(1) Der Markt Sulzberg betreibt seine Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig. Mit der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind
| a) | Kinderkrippen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG für überwiegend Kinder unter drei Jahren. |
| b) | Kindergärten i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG für Kinder überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung. |
(3) Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder und werden ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
(4) Die vom Markt Sulzberg betriebenen Kindertageseinrichtungen sind der Internetseite der Gemeinde zu entnehmen.
(1) Die Einrichtung unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie. Sie bietet jedem Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten, Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken sowie zur Integration zu befähigen. Die unterschiedlichen Lebenslagen, die kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse des Kindes werden berücksichtigt.
In der Kindertageseinrichtung wird Verpflegung angeboten.
Die Bildung und Betreuung des Kindes erfolgen gemäß den im BayKiBiG und AVBayKiBiG festgelegten Grundsätzen.
(2) Die Verwaltung der Einrichtung obliegt dem Träger. Sofern nichts anderes bestimmt ist, regelt den laufenden Betrieb die Leitung der jeweiligen Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und nach Anhörung des Elternbeirates.
(3) Die pädagogische Grundlage bildet der bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP). Der Markt Sulzberg hat zu den pädagogischen Aspekten eine Einrichtungskonzeption erlassen bzw. erstellt, die in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung findet.
(1) Der Markt Sulzberg stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb seiner Kindertageseinrichtungen notwendige Personal.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Marktes Sulzberg wird durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal i. S. v. BayKiBiG und AVBayKiBiG sichergestellt.
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
Der Markt Sulzberg erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen Elternbeiträge nach Maßgabe der Kindertageseinrichtungsabgabensatzung des Marktes Sulzberg (KitaAbgS) in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Aufnahme setzt für jede Nutzungsart nach § 1 Abs. 2 einen Antrag der Personensorgeberechtigten zur Aufnahme des Kindes voraus. Die Antragstellung erfolgt über ein Online Anmeldeformular. Der Antragsteller ist verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Person des aufnehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen.
Dies sind insbesondere solche, die zur Geltendmachung der kindbezogenen Förderung gegenüber dem Freistaat Bayern benötigt werden. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung für das folgende Betreuungsjahr ist innerhalb der Antragsfrist möglich, die ortsüblich bekannt gegeben wird. Eine spätere Antragstellung während des Betreuungsjahres ist in Ausnahmefällen möglich.
(3) Bei der Antragstellung haben die Personensorgeberechtigten die gewünschten Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen.
Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die festgelegten Mindestbuchungszeiten sind dabei zu beachten (§ 14).
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Leitung der Einrichtung nach festgelegten Kriterien. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme oder Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. Die für eine Aufnahme erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vorzulegen.
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Bescheid. In Ausnahmefällen erfolgt eine unterjährige Aufnahme von Kindern durch die Leitung der Kindertageseinrichtung.
(2) Aufgenommen werden Kinder, die den Hauptwohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt im Markt Sulzberg haben. Die Aufnahme erfolgt unbefristet, beschränkt durch die Altersgrenzen und Nutzungsart der jeweiligen Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 2).
(3) Über die Aufnahme von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt nicht im Markt Sulzberg haben (auswärtige Kinder), entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung im Einvernehmen mit der Gemeinde. Auswärtige Kinder können dann aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr.
(4) Bei der Aufnahme ist eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an den altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchungen sowie ein Nachweis über erfolgte Impfungen, insbesondere gesetzlich vorgegebene Impfungen (z. B. Masern) vorzulegen. Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Kindes kann ein ärztliches Attest verlangt werden, das bei Vorlage nicht älter als 2 Wochen sein darf.
(5) Kinder mit besonderem Förderbedarf werden aufgenommen, wenn Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration möglich, eine Kooperation der Eltern mit der Tageseinrichtung vereinbart und ggf. eine therapeutische Versorgung sichergestellt ist.
(1) Die Aufnahme in der Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Liegen an einem Standort mehr Anmeldungen vor als Plätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Platzvergabe für Krippe und Kindergarten nach Abs. 2.
(2) Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden. Im Übrigen haben die nach ihrem Geburtsdatum älteren Kinder Vorrang vor jüngeren Kindern.
(3) Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge der Aufnahme nach den für die Einrichtungsart geltenden Grundsätze der Platzvergabe (vgl. § 8 Abs. 2).
(4) Vormerkungen für das übernächste Betreuungsjahr werden in der jeweiligen Einrichtung nicht angenommen.
Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn geforderte Unterlagen, insbesondere die für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder für die Förderung durch den Freistaat Bayern erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden.
(1) Ein Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten.
(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres (1. Juni bis 31. August) ist die Abmeldung nur zum Ende des Betreuungsjahres zulässig.
(1) Ein Kind wird nach Ablauf des jeweiligen Besuchsjahres vom Besuch einer Kindertageseinrichtung ausgeschlossen, wenn sein Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Laufe des Besuchsjahres außerhalb des Gemeindegebiets verlegt wird. Eine Neuaufnahme ist möglich, vgl. § 6.
(2) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
| 1. | die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben einen Platz in der Kindertageseinrichtung erhalten haben, |
| 2. | innerhalb einer dreimonatigen Probezeit ab Beginn des Besuchs durch die Leitung der Einrichtung festgestellt wird, dass es für den Besuch der Einrichtung nicht geeignet ist, |
| 3. | es innerhalb der beiden letzten Monate insgesamt mehr als 2 Wochen unentschuldigt gefehlt hat, |
| 4. | die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten oder Kernzeiten nicht einhalten und berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals missachten, |
| 5. | das Kind aufgrund seines Verhaltens sich oder andere gefährdet oder die Gruppenarbeit behindert, insbesondere wenn eine Frühförderung oder eine andere heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint und die Personensorgeberechtigten diese Maßnahmen trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Einrichtung nicht in Anspruch nehmen, |
| 6. | die Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung erheblich zum Nachteil des Kindes beeinträchtigt ist und die Erziehungsziele nach dem BayKiBiG nicht mehr erfüllt werden können, |
| 7. | die Personensorgeberechtigten, die für den Besuch der Kindertageseinrichtung gemäß der geltenden Kindertageseinrichtungsabgabensatzung zu leistenden Gebühren in Höhe von insgesamt mindestens einem Monatsbeitrag trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht gezahlt haben, |
| 8. | sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen. |
(3) Ein Ausschluss nach Abs. 1 und 2 ist den Personensorgeberechtigten in der Regel mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bekannt zu geben. Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat zu hören. Der Ausschluss kann sich auf eine Einrichtung oder Einrichtungsart beziehen.
(4) Ein Kind ist vorübergehend auszuschließen, wenn die in § 12 Abs. 2 (Mitteilung einer Erkrankung) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder die Gefahr besteht, dass das Kind durch sein Verhalten sich selbst, andere Kinder oder die Betreuungskräfte erheblich gefährdet. Andere Maßnahmen diesem Verhalten zu begegnen, müssen erfolglos gewesen sein, von vornherein aussichtslos sein oder sonst unverhältnismäßig. Vor einem vorübergehenden Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes zu hören.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch Bescheid.
(1) Kinder, die ernstlich erkrankt sind (vgl. § 34 IfSG), dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unter Angabe des Krankheitsgrundes unverzüglich mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine ansteckende oder meldepflichtige Krankheit (vgl. § 34 IfSG) in der Wohngemeinschaft des Kindes auftritt.
(4) Personen, die an einer akut ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Räume der Kindertageseinrichtungen nicht betreten.
(5) Die Leitung der Einrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen. Dies gilt über eine gesetzliche Attestpflicht hinaus.
(1) Das Betreuungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Kalenderjahres.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind von Montag bis Freitag geöffnet. Maßgebend sind die jeweiligen Öffnungszeiten der einzelnen Einrichtungen, die auch die Kernzeiten enthalten. Diese werden in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben.
(3) An den gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und am 31.12. bleiben die Kindertageseinrichtungen geschlossen.
(4) Während des Betreuungsjahres sind die Einrichtungen an maximal 30 Tagen geschlossen. Näheres regelt der Schließzeitenkalender der jeweiligen Einrichtung, der jährlich rechtzeitig und geeignet bekannt gegeben wird.
(5) Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden vom Markt Sulzberg bzw. der Leitung der Einrichtung rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(6) Bei Personalengpässen kann es notwendig werden, dass der Träger zur Sicherstellung des Kindeswohls kurzfristig angemessene betriebsbedingte Einschränkungen bei den Öffnungszeiten und bei den Angeboten vornimmt.
(1) Die Mindestbuchungszeit pro Kind beträgt 4 Stunden pro Tag (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 5 BayKiBiG). Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet.
(2) Wenn öffentliche Belange es rechtfertigen und solange die in Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG geregelte Voraussetzung, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht, erfüllt ist, kann in Einzelfällen von der in Abs. 1 vorgegebenen Mindestbuchungszeit abgewichen werden. Ein solcher öffentlicher Belang liegt z. B. vor, wenn aufgrund von Personalmangel nicht alle vorhandenen und genehmigten Plätze einer Kindertageseinrichtung belegt werden können. Die herabgesetzte Mindestbuchungszeit pro Kind darf jedoch durchschnittlich 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten.
(3) Das Angebot einer Einrichtung kann insbesondere in den Zeiten der Schulferien oder an besuchsarmen Tagen auch durch Betreuung in den Räumen und mit dem Personal einer anderen gemeindlichen Kindertageseinrichtung erfüllt werden.
(1) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, wegen der erforderlichen Personaldispositionen die gewünschte Buchungszeit in ihrem Zulassungsantrag für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten müssen die festgelegte Kernzeit sowie die Hol- und Bringzeiten einschließen.
(2) Die jeweils möglichen Buchungszeiten ergeben sich im Einzelnen aus der jeweils gültigen Kindertageseinrichtungsabgabensatzung (KitaAbgS).
(3) Die tatsächliche Betreuungszeit kann in der Eingewöhnungszeit der Kinder (ca. vier Wochen) von der vereinbarten Buchungszeit abweichen.
(4) Änderungen der Buchungszeiten im laufenden Betreuungsjahres müssen zum Monatsbeginn schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist beantragt werden.
Die erste Buchungsänderung je Betreuungsjahr ist gebührenfrei. Für jede weitere Buchungsänderung wird eine Verwaltungspauschale erhoben (KitaAbgS).
Die Änderung der Buchungszeit kann abgelehnt werden, insbesondere dann, wenn nicht ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden kann.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgeschöpft werden. Nicht genutzte Buchungszeiten können nicht mit Überziehung der Buchungszeit an anderen Tagen verrechnet werden.
(1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung, der festgelegten Kernzeit sowie der jeweiligen Buchungszeit zu sorgen.
(2) Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Personensorgeberechtigten haben für die Beaufsichtigung des Kindes auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Kinder bis zur Einschulung dürfen nur von den Personensorgeberechtigten sowie von diesen schriftlich bevollmächtigten Personen gebracht und abgeholt werden, wobei letztere nicht unter 12 Jahre alt sein dürfen.
(4) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig an Elternabenden teilnehmen.
(5) Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Förderung oder Betreuung des Kindes haben, sind der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen (z. B. Wohnort, Personensorgerecht).
Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert, § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich der Kindertageseinrichtung zu melden.
(1) Der Markt Sulzberg haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet der Markt Sulzberg für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Insbesondere haftet der Markt Sulzberg nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden. Dritte im Sinne dieser Regelung sind insbesondere andere Kinder oder deren Eltern.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.