in dem sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt |
| - | Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Konfliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung |
| Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. | |
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.